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des materiellen
Gebrauchs und zwar meist sowohl auf an der Oberfläche angebrachte
Zeichnungen (Flächenverzierungen, Zeichenmuster)
als auch auf körperliche
Formen und
Modelle. Geschützt wird die nicht mechanische
Nachbildung und
Vervielfältigung des Ganzen,
insofern hierfür äußere Vorrichtungen angewandt werden. Man unterscheidet Geschmacks
muster und
Nützlichkeitsmuster, je
nachdem die angewendete Form eine ästhetische
Wirkung oder einen praktischen
Nutzeffekt gewährt.
Frankreich und
Deutschland
[* 2] (seit 1878 gemäß einer
Entscheidung des
Reichsoberhandelsgerichts) gewähren nur den Geschmacks
mustern,
England und
Nordamerika
[* 3] auch den
Nützlichkeitsmustern einen
Schutz. Flächenverzierungen sind stets Geschmacks
muster;
Modelle
können durch ihre Form sowohl eine äußere Leistung als auch die Befriedigung des
Geschmacks bezwecken. Von den
Kunstwerken unterscheiden sich die
Muster und
Modelle dadurch, daß erstere ausschließend den ästhetischen
Zweck verfolgen,
wogegen die
Muster und
Modelle vorwiegend einem Gebrauchszweck dienen und nur nebenbei den ästhetischen
Farben- oder Formensinn
befriedigen wollen.
Deshalb wird nach § 14 des Künstlergesetzes vom ein Werk der bildenden Kunst nicht als solches geschützt, wenn es an einem Werk der Industrie nachgebildet wird. Es muß dann für dasselbe der Musterschutz durch Eintragung in das Musterregister erlangt werden. Die Kunstindustrie genießt also nur für die Vervielfältigung reiner Kunstwerke den Schutz des Urheberrechts bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers, für die dekorativen Kunstgegenstände dagegen nur den Musterschutz auf die Dauer von höchstens 15 Jahren.
Der Musterschutz steht dem Urheber zu, und zwar gilt derjenige bis zum Gegenbeweis als Urheber, welcher das Muster bei der zur Führung der Musterregister bestimmten Behörde zur Eintragung angemeldet und niedergelegt hat. Bei Mustern, welche von angestellten Zeichnern in einer gewerblichen Anstalt im Auftrag des Eigentümers angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch den Vertrag nichts andres bestimmt ist, als Urheber. Der Musterschutz wird sowohl Ausländern als Inländern gewährt; er ist jedoch dadurch bedingt, daß die nach dem geschützten Muster hergestellten Erzeugnisse im Inland verfertigt sind. Im Ausland Wohnende müssen die Anmeldung bei dem Reichsgericht in Leipzig [* 4] bewirken.
Die Anmeldung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden; doch darf ein Paket nicht mehr als 50 Muster enthalten. Die Eröffnung der versiegelten Muster erfolgt nach drei Jahren. Die Eintragungen in das Musterregister werden monatlich durch den »Deutschen Reichsanzeiger« bekannt gemacht. Jeder ist befugt, von dem Musterregister und von den nicht versiegelten Mustern Einsicht zu nehmen; dagegen kann niemand die Eröffnung eines versiegelten Pakets verlangen.
Dem gewerbtreibenden Publikum wird also eine Beschränkung auferlegt, ohne daß ihm bei versiegelten Paketen die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand des Verbots der Nachbildung kennen zu lernen. Allerdings ist die offene Niederlegung der Muster mit den Interessen des Fabrikanten selten verträglich, da das gesetzliche Verbot der Nachbildung nicht gegen eine Ausbeutung der Arbeit des Erfinders schützt, welche den Thatbestand einer Nachbildung nicht enthält.
Besonders in der Textilindustrie wird das »Anempfinden« der Muster mit Recht beinahe ebensosehr gefürchtet wie die eigentliche Nachahmung. Deshalb gestatten sämtliche europäische Musterschutzgesetze die versiegelte Niederlegung wenigstens für das erste Jahr der Schutzfrist. In England und Rußland besteht jedoch die zweckmäßige Vorschrift, daß jedes nach einem geschützten Muster angefertigte Fabrikat mit der Bezeichnung »Registriert« versehen sein muß; jeder Käufer ist also hier darüber unterrichtet, ob an der Ware ein Musterschutz besteht. Der Musterschutz wird nach der Wahl des Anmeldenden auf 1-3 Jahre vom Tag der Anmeldung an gewährt. Diese Schutzfrist kann auf Antrag des Urhebers, welcher auch schon gleich bei der Anmeldung gestellt werden kann, bis auf 15 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für jede Eintragung betragen 1 Mk. für jedes der ersten drei Jahre, für jedes weitere Jahr bis zum 10. Jahr 2 Mk. und weiter bis zum 15. Jahr 3 Mk.
