Stadt Neutra, am Neutrafluß, Station der Neutrathalbahn und Sitz des Komitats Neutra sowie eines 1034 gestifteten römisch-katholischen
Bistums, eines bischöflichen Konsistoriums mit Domkapitel und eines Gerichtshof, besitzt ein malerisch gelegenes bischöfliches
Schloß, welches samt der aus zwei Kirchen bestehenden Kathedrale und der bischöflichen (Ober-) Stadt auf einem mitten im Thal
teilweise ganz steil aufsteigenden Felsen erbaut und mit Wällen, Bastionen und Thoren versehen ist, ferner ein großes Komitatshaus,
ein neues Rathaus und Theater, zahlreiche schöne Neubauten, ein Nonnenkloster mit Mädchenschule, ein Franziskaner- und ein
Piaristenkloster mit Obergymnasium, ein bischöfliches Seminar, eine theologische Lehranstalt und ein Komitatsspital.
Die Einwohner (1881: 8660) sind Slowaken, Ungarn und Deutsche und treiben Acker- und Weinbau und lebhaften
Handel. Neutra hat besuchte Getreidemärkte, eine große Dampfmühle, Fabrikation von landwirtschaftlichen Maschinen, Spiritus,
Essig etc. und 4 Geldinstitute. Gegenüber dem Schloßberg, jenseit des Flusses, erheblich der reichbewaldete Berg Zobor (1341
m), dessen unterer Teil mit Weingärten und zahlreichen Villen bedeckt ist, über denen im Wald sich die
Reste einer alten Benediktinerabtei befinden.
(lat.), keinem von beiden angehörig;
keiner Partei angehörig (vgl. Neutralität);
den Charakter des Neutrums
an sich tragend.
In der Chemie heißt neutral jede Substanz, welche weder basische noch saure Reaktion besitzt und die Farbe des
roten und blauen Lackmuspapiers nicht verändert.
(neulat., Abstumpfen, Sättigen), chem. Operation, besteht darin, daß man eine Säure mit einer Base oder
eine Base mit einer Säure so lange versetzt, bis die saure Reaktion der einen oder die alkalische der andern verschwunden ist
(Sättigungspunkt). Das Resultat ist eine Verbindung der Säure mit der Base, ein Salz. Die neutrale Reaktion
erkennt man mit Lackmuspapier; ist aber Kohlensäure im Spiel, so muß man vor der Probe erwärmen, weil die Kohlensäure teilweise
in der Flüssigkeit im freien Zustand zurückbleibt und das Lackmuspapier rot färbt. Statt des Lackmus wendet man auch Kurkuma
und andre Indikatoren an (s. Indikator, S. 922). In der Physik neutralisiert man positive Elektrizität durch
negative Elektrizität, Nordmagnetismus durch Südmagnetismus.
(neulat.), das Verhältnis desjenigen, welcher an dem Streit andrer nicht teilnimmt; insbesondere im völkerrechtlichen
Verkehr das Verhältnis eines Staats zu kriegführenden Mächten, vermöge dessen er zu denselben in friedlichen Beziehungen
(neutral) verbleibt, ohne sich irgendwie in den Krieg einzumischen. An und für sich liegt es in der freien Entschließung
eines jeden selbständigen Staatswesens, ob dasselbe in einen Krieg mit eintreten oder ob es sich in demselben neutral verhalten
will.
Allerdings können Schutz- und Trutzbündnisse vorliegen, welche einer Staatsregierung die Teilnahme an
einem Krieg zur Pflicht und somit die Einhaltung der Neutralität unmöglich machen; anderseits kann sich ein Staat vor Ausbruch des Kriegs
dem einen Teil oder auch beiden kriegführenden Mächten gegenüber ausdrücklich zur Neutralität verpflichtet haben,
und endlich sind manche Staaten durch völkerrechtliche Abmachungen dauernd für neutral erklärt. Die Völkerrechtslehre
kennt verschiedene Einteilungen der Neutralität. So wird zwischen allgemeiner oder natürlicher (Neutralité naturelle) einerseits
und besonderer oder vertragsmäßiger (Neutralität
conventionelle) anderseits unterschieden, je nachdem die Neutralität auf
natürlicher oder vertragsmäßiger Grundlage beruht.
