Franz, Opernsänger (Tenor), geb. 25. März 1835 auf Schloß Gießen bei Tettnang in Württemberg, besuchte das Polytechnikum
zu Stuttgart, trieb nebenbei eifrig Gesangstudien und betrat in der zweiten Hälfte der 50er Jahre in Basel
zum erstenmal die
Bühne. Von 1857 bis 1859 machte er ernste Studien im dramatischen und Kunstgesang teils in Paris, teils
in Mailand unter Leitung Lampertis, gastierte dann auf verschiedenen Bühnen Deutschlands und fand endlich (1867) eine feste
Anstellung sowie einen glänzenden Wirkungskreis in München, wo er sich namentlich als Wagner-Sänger, unter anderm als erster
Darsteller des Walther von Stolzing in den »Meistersingern« (1868), rühmlichst hervorthat und zum königlichen
Kammersänger ernannt wurde.
von Kunstwerken, unbefugte Reproduktion von Kunstwerken, an welchen ein Urheberrecht besteht, ist als Verletzung
des Urheberrechts strafbar (s. Urheberrecht).
(franz. Contrefaçon), die unbefugte Vervielfältigung eines Schriftwerkes, an welchem ein
Urheberrecht besteht;
im weitern Sinn jede Verletzung des Urheberrechts, so daß außer dem eigentlichen Nachdruck auch die Nachbildung von Kunstwerken
und Photographien, die Verbreitung der nachgedruckten Exemplare sowie die unbefugte Aufführung von dramatischen und musikalischen
Werken nicht selten als Nachdruck bezeichnet werden (s. Urheberrecht).
das auf Gemälden bald früher, bald später eintretende Dunkelwerden einzelner Ölfarben
oder auch der ganzen Fläche des Bildes. Die Ursachen dieser der Wirkung eines Gemäldes sehr nachteiligen Erscheinung sind verschieden.
Einige Farbstoffe sind ihrer Natur zufolge dem Nachdunkeln unterworfen, z. B. Auripigment, Umbra etc.; andre dunkeln nur infolge gewisser
Vermischungen (Asphalt) nach. Im allgemeinen dunkeln fast alle dunkeln und dabei durchsichtigen Farben
nach. Es geschieht in um so stärkerm Maß, je größer die Menge an Öl ist, die zum Reiben der Farben benutzt wird.
Dann ist aber das Nachdunkeln öfters auch Folge einer zu dunkeln Grundierung, welche anfangs zwar dem warmen, harmonischen Ton des
Ganzen förderlich ist, später aber öfters durchschlägt. Endlich kann auch die Beschaffenheit des Öls,
mit welchem die Farben angemacht werben, sowie des Firnisses, besonders wenn dieser vor der gehörigen Austrocknung der Farben
aufgetragen wird, das Nachdunkeln herbeiführen. Hat sich das Nachdunkeln schon bemerkbar gemacht, so ist es schwer, meist gar nicht wieder
zu beseitigen. Man kann dem Nachdunkeln nur dadurch vorbeugen, daß man gewisse Farben, die der Veränderung durch Öl am meisten unterworfen
sind (Mennige, Schüttgelb, Kasseler Gelb, die Chrome und die aus Kupfer bereiteten Farben), ausschließt und die mit Asphalt versetzten
Farben (Terra di Siena und grüne Erde) nur gebrannt zuläßt. Näheres s. Bouvier-Ehrhardt, Handbuch der
Ölmalerei (6. Aufl., Braunschw. 1883); Ehrhardt, Die Kunst der Malerei (das. 1885).
(Sequela judicialis), Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers, wozu nach altgermanischem Strafverfahren die
Gemeinde auf ein bestimmtes Geschrei (Gerüffte) verbunden war, während man später annahm, daß alle Gerichtseingesessenen
verpflichtet seien, auf Aufforderung des Gerichts zur Verfolgung eines mutmaßlichen Verbrechers mitzuwirken
(Gerichtsfolge). Das Aufgebot der Staatsbürger zum Behuf der Nacheile kommt jetzt nur noch
selten vor, obwohl die Verbindlichkeit
dazu noch besteht.