Der Musterschutz erstreckt sich auf die Anwendung des Musters in allen Zweigen der Industrie; doch können Flächenmuster durch plastische Erzeugnisse und Modelle durch Flächenerzeugnisse ohne Genehmigung des Musterberechtigten nachgeahmt werden. Innerhalb dieser beiden Hauptgattungen dagegen umfaßt das Musterrecht alle möglichen Arten der Ausführung. Eine verbotene Nachbildung liegt auch dann vor, wenn die Nachahmung in andern Farben oder Dimensionen oder mit einzelnen gleichgültigen Veränderungen ausgeführt ist; dagegen ist die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen, wirklich originalen Musters nicht verboten. Die Strafen der verbotenen Nachbildung sind dieselben, welche durch das Gesetz vom gegen den Nachdruck (s. d.) angedroht sind. Auch das Verfahren bei der Verfolgung des Vergehens und die Verjährung desselben richten sich nach den durch das erwähnte Gesetz gegen den Nachdruck gegebenen Regeln. Bis Ende 1886 waren 581,164 Muster angemeldet.
In England, wo früher verschiedene Gesetze für Muster zur Verzierung und für Nützlichkeitsmuster galten, wurde durch das Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom der Musterschutz auf alle Arten von Warenmustern ausgedehnt. Das Urheberrecht steht dem Erfinder zu, sofern er das Muster nicht gegen Bezahlung für einen Dritten angefertigt hat. Das Muster wird bei dem Patentamt in London [* 5] registriert, ohne daß der Eintragung eine Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers vorhergeht. Dagegen steht dem wirklichen Urheber die Klage auf Löschung der unberechtigten Eintragung oder auf Übertragung derselben auf seinen Namen zu. Das Musterregister selbst wird nach Warenklassen geführt; dasselbe Muster kann für mehrere Klassen eingetragen werden.
Außer in Deutschland, Frankreich und Großbritannien [* 6] hat der auch in Österreich [* 7] (1858), Rußland (1864), Belgien [* 8] und den Vereinigten Staaten [* 9] Eingang gefunden. In Belgien gilt das französische Dekret von 1806; in den Vereinigten Staaten ist der Musterschutz durch das Patentgesetz vom geregelt. Alle diese Gesetzgebungen schreiben die Hinterlegung des Musters als Bedingung für den Musterschutz vor. Die Geheimhaltung des hinterlegten Musters ist in Österreich und Rußland für ein Jahr zugelassen. In England ist die Einsicht der eingetragenen Muster Dritten erst nach Ablauf [* 10] des fünfjährigen Musterschutzes gestattet. Doch kann jeder unter Vorlegung der mit dem Eintragungsvermerk versehenen Ware sich beim Patentamt darüber unterrichten, ob und für welche Warenklassen die Eintragung besteht. In Frankreich findet unbedingte Geheimhaltung der hinterlegten Muster statt. Die Dauer des Musterschutzes ist in ¶
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Frankreich unbegrenzt; sie beträgt in Nordamerika höchstens 14, in Rußland 10 und in Österreich höchstens 3 Jahre. In England begründet die Eintragung für die Dauer von fünf Jahren das ausschließliche Recht zur Anwendung des Musters in den Warenklassen, für welche es eingetragen ist. In England und in Österreich wird nur die wissentliche und betrügerische Nachahmung gestraft, während Frankreich auch ohne solche Verschuldung die Konfiskation eintreten läßt.
Eine gegenseitige Anerkennung des in einem Staat erworbenen Musterrechts, wie solche durch die Litterarkonventionen zwischen den wichtigern Kulturstaaten für das Urheberrecht an Schriften und Kunstwerken gesichert ist, findet nicht statt. Dagegen sichern die zwischen Deutschland, Frankreich, England, Österreich und Belgien abgeschlossenen Handelsverträge den Bürgern dieser Staaten das Recht, in jedem einzelnen Staate den Musterschutz unter denselben Bedingungen wie die Inländer zu erwerben.
Vgl. Klostermann, Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken, Mustern und Modellen (Berl. 1876);
Derselbe, Die Patentgesetzgebung aller Länder nebst den Gesetzen über und Markenschutz (2. Aufl., das. 1876);
Dambach, Das Musterschutzgesetz vom erläutert (das. 1876);
Landgraf, Musterrecht und Musterschutz (Leipz. 1875).