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Namen bezeichnete Person ausgesprochene Rüge oder Ermahnungsrede (Abkanzelung).
Namen bezeichnete Person ausgesprochene Rüge oder Ermahnungsrede (Abkanzelung).
(neulat.), diejenige philosophische Ansicht vom Wesen und von der Bedeutung der allgemeinen Begriffe, wonach diese bloß Produkte der Abstraktion sind. Der Name entstand zur Zeit der Scholastiker, als Johann Roscellinus mit der schon in der Isagoge des Porphyrius angedeuteten, später dem Aristoteles zugeschriebenen Behauptung hervortrat, daß die allgemeinen Begriffe (Universalien) nicht wirkliche Dinge, sondern lediglich Worte und Namen (nomina rerum oder flatus vocis) seien und nur das Einzelne wirklich existiere.
Die Formel des Nominalismus, gegenüber welchem der sogen. Realismus, der sich an Platon anlehnte, die Meinung verfocht, die allgemeinen Begriffe seien selbst vor oder in den Dingen wirklich, lautete: universalia post rem, die des Realismus: universalia ante rem oder in re. Erstere ward, weil sie im Trinitätsdogma zum Tritheismus führte, samt ihrem Urheber 1092 zu Soissons verdammt. Doch erneuerte sich im 14. Jahrh. der Kampf zwischen Nominalisten und Realisten wieder, indem der Franziskaner Wilhelm von Occam, ein Schüler des Duns Scotus, den allgemeinen Begriffen als Erzeugnissen des abstrahierenden Verstandes nur eine subjektive Existenz beigelegt wissen wollte. Unter den spätern Vertretern des Nominalismus sind zu nennen: Johann Buridan (gestorben nach 1358), Robert Holcot (gest. 1349), Gregor von Rimini (gest. 1358), Nikolaus Oresmius (gest. 1382) und Gabriel Biel (gest. 1495). Wie die Nominalisten von ihren Gegnern heftige Verfolgungen zu erdulden hatten, namentlich zu Paris, [* 2] so setzten auch sie im Streit öfters die Toleranz außer Augen, wie die Verdammung des Huß beweist.
Indes gewann der Nominalismus nach und nach in Frankreich wie in Deutschland [* 3] die Oberhand, und er war es, von dem jener freiere, von der kirchlichen Theologie unabhängigere Geist ausging, welcher den epochemachenden philosophischen Fortschritten der folgenden Jahrhunderte den Weg bahnte.
Vgl. Exner, Über Nominalismus und Realismus (Prag [* 4] 1841);
Köhler, Realismus und Nominalismus in ihrem Einfluß auf die dogmatischen Systeme des Mittelalters (Gotha [* 5] 1858);
Löwe, Der Kampf zwischen dem Realismus und Nominalismus (Prag 1876).
s. Nominalismus. ^[= (neulat.), diejenige philosophische Ansicht vom Wesen und von der Bedeutung der allgemeinen ...]
s. v. w. Nennwert (s. d.). ^[= die Summe, welche auf einem Schuldschein als Schuld oder auf einer Münze (Scheidemü ...]
bei Wertpapieren, insbesondere bei Obligationen, das Verhältnis des Zinses zum Nennwert (s. d.).
Von demselben weicht der wirkliche Zinsfuß, welchen der Inhaber des Papiers für die von ihm aufgewandte Summe bezieht, dann ab, wenn das Papier zu einem Kurs über oder unter pari erworben wurde.
sunt odĭosa (lat.), »Namen erregen Ärgernis«, d. h. man will (bei einer ausgesprochene Vermahnung oder Rüge) keine Namen nennen.
(lat.), Nennung, Namhaftmachung;
auch die Ernennung zu einem Amt, z. B.
Nominatio regia, das dem Regenten zustehende Recht der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe.
(lat.), s. Kasus. ^[= (lat. casus), Fall, Ereignis, Zufall; besonders Fall in grammatischer Beziehung: Beugungsfall ...]
s. v. w. Namenpapier (s. d.), ^[= (Rektapapiere), Handelspapiere, welche im Gegensatz zu den Inhaberpapieren auf eine bestimmte ...] im Gegensatz zum Inhaberpapier.
(lat.), im Namen oder in der Eigenschaft (eines andern), z. B. curatorio nomine, als Vormund, nomine mandatario, nach erhaltener Vollmacht, nomine proprio, in eignem Namen.
s. v. w. Nominal. ^[= .. (lat.), den Namen betreffend, dem Namen nach, im Gegensatz zu Real...]
