das auf Gemälden bald früher, bald später eintretende Dunkelwerden einzelner
Ölfarben
oder auch der ganzen
Fläche des
Bildes. Die
Ursachen dieser der
Wirkung eines Gemäldes sehr nachteiligen
Erscheinung sind verschieden.
Einige
Farbstoffe sind ihrer
Natur zufolge dem Nachdunkeln unterworfen, z. B.
Auripigment,
Umbra etc.; andre dunkeln nur infolge gewisser
Vermischungen
(Asphalt) nach. Im allgemeinen dunkeln fast alle dunkeln und dabei durchsichtigen
Farben
nach. Es geschieht in um so stärkerm
Maß, je größer die
Menge an
Öl ist, die zum Reiben der
Farben benutzt wird.
Dann ist aber das Nachdunkeln öfters auch
Folge einer zu dunkeln Grundierung, welche anfangs zwar dem warmen, harmonischen
Ton des
Ganzen förderlich ist, später aber öfters durchschlägt.
Endlich kann auch die
Beschaffenheit des
Öls,
[* 11] mit welchem die
Farben angemacht werben, sowie des Firnisses, besonders wenn dieser
vor der gehörigen Austrocknung der
Farben
aufgetragen wird, das Nachdunkeln herbeiführen.
Hat sich das Nachdunkeln schon bemerkbar gemacht, so ist es schwer, meist gar nicht wieder
zu beseitigen. Man kann dem Nachdunkeln nur dadurch vorbeugen, daß man gewisse
Farben, die der Veränderung durch
Öl am meisten unterworfen
sind
(Mennige,
Schüttgelb,
Kasseler Gelb, die
Chrome und die aus
Kupfer
[* 12] bereiteten
Farben), ausschließt und die mit
Asphalt versetzten
Farben
(Terra di Siena und grüne
Erde) nur gebrannt zuläßt. Näheres s.
Bouvier-Ehrhardt, Handbuch der
Ölmalerei (6. Aufl., Braunschw. 1883);
Ehrhardt, Die
Kunst der
Malerei (das. 1885).
(Sequela judicialis), Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers, wozu nach altgermanischem
Strafverfahren die
Gemeinde auf ein bestimmtes Geschrei (Gerüffte) verbunden war, während man später annahm, daß alle Gerichtseingesessenen
verpflichtet seien, auf
Aufforderung desGerichts zur Verfolgung eines mutmaßlichen Verbrechers mitzuwirken
(Gerichtsfolge). Das
Aufgebot der
Staatsbürger zum Behuf der Nacheile kommt jetzt nur noch
selten vor, obwohl die Verbindlichkeit
dazu noch besteht.
Jetzt pflegt die Gendarmerie für die Nacheile benutzt zu werden; wo aber die Erreichung des
Zwecks auf diesem Weg nicht zu erwarten
steht, tritt die
Requisition auswärtiger Behörden und die steckbriefliche Verfolgung (s.
Steckbrief)
ein. Über die
Grenzen
[* 13] des Staatsgebiets hinaus und ins
Ausland hinein ist die Nacheile nicht gestattet, wofern nicht besondere
Staatsverträge
darüber abgeschlossen sind. Für das
Deutsche Reich
[* 14] (Gerichtsverfassungsgesetz, § 168) besteht jedoch die Vorschrift, daß
die Sicherheitsbeamten des einen
Bundesstaats ermächtigt sind, die einer strafbaren
Handlung verdächtigen
Personen unmittelbar nach verübter That oder unmittelbar, nachdem dieselben betroffen wurden, im Weg der Nacheile bis
in das benachbarte Gebiet eines andern
Bundesstaats zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist aber unverzüglich
an die nächste
Gerichts- oder Polizeibehörde des
Bundesstaats, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.
bezeichnet sowohl den
BegehrnachGütern (lebhafte, dringende, flaue Nachfrage) als die
Summe der
Güter, welche zu
kaufen gesucht werden.
Effektive Nachfrage (effectual demand), die Nachfrage, welche mit Erfolg auftreten kann, im
Gegensatz zum
Bedarf und
dem bloßen
Wunschnach Befriedigung (vgl.
Preis).
im
Handelsrecht diejenige
Frist, welche bei dem
Kaufvertrag der eine Kontrahent dem andern
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen noch gewähren muß, bevor er statt der Erfüllung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder von dem
Vertrag abgehen kann.
Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 356) hat der betreffende Kontrahent dem
Gegenteil jene Absicht anzuzeigen und ihm dabei, »wenn die
Natur des
Geschäfts dies zuläßt, eine den Umständen angemessene
Frist zur Nachholung des Versäumten zu gewähren«.
im allgemeinen solche
Kinder, denen ältere
Geschwister vorhergehen; im engern und besondern
Sinn die erst
nach dem
Tode des
Vaters zur
Welt gekommenen (posthumi). In der
Regel ist die frühere oder spätere
Geburt
von keinem Einfluß auf die
Vermögensrechte; nur in Bezug auf gewisse
Arten von Besitzungen, z. B. bei Familienfideikommißgütern,
und bei dem hohen
Adel werden auf
Grund jener rechtliche Unterschiede gemacht. Namentlich hat bei einer sogen.
Primogenitur
(s. d.) allemal der Erstgeborne den Vorzug, wie dies insbesondere bei der
Thronfolge der
Fall ist.
Das erst nach dem Ableben des
Vaters zur
Welt gekommene
Kind (Posthumus, weiblich Posthuma) ist ebenso legitim wie die noch
bei dessen Lebzeiten gebornen
Kinder, nur darf die Niederkunft der
Mutter nicht später als mit
Ablauf
[* 15] des zehnten
Monats nach
dem letzten Lebenstag des
Gatten erfolgt sein. Der noch ungebornen
Frucht der schwangern
Witwe wird ein
Vertreter
(Curator ventris) bestellt, welcher die eventuellen Successionsrechte des zu erwartenden
Kindes zu vertreten hat.
die Eihäute mit dem
Mutterkuchen und dem daran befindlichen Teil der Nabelschnur, so genannt, weil diese
Teile bei der
Geburt dem
¶
mehr
Austritt des Kindes nachfolgen. Die Lösung des Mutterkuchens (s. d.) von der Gebärmutterwand geschieht während der Austreibung
der Frucht durch die Verkleinerung der Gebärmutter.
[* 17] Nach etwa einer Viertel- oder einer halben Stunde, häufig früher, selten
später, treten neue Wehen ein, die nicht besonders schmerzhaft sind und Nachgeburtswehen oder blutige Wehen genannt
werden, weil sie vom Abgang einer mäßigen MengeBlut begleitet sind. Sie pressen die Nachgeburt aus der Gebärmutter und allmählich
auch aus dem Körper heraus; oft folgt gleich nachher ein Abgang von flüssigem oder halb geronnenem Blute, das aus den Gefäßen
der Gebärmutter stammt. Zuweilen tritt die Nachgeburt nicht zur rechten Zeit aus, und es vergehen
Stunden, ohne daß sie zum Vorschein kommt. In solchen Fällen von Verhaltung der Nachgeburt sind stets Unregelmäßigkeiten in der
Gebärmutter vorhanden und machen das Eingreifen eines Arztes erforderlich.