können (Neffenrecht), weil man nur in der weiblichen Linie sicher zu sein glaubt, fürstliches Geblüt anzutreffen. Bei dem
Übergang zum Vaterrecht führten sich gewisse Gebräuche ein, welche die Erwerbung der Kinder, die sonst der Mutter gehörten,
durch den Vater symbolisieren mußten (vgl. Couvade). Das Mutterrecht hat auch sonst, namentlich in der Mythologie
und Geschichte, mannigfache Spuren zurückgelassen, z. B. in den Amazonensagen, ohne daß man daraus schließen dürfte,
wie es irrtümlicherweise vielfach geschehen ist, die Frauen hätten ehemals allgemein eine wirkliche Oberherrschaft ausgeübt.
Vgl. Bachofen, Das Mutterrecht (Stuttg. 1861);
Derselbe, Antiquarische Briefe (Straßb. 1886);
Giraud-Teulon, Les origines de la famille
(2. Aufl., Par. 1885);
Dargun, und Raubehe und ihre Reste im germanischen Recht (Bresl. 1883);
Wilken, Het
matriarchat bij de oude Arabiern (Amsterd. 1884).
die nach dem Grundsteuerkataster für die steuerpflichtigen Liegenschaften eingerichteten Bücher, in welchen
die Eigentumsverhältnisse evident erhalten werden.
(Speculum uteri, Metroskop), Instrument zur Untersuchung der Gebärmutter, entweder
eine 10 cm lange cylindrische Röhre aus Milchglas, welche 2-4 cm weit ist und nur ein kleines, rundes Feld (z. B. den Muttermund)
dem Beobachter beleuchtet, oder eine mit einem Griffe versehene flach gebogene Metallrinne (Syme), welche weit größere Übersicht
gestattet und namentlich bei größern Operationen, bei denen jederseits ein Gehilfe einen solchen Mutterspiegel hält,
unentbehrlich ist.
dasjenige, was die Kinder aus dem Nachlaß der Mutter empfangen, namentlich wenn der Vater derselben als Miterbe
in Betracht kommt, so daß den Kindern ein Vormund zu bestellen ist. Vgl. Muttergut.
(neulat.), eine besonders in Frankreich vorkommende, zuerst wohl von Proudhon gebrauchte
Bezeichnung für diejenige Richtung des Sozialismus, welche durch genossenschaftliche Einrichtungen solche gesellschaftliche
Zustände verwirklichen will, bei welchen jeder Leistung eine billige Gegenleistung zu entsprechen hätte. - Über Mutualismus in der
Zoologie s. Schmarotzer.
(v. altdeutsch muten, »um etwas nachsuchen«),
das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums.
Während nach dem ältesten deutschen Bergrecht der Finder das Bergwerkseigentum behielt, d. h. ohne weiteres nach den Regeln
der Okkupation erwarb, muß er dasselbe nach dem seit dem 16. Jahrh. entwickelten Bergrecht muten, d. h. begehren. Auch die
neuesten deutschen Berggesetze behielten das Institut der Mutung mit ihren Rechtswirkungen bei. Im österreichischen
Bergrecht ist sie durch den Freischurf, eine eigentümliche Form des Schurfscheins (s. d.), ersetzt.
Das Konzessionsgesuch des französischen Bergrechts hat mit
der Mutung nur den Zweck, nicht die rechtlichen Wirkungen gemein, da
dasselbe keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gegenüber den spätern Bewerbern gewährt. Die Mutung muß bei der kompetenten
Bergbehörde (in Preußen bei dem Oberbergamt, für bestimmte Reviere bei dem dazu ermächtigten Bergmeister,
in Bayern, Sachsen und Württemberg bei dem Bergamt) in Form einer schriftlichen oder protokollarischen Erklärung eingelegt
werden.
Die Einlegung kann auch durch Telegramm gültig erfolgen. Ein Duplikat oder eine Abschrift der Mutung wird mit dem Vermerk über
die Zeit der Präsentation als Mutschein zurückgegeben. Die Mutung muß den Namen und Wohnort des Muters,
die Bezeichnung des Minerals und des Fundpunktes sowie den Namen, unter welchem das Bergwerk verliehen werden soll, enthalten.
Die Gültigkeit der ist außerdem bedingt durch die Fündigkeit, d. h. durch die vor Einlegung
der Mutung erfolgte Entdeckung des gemuteten Minerals an dem angegebenen Fundpunkt.
Eine blinde Mutung, welcher ein solcher Fund nicht zu Grunde liegt, begründet keinen Anspruch auf Verleihung. Der aufgeschlossene
Fund kann von jedem gemutet werden; doch begründet das Finderrecht (s. d.) ein Vorrecht zum Muten nach der Regel: der erste
Finder ist der erste Muter. Die Wirkung der Mutung besteht in der Erwerbung eines dinglichen Rechts auf das
begehrte Feld, sofern dasselbe noch frei, d. h. nicht durch eine ältere Mutung begehrt,
war. Dieser Anspruch kann im Rechtsweg gegen jeden Dritten verfolgt werden, auch gegen denjenigen, welchem die Bergbehörde
die Verleihung auf das begehrte Feld erteilt hat.
Der Muter muß binnen sechs Wochen nach erfolgter Präsentation der Mutung das begehrte Feld, dessen Lage er bis zu dem gesetzlichem
Maximum (in Preußen 219, anderwärts 200 Hektar) frei wählen kann, »strecken«, d. h.
durch rißliche Darstellung fest begrenzen. Das begehrte Feld muß den gemuteten Fund einschließen. Hierauf
findet eine kontradiktorische Erörterung der etwa gegen die Mutung vorliegenden Einsprüche statt, und die verleihende Behörde
entscheidet vorbehaltlich des Rechtswegs über die Erteilung der Verleihung oder die Zurückweisung der Mutung. Wird die Mutung durch
den Beschluß für verleihungsfähig erkannt, so erfolgt die Ausfertigung der Verleihungsurkunde; sie bleibt jedoch nach den
neuern Berggesetzen, falls Einsprüche gegen die Mutung zurückgewiesen sind, drei Monate lang ausgesetzt, innerhalb welcher Frist
der verworfene Einspruch durch gerichtliche Klage geltend gemacht werden kann. - Im Lehnswesen versteht man unter Mutung das schriftliche
Gesuch des Vasallen um Erneuerung der Investitur bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn oder des
Vasallen.
Stadt im deutschen Bezirk Unterelsaß, Kreis Molsheim, am Eingang in das Breuschthal und an der Eisenbahn Straßburg-Rothau,
hat bedeutende Stahl- und Eisenwarenfabrikation, Gerberei, Bierbrauerei und (1885) 2727 meist kath. Einwohner.
(Mutschen), Stadt in der sächs. Kreishauptmannschaft Leipzig, Amtshauptmannschaft Grimma,
hat ein Schloß, Zigarrenfabrikation und (1885) 1612 Einw. In der Nähe, besonders am Schloßberg, werden die sogen. Mutzschener
Diamanten (Achatkugeln mit Quarz) gefunden.
Distrikt in den Nordwestprovinzen des englisch-ind. Kaiserreichs, zwischen Ganges und Dschamna, wird durch
den Ganges- und den
mehr
Eastern Dschamna-Kanal bewässert und umfaßt 4289 qkm (78 QM.) mit (1881)
758,444 Einw. Die Dehli-Lahor-Eisenbahn durchzieht den Distrikt;
nahe derselben liegt der Hauptort Muzaffarnagar mit 15,080 Einw.