(griech.), in der griech. Kirche eine systematische Zusammenstellung der kirchlichen Gesetze (Kanones) und derjenigen weltlichen, besonders kaiserlichen, Gesetze, welche kirchliche Verhältnisse betrafen.
Besonderes Ansehen genießt der Nomokanon des Photius von 883 (Par. 1615), von neuem herausgegeben im »Spicilegium romanum« (Rom [* 6] 1842) sowie zu Athen [* 7] 1852.
(griech., »Gesetzesherrschaft«),
im Gegensatz zu Autokratie (s. d.) die Regierungsform, bei welcher das Gesetz herrscht, welches die Inhaber der Staatsgewalt nur in Wirksamkeit treten lassen und zur Ausführung bringen.
(Nomophyláken, griech., »Gesetzeswächter«),
Behörden in verschiedenen griech. Städten, welche über die Aufrechthaltung der Gesetze zu wachen hatten;
namentlich in Athen ein Kollegium von sieben Männern, welches seit der Beseitigung des Areopags als politische Behörde durch das Gesetz des Ephialtes 460 v. Chr. aus der Bürgerschaft ausgelost wurde und in den Volksversammlungen gegen alle staatsgefährlichen oder verfassungswidrigen Beschlüsse Einspruch zu erheben hatte.
s. v. w. Laubblatt, ^[= s. Blatt, S. 1017.] s. Blatt, [* 8] S. 1017.
(griech.), Name der Distrikte, in welche jede der drei Hauptabteilungen Ägyptens, Ober-, Mittel- und Unterägypten, eingeteilt war, und über die je ein Nomarch als Statthalter gesetzt war. Im heutigen Königreich Griechenland [* 9] ist Nomos (Nomarchie) Bezeichnung der 16 Verwaltungsbezirke.
Ferner bedeutet Nomos Herkommen, Gesetz sowie endlich eine mit dem Dithyrambos verwandte uralte Art Lied, das einer Gottheit (besonders dem Apollon) [* 10] zu Ehren angestimmt ward;
(griech.), Lehre [* 11] von der Erhaltung der Gesetze, besonders in betreff der Kirchenzucht.
(griech.), Gesetzgebung, Gebot, Gesetz;
daher Nomothētik, Gesetzgebungskunst.
zu Athen seit Solon eine aus den Heliasten gewählte Kommission von 501, 1001 oder 1501 Männern, die in einem förmlichen Prozeßverfahren zwischen Vertretern des alten und des neuen Gesetzes den Wert oder Unwert neuer Gesetzvorschläge zu prüfen hatten;
bemerkenswert ist namentlich die 403 v. Chr. gewählte Kommission von 500 Nomotheten, welche bei der großen Revision der alten Gesetzgebung mitzuwirken hatte.
(franz., spr. nong, »Namen«),
die von Börsenagenten in Paris ausgefüllten Anweisungen beim Verkauf von Rente im monatlichen Liquidationsgeschäft.
Vorgebirge, s. Nun. ^[= # (Wadi Nun, auch Ogulmin), Stadt im südwestlichen Teil von Marokko, am Fluß N. (Assaka), der ...]
(lat.), die neunte Stunde des Tags, in der römisch-katholischen Kirche die Zeit von 2 oder 3 Uhr [* 12] nachmittags bis zur Vesper (s. Horae canonicae).
bei den Römern im März, Mai, Juli und Oktober der siebente, in den übrigen Monaten der fünfte Tag nach den Kalenden, gehörten zu den Dies nefasti (s. Dies).
(lat.), ein Neuntel von den beweglichen Gütern eines Verstorbenen, welches im Mittelalter die Geistlichkeit für milde Stiftungen in Anspruch zu nehmen pflegte.
(franz., spr. nongschalāngs), das Sichgehenlassen, Nachlässigkeit im Betragen etc.
(lat.), die neunte (diatonische) Stufe, welche ebenso heißt wie die zweite (Sekunde), z. B.: ¶
^[img] Doch unterscheidet die Harmonielehre None und Sekunde, da die None als wesentlicher Bestandteil von Akkorden auftritt, die terzenweise aufgebaut sind (bekanntlich ist der Terzenaufbau das punctum saliens der Theorie der deutschen Harmoniker des 18.-19. Jahrh.). Von dem unter »Akkord« dargelegten Standpunkt aus ist die None wie die Sekunde ein die Konsonanz störender Ton und zwar ein Ton, welcher entweder vor der Oktave (das Gewöhnliche) oder vor der Dezime als Vorhalt auftritt; als None erscheint er dann, wenn der Grundton trotz des Vorhalts vor der Oktave vertreten, als Sekunde, wenn der Grundton ausgefallen ist.