Man unterscheidet ferner zwischen allgemeiner und partieller (teilweiser) Neutralität, welch letztere nur für gewisse Gebietsteile
oder Gegenstände Platz greift, zwischen vollkommener und unvollkommener, bedingter und unbedingter,
beschränkter und unbeschränkter Neutralität Gegenstandslos ist dagegen die übliche Einteilung in bewaffnete und unbewaffnete Neutralität, da
einem jeden Staate das Recht der Bewaffnung zusteht. Indessen ist der Ausdruck bewaffnete Neutralität von historischer Wichtigkeit, indem
wiederholt verschiedene Mächte ihre Neutralität ausdrücklich für eine bewaffnete erklärten,
um damit ihre Absicht kundzugeben, dieselbe nötigen Falls mit Waffengewalt zu schützen und so unter Umständen selbst zur
Kriegführung überzugehen.
Bekannt ist in dieser Hinsicht die bewaffnete Neutralität von 1780, zu welcher sich Rußland, Preußen, Dänemark, Schweden und Portugal
in dem nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg England gegenüber vereinigt hatten. Eine dauernde Neutralität ist
für manche Staaten dadurch herbeigeführt, daß dieselben ausdrücklich für neutral erklärt sind (Neutralisation). Für
den neutralisierte Staat erwächst hierdurch die Verpflichtung eines friedlichen, an keinem Streit andrer Staaten sich mittelbar
oder unmittelbar beteiligenden Verhaltens. In diesem Sinn ist der Schweiz durch die Pariser Akte der Alliierten vom 20. Nov. 1815 die
Neutralität (Neutralité perpétuelle et inviolabilité de son territoire) gewährleistet, ebenso Belgien (Londoner Vertrag vom 15. Nov. 1831,
Art. 7), den Ionischen Inseln bei ihrer Vereinigung mit Griechenland (Vertrag vom 14. Nov. 1863), Luxemburg (Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867)
und dem Congostaat (Berliner Akte vom 26. Febr. 1885, § 3). Das moderne Völkerrecht kennt aber auch eine teilweise
(partielle) Neutralisation. In dieser Hinsicht ist namentlich die Genfer Konvention (s. d.) vom 22. Aug. 1864 nebst Zusatzartikeln
vom 20. Okt. 1868 von Wichtigkeit, welche nicht nur die Ambulanzen und Militärspitäler neutralisiert, sondern auch dem Personal
der Spitäler und Ambulanzen für die Aufsicht und für den Gesundheits-, Verwaltungs- und Krankentransportdienst
sowie den Feldpredigern, solange sie ihren Verrichtungen obliegen und Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind, Teil
»an der Wohlthat der Neutralität« gewährt. Auch Evakuationen und das sie leitende Personal werden durch »unbedingte Neutralität« gedeckt; Landesbewohner,
welche Verwundeten zu Hilfe kommen, sollen geschont werden, und den Ambulanzen soll ihr Material verbleiben.
Dagegen sind die Anregungen, welche zur Neutralisation von submarinen Telegraphenkabeln gegeben wurden, bisher ohne Erfolg
gewesen; hingegen ist der Suezkanal neutralisiert.
Pflichten der Neutralen:
1) Der Neutrale darf keinen Kriegführenden unterstützen.
2) Der neutrale Staat hat den Kriegführenden sein Gebiet zum Zweck der Kriegführung zu verschließen.
Das in neutrales Gebiet vertriebene feindliche Kriegsschiff muß abrüsten und darf nicht auf den Kriegsschauplatz zurückkehren.
Truppen der kriegführenden Mächte, welche auf neutrales Gebiet übertreten, sind zu entwaffnen. Es gilt als eine Verletzung der
Neutralität, wenn die Ausrüstung von Kriegsschiffen in neutralen Häfen gestattet wird. Truppen der Kriegführenden
dürfen nicht durch neutrales Gebiet hindurchmarschieren. Truppen für eine kriegführende Macht dürfen auf neutralem Gebiet
nicht angeworben werden. Jede
mehr
Verletzung der Neutralität in dieser Hinsicht verpflichtet zur Genugthuung, wie dies durch das Genfer Schiedsgericht in der Alabamafrage
(s. d.) ausgesprochen wurde.
