Stadt Neutra, am Neutrafluß,
Station der Neutrathalbahn und Sitz des
Komitats Neutra sowie eines 1034 gestifteten römisch-katholischen
Bistums, eines bischöflichen
Konsistoriums mit
Domkapitel und eines
Gerichtshof, besitzt ein malerisch gelegenes bischöfliches
Schloß, welches samt der aus zwei
Kirchen bestehenden
Kathedrale und der bischöflichen
(Ober-) Stadt auf einem mitten imThal
[* 2] teilweise ganz steil aufsteigenden
Felsen erbaut und mit
Wällen,
Bastionen und
Thoren versehen ist, ferner ein großes Komitatshaus,
ein neues
Rathaus und
Theater,
[* 3] zahlreiche schöne Neubauten, ein Nonnenkloster mit
Mädchenschule, ein
Franziskaner- und ein
Piaristenkloster mit Obergymnasium, ein bischöfliches
Seminar, eine theologische Lehranstalt und ein Komitatsspital.
Die Einwohner (1881: 8660) sind
Slowaken,
Ungarn
[* 4] und Deutsche
[* 5] und treiben
Acker- und Weinbau und lebhaften
Handel. Neutra hat besuchte Getreidemärkte, eine große Dampfmühle, Fabrikation von landwirtschaftlichen
Maschinen,
Spiritus,
[* 6] Essig etc. und 4 Geldinstitute. Gegenüber dem Schloßberg, jenseit des
Flusses, erheblich der reichbewaldete
Berg Zobor (1341
m), dessen unterer Teil mit Weingärten und zahlreichen
Villen bedeckt ist, über denen im
Wald sich die
Reste einer alten Benediktinerabtei befinden.
In der
Chemie heißt neutral jede
Substanz, welche weder basische noch saure
Reaktion besitzt und die
Farbe des
roten und blauen Lackmuspapiers nicht verändert.
(neulat.), das
Verhältnis desjenigen, welcher an dem Streit andrer nicht teilnimmt; insbesondere im völkerrechtlichen
Verkehr das
Verhältnis eines
Staats zu kriegführenden Mächten, vermöge dessen er zu denselben in friedlichen Beziehungen
(neutral) verbleibt, ohne sich irgendwie in den
Krieg einzumischen. An und für sich liegt es in der freien Entschließung
eines jeden selbständigen Staatswesens, ob dasselbe in einen
Krieg mit eintreten oder ob es sich in demselben neutral verhalten
will.
Allerdings können
Schutz- und Trutzbündnisse vorliegen, welche einer Staatsregierung dieTeilnahme an
einem
Krieg zur
Pflicht und somit die Einhaltung der Neutralität unmöglich machen; anderseits kann sich ein
Staat vor
Ausbruch des
Kriegs
dem einen Teil oder auch beiden kriegführenden Mächten gegenüber ausdrücklich zur Neutralität verpflichtet haben,
und endlich sind manche
Staaten durch völkerrechtliche
Abmachungen dauernd für neutral erklärt. Die Völkerrechtslehre
kennt verschiedene
Einteilungen der Neutralität. So wird zwischen allgemeiner oder natürlicher (Neutralité naturelle) einerseits
und besonderer oder vertragsmäßiger (Neutralität
conventionelle) anderseits unterschieden, je nachdem die Neutralität auf
natürlicher oder vertragsmäßiger Grundlage beruht.
Man unterscheidet ferner zwischen allgemeiner und partieller (teilweiser) Neutralität, welch letztere
nur für gewisse Gebietsteile
oder Gegenstände Platz greift, zwischen vollkommener und unvollkommener, bedingter und unbedingter,
beschränkter und unbeschränkter Neutralität Gegenstandslos ist dagegen die übliche
Einteilung in bewaffnete und unbewaffnete Neutralität, da
einem jeden
Staate das
Recht derBewaffnung zusteht. Indessen ist der
Ausdruck bewaffnete Neutralität von historischer Wichtigkeit, indem
wiederholt verschiedene Mächte ihre Neutralität ausdrücklich für eine bewaffnete erklärten,
um damit ihre Absicht kundzugeben, dieselbe nötigen Falls mit Waffengewalt zu schützen und so unter Umständen selbst zur
Kriegführung überzugehen.
