können
(Neffenrecht), weil man nur in der weiblichen
Linie sicher zu sein glaubt, fürstliches Geblüt anzutreffen. Bei dem
Übergang zum Vaterrecht führten sich gewisse
Gebräuche ein, welche die Erwerbung der
Kinder, die sonst der
Mutter gehörten,
durch den
Vater symbolisieren mußten (vgl.
Couvade). Das Mutterrecht hat auch sonst, namentlich in der
Mythologie
und Geschichte, mannigfache
Spuren zurückgelassen, z. B. in den Amazonensagen, ohne daß man daraus schließen dürfte,
wie es irrtümlicherweise vielfach geschehen ist, die
Frauen hätten ehemals allgemein eine wirkliche Oberherrschaft ausgeübt.
die nach dem
Grundsteuerkataster für die steuerpflichtigen
Liegenschaften eingerichteten
Bücher, in welchen
die Eigentumsverhältnisse evident erhalten werden.
(Speculum uteri,
Metroskop), Instrument zur Untersuchung der
Gebärmutter,
[* 2] entweder
eine 10
cm lange cylindrische
Röhre aus
Milchglas, welche 2-4
cm weit ist und nur ein kleines, rundes
Feld (z. B. den
Muttermund)
dem Beobachter beleuchtet, oder eine mit einem
Griffe versehene flach gebogene Metallrinne (Syme), welche weit größere Übersicht
gestattet und namentlich bei größernOperationen, bei denen jederseits ein
Gehilfe einen solchen Mutterspiegel hält,
unentbehrlich ist.
dasjenige, was die
Kinder aus dem
Nachlaß der
Mutter empfangen, namentlich wenn der
Vater derselben als
Miterbe
in Betracht kommt, so daß den
Kindern ein Vormund zu bestellen ist. Vgl.
Muttergut.
(neulat.), eine besonders in
Frankreich vorkommende, zuerst wohl vonProudhon gebrauchte
Bezeichnung für diejenige
Richtung des
Sozialismus, welche durch genossenschaftliche Einrichtungen solche gesellschaftliche
Zustände verwirklichen will, bei welchen jeder Leistung eine billige Gegenleistung zu entsprechen hätte. - Über Mutualismus in der
Zoologie s.
Schmarotzer.
das Gesuch um
Verleihung des
Bergwerkseigentums.
Während nach dem ältesten deutschen
Bergrecht der Finder das
Bergwerkseigentum behielt, d. h. ohne weiteres nach den
Regeln
der
Okkupation erwarb, muß er dasselbe nach dem seit dem 16. Jahrh. entwickelten
Bergrechtmuten, d. h. begehren. Auch die
neuesten deutschen Berggesetze behielten das
Institut der Mutung mit ihren Rechtswirkungen bei. Im österreichischen
Bergrecht ist sie durch den Freischurf, eine eigentümliche Form des
Schurfscheins (s. d.), ersetzt.
Das Konzessionsgesuch des französischen
Bergrechts hat mit
der Mutung nur den
Zweck, nicht die rechtlichen
Wirkungen gemein, da
dasselbe keinen Rechtsanspruch auf
Verleihung gegenüber den spätern Bewerbern gewährt. Die Mutung muß bei der kompetenten
Bergbehörde (in
Preußen
[* 4] bei dem
Oberbergamt, für bestimmte
Reviere bei dem dazu ermächtigten Bergmeister,
in
Bayern,
[* 5]
Sachsen
[* 6] und
Württemberg
[* 7] bei dem Bergamt) in Form einer schriftlichen oder protokollarischen
Erklärung eingelegt
werden.
Die Einlegung kann auch durch
Telegramm gültig erfolgen. Ein
Duplikat oder eine
Abschrift der Mutung wird mit dem Vermerk über
die Zeit der
Präsentation als Mutschein zurückgegeben. Die Mutung muß den
Namen und Wohnort des Muters,
die Bezeichnung des
Minerals und des Fundpunktes sowie den
Namen, unter welchem das
Bergwerk verliehen werden soll, enthalten.
Die Gültigkeit der ist außerdem bedingt durch die Fündigkeit, d. h. durch die vor Einlegung
der Mutung erfolgte
Entdeckung des gemuteten
Minerals an dem angegebenen Fundpunkt.
Eine blinde Mutung, welcher ein solcher
Fund nicht zu
Grunde liegt, begründet keinen Anspruch auf
Verleihung. Der aufgeschlossene
Fund kann von jedem gemutet werden; doch begründet das
Finderrecht (s. d.) ein Vorrecht zum
Muten nach der
Regel: der erste
Finder ist der erste
Muter. Die
Wirkung der Mutung besteht in der Erwerbung eines dinglichen
Rechts auf das
begehrte
Feld, sofern dasselbe noch frei, d. h. nicht durch eine ältere Mutung begehrt,
war. Dieser Anspruch kann im
Rechtsweg gegen jeden Dritten verfolgt werden, auch gegen denjenigen, welchem die Bergbehörde
die
Verleihung auf das begehrte
Feld erteilt hat.
Der
Muter muß binnen sechs
Wochen nach erfolgter
Präsentation der Mutung das begehrte
Feld, dessen
Lage er bis zu dem gesetzlichem
Maximum (in
Preußen 219, anderwärts 200
Hektar) frei wählen kann, »strecken«, d. h.
durch rißliche
Darstellung fest begrenzen. Das begehrte
Feld muß den gemuteten
Fund einschließen. Hierauf
findet eine kontradiktorische
Erörterung der etwa gegen die Mutung vorliegenden
Einsprüche statt, und die verleihende Behörde
entscheidet vorbehaltlich des
Rechtswegs über die Erteilung der
Verleihung oder die Zurückweisung der Mutung. Wird die Mutung durch
den Beschluß für verleihungsfähig erkannt, so erfolgt die
Ausfertigung der Verleihungsurkunde; sie bleibt jedoch nach den
neuern Berggesetzen, falls
Einsprüche gegen die Mutung zurückgewiesen sind, drei
Monate lang ausgesetzt, innerhalb welcher
Frist
der verworfene
Einspruch durch gerichtliche
Klage geltend gemacht werden kann. - Im
Lehnswesen versteht man unter Mutung das schriftliche
Gesuch des
Vasallen um Erneuerung der
Investitur bei Veränderungen in der
Person des Lehnsherrn oder des
Vasallen.
(Mutschen), Stadt in der sächs. KreishauptmannschaftLeipzig,
[* 10] Amtshauptmannschaft
Grimma,
[* 11] hat ein
Schloß, Zigarrenfabrikation und (1885) 1612 Einw. In der
Nähe, besonders am Schloßberg, werden die sogen. MutzschenerDiamanten (Achatkugeln mit
Quarz) gefunden.