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Nebenbahnwesens eintreten zu lassen. In Preußen ist das Maß der den Privatbahnen für den Bau der Nebenbahnen zu gewährenden Erleichterungen durch »Normalkonzessionsbedingungen« (zum Teil durch Gesetz) festgestellt worden. Mit dem Ausbau der Nebenbahnen ist in Deutschland Mitte der 70er Jahre begonnen worden; seitdem hat derselbe einen beträchtlichen Aufschwung genommen. Seit 1880 ist die Länge der im Betrieb befindlichen Hauptbahnen nahezu unverändert geblieben, und die inzwischen eingetretene Zunahme des Bahnnetzes fällt wesentlich auf Rechnung der Nebenbahnen. Während die Nebenbahnen 1881 nur 10 Proz. des gesamten Netzes ausmachten, war die Länge 1886 schon auf 22 Proz. gestiegen.
Sie betrug im mittlern Durchschnitt des genannten Jahrs rund 6660 km normalspurige und etwa 350 km schmalspurige Nebenbahnen. Die Gesamtzunahme hatte 1881-86 nur 36 km bei den Hauptbahnen, dagegen 2982 km bei den Nebenbahnen betragen. Während die Baukosten der Hauptbahnen sich etwa auf 260,000 Mk. durchschnittlich für das Kilometer Betriebslänge stellten, betrug das Anlagekapital für das Kilometer der vollspurigen Nebenbahnen nur etwa 85,000 Mk. und dasjenige der schmalspurigen Nebenbahnen sogar nur 53,000 Mk. für das Kilometer. Das geringste Anlagekapital hatten unter den vollspurigen Nebenbahnen die Parchim-Ludwigsluster Eisenbahn mit 26,500 Mk. und unter den schmalspurigen Nebenbahnen die Brohlthalbahn mit nur rund 18,000 Mk. für das Kilometer.
Was das Ausland betrifft, so ist in Österreich durch ein Gesetz vom die Regierung ermächtigt worden, bei Konzessionierung neuer Lokalbahnen in Bezug auf die Vorarbeiten, den Bau und die Ausrüstung alle thunlichen Erleichterungen zu gewähren und auch in Bezug auf den Betrieb, die Tarife etc. von den für Vollbahnen bestehenden Bestimmungen Beschränkungen eintreten zu lassen. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes, dessen Dauer ursprünglich nur bis Ende 1884 bestimmt war, wurde 1885 verlängert. 1887 fanden Verhandlungen zum Erlaß eines neuen Gesetzes statt. Die Regelung des ungarischen Lokalbahnwesens gründet sich auf ein Gesetz vom Mai 1880.
In Frankreich ist die Gesetzgebung für den Bau der Nebenbahnen zuerst durch ein Gesetz vom thätig gewesen, welches 1880 durch ein neues Gesetz ersetzt wurde. Das neue Gesetz (vom behält die Ausführung aller Lokalbahnen unter Bedingung eines vom Staatsrat festgesetzten »Normalbedingnishefts« der Genehmigung durch die gesetzgebenden Körper vor, nachdem die Tracen, die Art der Bauausführung und die sonstigen Spezialien zuvor von den Departements und Generalräten (beziehungsweise bei Bahnen im Bezirk einer und derselben Gesellschaft von den Gemeinderäten) festgestellt sind.
Die Bahnen können zu jeder Zeit von dem departementalen oder kommunalen Besitz losgetrennt und mit dem Staatseigentum durch Gesetz vereinigt werden, in welchem Fall der Staat in alle Rechte und Pflichten der Departements und Gemeinden eintritt. Bei Anlage einer Lokalbahn kann in dem Fall, daß die Roheinnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben und zur Bezahlung von 5 Proz. des Anlagekapitals nicht ausreichen, der Staat sich verpflichten, die Mindererträge zum Teil durch Subvention und unter der Bedingung zu decken, daß mindestens gleich hohe Summen seitens der Departements oder Gemeinden (mit oder ohne Beihilfe der Interessenten) gezahlt werden. Die Betriebsergebnisse der französischen Nebenbahnen waren bisher nicht sehr günstig, da die Anlage- und Betriebskosten ungewöhnlich hoch und die Einnahmen verhältnismäßig niedrig waren, wie sich aus nachstehender, dem Stande des Jahrs 1885 entsprechender Übersicht der Betriebsergebnisse ergibt. Es betrugen:
für das Kilom. das Anlagekapital | die Betriebseinnahme | Betriebsausgabe in Proz. d. Einnahme | |
---|---|---|---|
in Frankreich | 128935 Mk. | 6123 Mk. | 81 |
in Deutschland | 84200 " | 9406 " | 66 |
In Italien wurde die Regierung durch ein Gesetz vom über den Bau neuer Bahnen zur Vervollständigung des italienischen Bahnnetzes verpflichtet, bis Ende 1900 mit einem Gesamtaufwand des Staats von 1260 Mill. Lire, welchem ein Beitrag der bei dem Bau der einzelnen Bahnen beteiligten Provinzen von 169 Mill. Lire hinzutritt, 6020 km neue Eisenbahnen zu bauen. Unter diesen 6020 km neuen Bahnen befinden sich 1153 km Hauptlandesbahnen und 1267,3 km interprovinziale Linien, ferner 2069,7 km Lokalbahnen von größerm allgemeinen Interesse und 1530 km Bahnen von rein lokalem Interesse. Besondere Bedeutung haben in Italien die Dampfstraßenbahnen (tramvie a vapore) erlangt, von denen 1886 bereits 1800 km im Betrieb waren.