Jetzt pflegt die Gendarmerie für die Nacheile benutzt zu werden; wo aber die Erreichung des Zwecks auf diesem Weg nicht zu erwarten
steht, tritt die Requisition auswärtiger Behörden und die steckbriefliche Verfolgung (s. Steckbrief)
ein. Über die Grenzen des Staatsgebiets hinaus und ins Ausland hinein ist die Nacheile nicht gestattet, wofern nicht besondere Staatsverträge
darüber abgeschlossen sind. Für das Deutsche Reich (Gerichtsverfassungsgesetz, § 168) besteht jedoch die Vorschrift, daß
die Sicherheitsbeamten des einen Bundesstaats ermächtigt sind, die einer strafbaren Handlung verdächtigen
Personen unmittelbar nach verübter That oder unmittelbar, nachdem dieselben betroffen wurden, im Weg der Nacheile bis
in das benachbarte Gebiet eines andern Bundesstaats zu verfolgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist aber unverzüglich
an die nächste Gerichts- oder Polizeibehörde des Bundesstaats, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern.
Christi (Imitatio Christi), die von Matth. 16, 24. hergenommene Bezeichnung des gottinnigen
und werkthätigen Christentums, welches von der Mystik des spätern Mittelalters kultiviert und empfohlen wurde.
Über das berühmte
Buch »Von der (»De imitatione Christi«) s. Thomas a Kempis.
bezeichnet sowohl den Begehr nach Gütern (lebhafte, dringende, flaue Nachfrage) als die Summe der Güter, welche zu
kaufen gesucht werden.
Effektive Nachfrage (effectual demand), die Nachfrage, welche mit Erfolg auftreten kann, im Gegensatz zum Bedarf und
dem bloßen Wunsch nach Befriedigung (vgl. Preis).
im Handelsrecht diejenige Frist, welche bei dem Kaufvertrag der eine Kontrahent dem andern
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen noch gewähren muß, bevor er statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder von dem Vertrag abgehen kann.
Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 356) hat der betreffende Kontrahent dem
Gegenteil jene Absicht anzuzeigen und ihm dabei, »wenn die
Natur des Geschäfts dies zuläßt, eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten zu gewähren«.
im allgemeinen solche Kinder, denen ältere Geschwister vorhergehen; im engern und besondern Sinn die erst
nach dem Tode des Vaters zur Welt gekommenen (posthumi). In der Regel ist die frühere oder spätere Geburt
von keinem Einfluß auf die Vermögensrechte; nur in Bezug auf gewisse Arten von Besitzungen, z. B. bei Familienfideikommißgütern,
und bei dem hohen Adel werden auf Grund jener rechtliche Unterschiede gemacht. Namentlich hat bei einer sogen. Primogenitur
(s. d.) allemal der Erstgeborne den Vorzug, wie dies insbesondere bei der
Thronfolge der Fall ist.
Das erst nach dem Ableben des Vaters zur Welt gekommene Kind (Posthumus, weiblich Posthuma) ist ebenso legitim wie die noch
bei dessen Lebzeiten gebornen Kinder, nur darf die Niederkunft der Mutter nicht später als mit Ablauf des zehnten Monats nach
dem letzten Lebenstag des Gatten erfolgt sein. Der noch ungebornen Frucht der schwangern Witwe wird ein
Vertreter (Curator ventris) bestellt, welcher die eventuellen Successionsrechte des zu erwartenden Kindes zu vertreten hat.
die Eihäute mit dem Mutterkuchen und dem daran befindlichen Teil der Nabelschnur, so genannt, weil diese
Teile bei der Geburt dem
mehr
Austritt des Kindes nachfolgen. Die Lösung des Mutterkuchens (s. d.) von der Gebärmutterwand geschieht während der Austreibung
der Frucht durch die Verkleinerung der Gebärmutter. Nach etwa einer Viertel- oder einer halben Stunde, häufig früher, selten
später, treten neue Wehen ein, die nicht besonders schmerzhaft sind und Nachgeburtswehen oder blutige Wehen genannt
werden, weil sie vom Abgang einer mäßigen Menge Blut begleitet sind. Sie pressen die Nachgeburt aus der Gebärmutter und allmählich
auch aus dem Körper heraus; oft folgt gleich nachher ein Abgang von flüssigem oder halb geronnenem Blute, das aus den Gefäßen
der Gebärmutter stammt. Zuweilen tritt die Nachgeburt nicht zur rechten Zeit aus, und es vergehen
Stunden, ohne daß sie zum Vorschein kommt. In solchen Fällen von Verhaltung der Nachgeburt sind stets Unregelmäßigkeiten in der
Gebärmutter vorhanden und machen das Eingreifen eines Arztes erforderlich.