dem
Frachtbrief nicht das Gegenteil hervorgeht, auch die
Forderungen seiner
Vormänner mit einzuziehen und deren
Pfandrechte
mit auszuüben (deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 382, 409 ff.). Dabei ist es üblich, daß der Vormann von
dem
Nachmann wegen aller aus der
Spedition und aus dem
Transport des übernommenen
Gutes hervorgegangenen
Forderungen befriedigt
wird. Für die Nachnahme bei der
Post hat, wenn der Empfänger die Einlösung verweigert, der Absender zu haften,
weshalb die
Post an unbekannte Absender den
Postvorschuß häufig erst dann auszahlt, wenn sie die Nachricht erhalten hat,
daß die Einlösung wirklich erfolgt ist.
Die Nachnahme charakterisiert sich bei der
Post als ein
Vorschuß, welchen die Postverwaltung dem Absender macht,
indem sie es übernimmt, den Betrag von dem Empfänger einzuziehen. Im deutsch-österreichischen Postverkehr sind Nachnahmen
bis zu 400 Mk. zulässig. Eine Nachnahmesendung muß spätestens sieben
Tage nach dem Eingang der
Postanstalt am Aufgabeort
zurückgesandt werden, wenn die Einlösung innerhalb dieser
Frist nicht erfolgt ist. Dasselbe gilt auch
von Nachnahmesendungen mit dem Vermerk »postlagernd«.
Vgl. Knittel, Die Nachnahme im
Speditions- und Frachtgeschäft (Straßb. 1886).
Stadt in der böhm. Bezirkshauptmannschaft
Neustadt,
[* 2] an der
Mettau und der
EisenbahnChotzen-Halbstadt, 4 km von der
preußischen
Grenze, ist Sitz eines Bezirksgerichts, hat ein altes, auf einem 405 m hohen Bergvorsprung
gelegenes, früher festes
Schloß mit reichem
Archiv, Gemäldesammlung und schönem
Park (ehemals dem
GeneralPiccolomini, jetzt
dem
Fürsten von
Schaumburg-Lippe gehörig), eine Dechanteikirche, lebhafte
Industrie, namentlich Baumwollspinnerei, dann
Weberei
[* 3] in
Baumwolle
[* 4] und
Leinen,
Appretur, Bierbrauerei,
[* 5] eine
Webschule und (1880) 3996 Einw. In der
Nähe von Nachod fand ein
heftiges
Gefecht zwischen den
Preußen
[* 6] und Österreichern statt, in welchem das österreichische 6.
Korps
(Ramming) nach einem
vergeblichen
Versuch, die
Avantgarde des 5. preußischen
Korps
(Steinmetz) in den Engpaß von Nachod zurückzuwerfen, von den allmählich
aus dem Engpaß hervor sich entwickelnden
Preußen mit großem Verlust zurückgeschlagen wurde.
Sammlung von Nachrichten über fremde
Heere und Kriegsschauplätze, ein wesentlicher
Zweig der Thätigkeit
der
Generalstäbe. Im
Frieden erhält man solche Nachrichten durch die
Presse,
[* 7] durch
Berichte der Gesandtschaften, speziell der
Militärbevollmächtigten, durch
Reisen etc., beim Herannahen kriegerischer Verwickelungen durch
Kundschafter (s. d.) u. dgl.
Die
Prüfung und Zusammenstellung der eingehenden
Berichte etc. geschieht durch ein sogen. Nachrichtenbüreau,
welches auch den
Verkehr mit den etwanigen Abgesandten vermittelt. Ein solches
Büreau wird wie in der
Heimat, so auch im
Hauptquartier
der
Feldarmee eingerichtet. Zur Sammlung der durch Rekognoszenten,
Patrouillen, Gefangene etc. eingehenden Nachrichten wird
im
Feld bei jedem
Armee- und Korpskommando ein Generalstabsoffizier speziell mit dem Nachrichtenwesen betraut.
1) Die Einführung der untern Nebennote am
Schluß des
Trillers (s. d.) mit nochmals folgender Hauptnote. Der Nachschlag wird
häufig durch
Noten angedeutet: ^[img] oder aber in ältern
Kompositionen
(Bach) durch die sogen. Nachschleife am Trillerzeichen
^[img]. Folgt dem
Triller der eine
Sekunde höher gelegene
Ton, so ist der Nachschlag selbstverständlich, braucht daher nicht extra
gefordert zu werden; folgt die Untersekunde, so ist der Nachschlag falsch, wenn er nicht ausdrücklich vom
Komponisten verlangt wird.
- 2) Das Gegenteil des
Vorschlags (s. d.), nämlich eine am Ende des Notenwerts
angehängte kurze
Note, die sich möglichst schnell an die folgende anschließt; in der Notenschrift unterscheidet sich diese
Art Nachschlag vom kurzen
Vorschlag dadurch, daß ein Legatobogen die Nachschlagsnote mit der vorausgehenden verbindet, und wenn sie
am Ende eines
Taktes steht, daß die kleinere
Note vor und nicht hinter den
Taktstrich gestellt wird: ^[img]
a) b) Ausführung:
Da Nachschlüssel nicht selten in unredlicher Absicht angefertigt werden, so sind
Schlosser, die ohne polizeiliche Erlaubnis
Nachschlüssel (wie auch
Dietriche) verabfolgen, mit
Strafe bedroht und zwar nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§
369, Ziff. 1) mit
Geldstrafe bis zu 100
Mk. oder mit
Haft bis zu 4
Wochen.
bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die nachAblauf
[* 8] des Geschäftsjahrs nachträglich
zu zahlenden Beiträge der Mitglieder, wenn sich die Unzulänglichkeit der im voraus ausgeschlagenen
und provisorisch erhobenen Beiträge herausstellt. S. Versicherungswesen.