3) Der neutrale Staat darf den Kriegführenden keine Gelddarlehen machen oder gar Geldunterstützungen (Subsidien) gewähren.
4) Er darf den Kriegführenden keine unmittelbaren Kriegsbedürfnisse zuführen (s. Konterbande).
5) Er hat sich dem rechtmäßig geübten Durchsuchungsrecht (s. d.) zu unterwerfen und muß eine effektive
Blockade (s. d.) respektieren.
6) Er darf den kriegführenden Mächten auf neutralem Gebiet keine Ausübung des Prisenrechts gestatten (s.
Prise).
Rechte der Neutralen:
1) Bei Beobachtung ihrer Pflichten können die Neutralen von den Kriegführenden beanspruchen, daß diese die Neutralität der
erstern und insbesondere das Gebiet des neutralen Staats als solches achten. Sie dürfen daher keine Truppen aus demselben
anwerben, in neutralen Gewässern keine Prise und auf neutralem Gebiet keine Beute machen; überhaupt dürfen sie das Gebiet
des neutralen Staats in die kriegerische Operation in keiner Weise mit hineinziehen.
2) Störungen des Handels und des Verkehrs sind den Neutralen gegenüber möglichst zu vermeiden.
3) Die neutralen Unterthanen gelten, solange sie sich nicht an den Feindseligkeiten beteiligen, als unverletzlich. Die durch
besondere Abmachungen einzelnen Personen und gewissen Kategorien von Personen gewährte Neutralität, insbesondere nach Maßgabe der Genfer Konvention
(s. oben), ist zu respektieren, auch wenn dieselben Angehörige der kriegführenden Macht sind, und selbst
wenn sie zu der mobilen Armee mit gehören.
4) Das neutrale Staats- und Privateigentum bleibt unangetastet. Kriegsschiffe und Handelsschiffe, welche unter dem Geleit (Konvoi)
von neutralen Kriegsschiffen segeln, sind dem Durchsuchungsrecht nicht unterworfen. Nach dem Grundsatz »Frei Schiff,
frei Gut« deckt die neutrale Flagge auch feindliches Gut mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Auf feindlichen Schiffen ist neutrales
Gut gleichfalls zu respektieren (»Unfrei Schiff, frei Gut«).
Verletzungen der Neutralität durch die Neutralen haben die Nichtanerkennung ihrer Neutralität durch die Kriegführenden zur Folge. Sie berechtigen
dieselben zu Repressalien und können zur Kriegserklärung, jedenfalls aber zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
führen. Insbesondere treten bei Verletzung der Blockade, Zuführung von Kriegskonterbande, Beförderung feindlicher Mannschaften
oder bei sonstigem Transportdienst für die Kriegführenden Beschlagnahme und Wegnahme von Schiff und Ladung ein (s. Prise).
Auf der andern Seite sind die Neutralen bei Verletzung ihrer Neutralität durch die Kriegführenden durch ihre Neutralität nicht
so weit gebunden, daß sie nicht auch ihrerseits zu Repressalien und nötigen Falls selbst zur kriegerischen Selbsthilfe schreiten
könnten.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts (Heffter, Holtzendorff, Bulmerincq u. a.) Geßner, Das Recht des neutralen
Seehandels (Brem. 1855);
Derselbe, Droit des neutres sur mer (2. Aufl., Berl. 1876);
Hautefeuille, Des droits et des de voirs des nations neutres (3. Aufl., Par.
1869, 3 Bde.);
Schiattarella, Diritto della neutralità (2. Aufl., Flor. 1881);
di Marco, La neutralità nelle guerre marittime
(Palermo 1882);
den Beer Poortugael, Oorlogsrecht te land en ter zee, rechten en plichten der neutralen (2.
Aufl., Breda 1882);
Bergbohm, Die bewaffnete Neutralität 1780-83 (Berl. 1884).