Bekannt ist in dieser Hinsicht die bewaffnete Neutralität von 1780, zu welcher sich Rußland,
Preußen,
[* 10]
Dänemark,
[* 11]
Schweden
[* 12] und
Portugal
[* 13] in dem nordamerikanischen Unabhängigkeitskrieg
England gegenüber vereinigt hatten. Eine dauernde Neutralität ist
für manche
Staaten dadurch herbeigeführt, daß dieselben ausdrücklich für neutral erklärt sind (Neutralisation). Für
den neutralisierte
Staat erwächst hierdurch die Verpflichtung eines friedlichen, an keinem Streit andrer
Staaten sich mittelbar
oder unmittelbar beteiligenden Verhaltens. In diesem
Sinn ist der
Schweiz
[* 14] durch die
PariserAkte der Alliierten vom die
Neutralität (Neutralité perpétuelle et inviolabilité de son territoire) gewährleistet, ebenso
Belgien
[* 15]
(LondonerVertrag vom
Art. 7), den
Ionischen Inseln bei ihrer Vereinigung mit
Griechenland
[* 16]
(Vertrag vom Luxemburg
(LondonerVertrag vom
und dem
Congostaat
(Berliner
[* 17]
Akte vom § 3). Das moderne
Völkerrecht kennt aber auch eine teilweise
(partielle) Neutralisation. In dieser Hinsicht ist namentlich die
Genfer Konvention (s. d.) vom nebst Zusatzartikeln
vom von Wichtigkeit, welche nicht nur die
Ambulanzen und Militärspitäler neutralisiert, sondern auch dem
Personal
der
Spitäler und
Ambulanzen für die
Aufsicht und für den
Gesundheits-,
Verwaltungs- und Krankentransportdienst
sowie den
Feldpredigern, solange sie ihren Verrichtungen obliegen und Verwundete aufzuheben oder zu verpflegen sind, Teil
»an der Wohlthat der Neutralität« gewährt. Auch
Evakuationen und das sie leitende
Personal werden durch »unbedingte Neutralität« gedeckt; Landesbewohner,
welche Verwundeten zuHilfe kommen, sollen geschont werden, und den
Ambulanzen soll ihr
Material verbleiben.
Dagegen sind die Anregungen, welche zur Neutralisation von submarinen Telegraphenkabeln gegeben wurden, bisher ohne Erfolg
gewesen; hingegen ist der
Suezkanal neutralisiert.
1) Der
Neutrale darf keinen Kriegführenden unterstützen.
2) Der neutrale
Staat hat den Kriegführenden sein Gebiet zum
Zweck der Kriegführung zu verschließen.
Das in neutrales Gebiet vertriebene feindliche
Kriegsschiff muß abrüsten und darf nicht auf den Kriegsschauplatz zurückkehren.
Truppen der kriegführenden Mächte, welche auf neutrales Gebiet übertreten, sind zu entwaffnen. Es gilt als eine
Verletzung der
Neutralität, wenn die
Ausrüstung von
Kriegsschiffen in neutralen Häfen gestattet wird.
Truppen der Kriegführenden
dürfen nicht durch neutrales Gebiet hindurchmarschieren.
Truppen für eine kriegführende Macht dürfen auf neutralem Gebiet
nicht angeworben werden. Jede
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1) Bei Beobachtung ihrer Pflichten können die Neutralen von den Kriegführenden beanspruchen, daß diese die Neutralität der
erstern und insbesondere das Gebiet des neutralen Staats als solches achten. Sie dürfen daher keine Truppen aus demselben
anwerben, in neutralen Gewässern keine Prise und auf neutralem Gebiet keine Beute machen; überhaupt dürfen sie das Gebiet
des neutralen Staats in die kriegerische Operation in keiner Weise mit hineinziehen.
3) Die neutralen Unterthanen gelten, solange sie sich nicht an den Feindseligkeiten beteiligen, als unverletzlich. Die durch
besondere Abmachungen einzelnen Personen und gewissen Kategorien von Personen gewährte Neutralität, insbesondere nach Maßgabe der Genfer Konvention
(s. oben), ist zu respektieren, auch wenn dieselben Angehörige der kriegführenden Macht sind, und selbst
wenn sie zu der mobilen Armee mit gehören.
Auf der andern Seite sind die Neutralen bei Verletzung ihrer Neutralität durch die Kriegführenden durch ihre Neutralität nicht
so weit gebunden, daß sie nicht auch ihrerseits zu Repressalien und nötigen Falls selbst zur kriegerischen Selbsthilfe schreiten
könnten.