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stehendes
Fürstentum anerkannt. Als das Erlöschen des
Hauses
Longueville in Aussicht stand, erhoben 15 Prätendenten Ansprüche
auf Neue
nburg,
[* 2] darunter der
Prinz von
Conti, der Günstling und
Vetter
Ludwigs XIV. Allein auf Betreiben des
Kanzlers Montmollin, der
Neue
nburg nicht zur französischen
Provinz herabsinken lassen wollte, machte
Wilhelm III. von
Oranien im
Frieden
von
Ryswyk das verschollene, aber nie aufgegebene Oberlehnsrecht des
Hauses
Châlons geltend, dessen
Erben die Oranier waren,
und übertrug seine Ansprüche auf König
Friedrich I. von
Preußen;
[* 3] den Sohn der
Prinzessin
Luise von
Oranien.
Nach dem
Tod
Maries, der Herzogin von
Nemours (1695 bis 1707), mit welcher die vierte Dynastie erlosch,
entschieden sich die
Landstände von Neue
nburg (bestehend aus den vier
Räten als
Repräsentanten des
Adels, den vier
Kastellanen als
Stellvertreter der
Geistlichkeit und den vier Ministeralien, den
Bürgermeistern von Neue
nburg, als Vertreter des dritten
Standes),
ermutigt von Bern,
[* 4] für die Rechtmäßigkeit der Ansprüche des
Königs von
Preußen, der bei der
Huldigung
die
Rechte und Privilegien des
Fürstentums sowie die alten Bündnisse mit den Eidgenossen bestätigte und im
Frieden von
Utrecht
[* 5] auch von
Ludwig XIV. als
Fürst von Neue
nburg anerkannt wurde.
Die Einführung der
Helvetischen Republik 1798 löste das
Verhältnis Neue
nburgs zur
Schweiz,
[* 6] und
Friedrich
Wilhelm
III. trat es 1806 an
Napoleon I. ab, welcher es 30. März als ein Vasallenfürstentum an den
Marschall
Berthier verlieh.
Berthier,
der sein
Fürstentum nie besucht hatte, verzichtete nach dem ersten
Pariser
Frieden durch
Vertrag vom gegen eine lebenslängliche
Rente von 34,000 Thlr. darauf zu gunsten des
Königs von
Preußen. Nach der von letzterm bestimmt abgegebenen
Erklärung, daß Neue
nburg ein unveräußerlicher, unteilbarer und von der preußischen
Monarchie völlig abgesonderter
Staat sei,
wurde es als 21.
Kanton
[* 7] in die
Eidgenossenschaft aufgenommen, ein
Verhältnis, das die
Sanktion des
Wiener
Kongresses
empfing. 1830 regte sich auch in Neue
nburg der
Wunsch nach freisinniger Umgestaltung der
Verfassung, und der König
willfahrte demselben, indem er durch den
Generalmajor v.
Pfuel die alten
Landstände in einen »gesetzgebenden
Rat« umwandeln
ließ, in welchen der
Fürst 10, das
Volk aber die übrigen Abgeordneten, auf 500
Seelen einen, wählen sollte.
Ein
Versuch der
Republikaner, durch einen
Aufstand die völlige Trennung von
Preußen zu erzwingen (13. Sept.), wurde
durch eidgenössische
Truppen unterdrückt und ein zweiter vom 17. Dez. durch
Pfuel erstickt und hart bestraft. 1834 brachte Neue
nburg sogar
den
Vorschlag an die
Tagsatzung, daß das
Fürstentum aus dem
Bund austreten und nur an der der
Schweiz garantierten
Neutralität teilhaben solle, wurde aber von der
Tagsatzung damit zurückgewiesen und vom König desavouiert. Zugleich schloß
es sich den reaktionären
Kantonen aufs engste an, und wenn es nicht förmlich am
Sonderbund teilnahm, so stimmte es doch mit
demselben auf der
Tagsatzung und weigerte sich, sein
Kontingent zum eidgenössische
Heer stoßen zu lassen,
das ihn auflösen sollte. Dafür wurde Neue
nburg nach Beendigung des
Feldzugs zur Erlegung von 300,000
Frank verpflichtet, die zu
einem Pensionsfonds der in eidgenössischem
Dienst Verwundeten verwendet werden sollten. Das Jahr 1848 führte indes einen
Umschwung aller Verhältnisse herbei.
