Austritt des
Kindes nachfolgen. Die
Lösung des
Mutterkuchens (s. d.) von der Gebärmutterwand geschieht während der Austreibung
der
Frucht durch die Verkleinerung der
Gebärmutter.
[* 2] Nach etwa einer
Viertel- oder einer halben
Stunde, häufig früher, selten
später, treten neue
Wehen ein, die nicht besonders schmerzhaft sind und Nachgeburtswehen oder blutige
Wehen genannt
werden, weil sie vom
Abgang einer mäßigen
MengeBlut begleitet sind. Sie pressen die Nachgeburt aus der
Gebärmutter und allmählich
auch aus dem
Körper heraus; oft folgt gleich nachher ein
Abgang von flüssigem oder halb geronnenem
Blute, das aus den
Gefäßen
der
Gebärmutter stammt. Zuweilen tritt die Nachgeburt nicht zur rechten Zeit aus, und es vergehen
Stunden, ohne daß sie zum Vorschein kommt. In solchen
Fällen von Verhaltung der Nachgeburt sind stets Unregelmäßigkeiten in der
Gebärmutter vorhanden und machen das Eingreifen eines
Arztes erforderlich.
Paul Stephanowitsch, russ.
Admiral, geb. 1803 im
GouvernementSmolensk, im Seekadettenkorps zu St.
Petersburg
[* 3] erzogen, war Teilnehmer an der Weltumseglung unter Lasarew (1822-25), kämpfte dann bei
Navarino mit u.
nahm, 1828 als Kapitänleutnant mit der
Führung einer den Ägyptern abgenommenen
Korvette betraut, an der
Blockade der
Dardanellen
teil, worauf er 1830 nach
Kronstadt
[* 4] zurückkehrte. Als
Führer der
FregattePallas zur
Flotte im
SchwarzenMeer versetzt, eilte
er 1844 dem durch die Bergvölker bedrohten
FortGolowin zu
Hilfe, landete und trieb jene zurück. Infolge
davon wurde er
Konteradmiral und 1852 Vizeadmiral. Als Oberbefehlshaber der russischen
Flotte vernichtete er bei
Sinope eine
türkische
Flotte. Während der Belagerung von
Sebastopol
[* 5] entfaltete er eine rastlose Thätigkeit und bewundernswürdige
Energie.
Er starb bald nach seiner Ernennung zum
Admiral an den
Folgen einer
Wunde.
das
Indossament verfallener
Wechsel. Wenn ein
Wechsel indossiert wird, nachdem die für die Protesterhebung
mangels
Zahlung bestimmte
Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die
Rechte aus dem etwa vorhandenen
Accept gegen den
Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den
Wechsel nach
Ablauf
[* 6] dieser
Frist indossiert haben.
Ist aber der
Wechsel vor dem
Indossament bereits mangels
Zahlung protestiert worden, so hat der Indossatar nur die
Rechte seines
Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den
Wechsel bis zur Protesterhebung indossiert haben.
Auch ist in einem solchen
Fall der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet.
1) Kreisstadt im
GouvernementEriwan der russ. Statthalterschaft
Kaukasien, zwischen dem Nachitschewan-Tschai
und dem
Aras, 900 m ü. M. gelegen, ein uralter
Ort, dessen erster Bewohner nach der armenischen
SageNoah war. Im 6. Jahrh.
v. Chr. ließ der armenische
ZarTigranes I. nach der
EroberungMediens durch
Kyros gefangene
Meder hier ansiedeln.
Später eine blühende Stadt, war Nachitschewan wiederholten
Angriffen seitens verschiedener asiatischer
Völker ausgesetzt.
verspätete Lieferung von
Waren, welche, wenn nicht ein fixer
Kauf verabredet war, der
Käufer innerhalb
einer bestimmten Zeit sich gefallen lassen muß, sofern nur die Art des
Geschäfts einen
Aufschub gestattet
(Deutsches Handelsgesetzb.,
Art. 356 ff.).
(eigentlich
RabbiMoses ben
Nachman, nach seiner Vaterstadt
Gerona Gerundi genannt),
jüd. Gelehrter, geboren Ende des 12. Jahrh., entfaltete in dem
um
Maimonides'
Schriften entbrannten Streit eine vermittelnde Thätigkeit.
Seine
Erklärungen zum
Pentateuch und zum
BuchHiob
lassen ihn als nüchtern gewandten Exegeten erkennen, der sich freilich von der kabbalistischen Strömung seiner Zeit mit
fortreißen ließ.
(Hintermann), im Wechselwesen je der zeitlich folgende Indossant, für welchen alle vorherigen
Indossanten mit Einschluß des Remittenten
Vormänner oder Vordermänner sind.
Nur gegen letztere, nicht auch gegen einen
Hintermann kann
Regreß genommen werden.
die Entnahme einer Geldsumme bei einem
Frachtführer oder Spediteur bei
Übergabe von Frachtgut an denselben,
mit der
Bedingung, daß ihm diese Auslage bei Ablieferung des
Gutes am Bestimmungsort vom Empfänger zurückerstattet
werde, wobei ersterer ein
Pfandrecht an dem
Gut hat. Die Nachnahme wird im
Frachtbrief und gewöhnlich auch auf der äußern
Adresse
desselben bemerkt, und nur gegen Erstattung derselben darf der
Frachtführer oder Spediteur das
Gut abliefern, widrigenfalls
er seinen
Regreß an den Absender verliert und sich deshalb nur an den Empfänger zu halten hat. Geht
das
Gut durch die
Hände mehrerer
Frachtführer oder Spediteure, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern aus
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mehr
dem Frachtbrief nicht das Gegenteil hervorgeht, auch die Forderungen seiner Vormänner mit einzuziehen und deren Pfandrechte
mit auszuüben (deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 382, 409 ff.). Dabei ist es üblich, daß der Vormann von
dem Nachmann wegen aller aus der Spedition und aus dem Transport des übernommenen Gutes hervorgegangenen Forderungen befriedigt
wird. Für die Nachnahme bei der Post hat, wenn der Empfänger die Einlösung verweigert, der Absender zu haften,
weshalb die Post an unbekannte Absender den Postvorschuß häufig erst dann auszahlt, wenn sie die Nachricht erhalten hat,
daß die Einlösung wirklich erfolgt ist.
Die Nachnahme charakterisiert sich bei der Post als ein Vorschuß, welchen die Postverwaltung dem Absender macht,
indem sie es übernimmt, den Betrag von dem Empfänger einzuziehen. Im deutsch-österreichischen Postverkehr sind Nachnahmen
bis zu 400 Mk. zulässig. Eine Nachnahmesendung muß spätestens sieben Tage nach dem Eingang der Postanstalt am Aufgabeort
zurückgesandt werden, wenn die Einlösung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist. Dasselbe gilt auch
von Nachnahmesendungen mit dem Vermerk »postlagernd«.
Vgl. Knittel, Die Nachnahme im Speditions- und Frachtgeschäft (Straßb. 1886).