Unmittelbar nach der
Februarrevolution brach in
Locle ein republik
anischer
Aufstand aus (28. Febr.); eine
Volksversammlung in
La Chaux de Fonds wählte eine provisorische
Regierung, worauf etwa 1400 bewaffnete
Republikaner nach Neue
nburg marschierten, ohne
Widerstand
Besitz vom
Schloß nahmen, den
Staatsrat entsetzten und die widerspenstigen
Mitglieder desselben gefangen nahmen (1. März). Die provisorische
Regierung, welche alsbald die
Wahl eines Verfassungsrats
anordnete, wurde von der eidgenössischen
Tagsatzung sofort anerkannt. Das
Berliner
[* 8]
Kabinett begnügte sich mit einem
Protest
gegen das Geschehene, und der König entband die gefangenen
Staatsräte des
Eides der
Treue, während ein Verfassungsrat eine
republik
anische
Verfassung entwarf, welche 30. April mit 5800 gegen 4400
Stimmen angenommen und von der
Tagsatzung
gewährleistet wurde. Die schweizerischen Bundesbehörden versäumten es jedoch, rechtzeitig den König von
Preußen zum vollständigen
Verzicht auf seine
Rechte zu bewegen; im
Londoner
Protokoll ließ sich derselbe seine Ansprüche auf Neuenburg von den
Mächten anerkennen; eine kleine Minderheit bewahrte dem entthronten
Fürsten die alte
Treue und sann auf
Umsturz der neuen
Ordnung.
Das Haupt derselben, Graf von Pourtalès-Steiger, von seiner Partei zum militärischen Chef eines revolutionären Ausschusses ernannt, gab 1856 kurz nach der Heimkehr von einer Reise nach Berlin [* 9] »im Namen des Königs« den Befehl zum Losschlagen. In der Nacht vom 2. auf den 3. Sept. wurden gleichzeitig Locle und Neuchâtel überrascht, die Regierung gefangen gesetzt und die königliche Fahne angepflanzt. Aber alsbald erhoben sich die Republikaner, erstürmten am Morgen des 4. Sept. das Schloß in Neuenburg, befreiten die verhafteten Staatsräte und nahmen 530 Royalisten gefangen.
Der schweizerische Bundesrat beschloß, die Urheber des Aufstandes gerichtlich zu verfolgen; allein Preußen, unterstützt von den Mächten, verlangte sofortige Freilassung aller Gefangenen, welche die Schweiz als unvereinbar mit ihrer Ehre verweigerte. Schon wurde von beiden Seiten zum Kriege gerüstet, und nach Verwerfung des von Preußen gestellten Ultimatums schien der Ausbruch der Feindseligkeit unvermeidlich, als durch die Vermittelung Napoleons III. ein Vergleich zu stande kam, wonach die Eidgenossenschaft die gefangenen Royalisten freiließ, resp. des Landes verwies, worauf der König von Preußen im Pariser Vertrag vom für sich und seine Nachfolger unter Vorbehalt des Titels auf seine Rechte an Neuenburg verzichtete und selbst eine anfänglich verlangte Entschädigung von 1 Mill. Frank fallen ließ.
Seitdem erfreute sich der Kanton unter der Herrschaft der Radikalen eines zwar bewegten, aber stets in gesetzlichen Formen verlaufenden politischen Lebens. 1858 (21. Nov.) wurde die Verfassung, jedoch nicht wesentlich, modifiziert. 1873 wurde die von orthodoxer Seite angestrebte Trennung von Kirche und Staat mit Überlassung des Kirchenvermögens an erstere vom Volk verworfen, ebenso merkwürdigerweise die vom Großen Rat beantragte Einführung des Referendums. Dagegen wurde partielle Revision der Verfassung durch einen Verfassungsrat beschlossen, mittels welcher das Stimm- und Wahlrecht in kantonalen Angelegenheiten auf sämtliche im Kanton niedergelassenen Schweizer Bürger ausgedehnt wurde (30. Nov. d. J.). Die vom Volk angenommene Partialrevision führte das fakultative Referendum in die Verfassung ein. Von geringerer Bedeutung war die beschlossene Partialrevision.
Vgl. Chambrier, Histoire de Neuchâtel et Valengin jusqu'à l'avènement de la maison de Prusse (Neuenb. 1840);
Matile, Monuments de l'histoire de Neuchâtel (das. 1844-48);
Boyve, Annaler historiques du Comté de ¶
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Neuchâtel et Vallangin (Bern 1854-59, 5 Bde.);
Majer, Geschichte des Fürstentums Neuenburg (Tübing. 1857);