in 10 Bänden erschienene; eine illustrierte Ausgabe, mit Biographie von Paul de Musset, erschien in 11 Bänden (neue Ausg. 1882).
Viele seiner Gedichte wurden von Freiligrath, Geibel u. a. ins Deutsche übertragen, zuletzt von O. Baisch (Norden 1885) und Musset Hahn
(Bresl. 1887).
Vgl. P. Lindau, Alfred de Musset (Berl. 1876). -
Sein Bruder Paul de Musset, ebenfalls Schriftsteller, geb. 7. Nov. 1804 zu Paris, veröffentlichte zuerst eine Reihe gut geschriebener
Romane, wie: »La table de nuit« (1832),
»Samuel« (1833),
»Lauzun« (4. Aufl. 1875),
»Femmes de la Régence« (1841, 2 Bde.; 1858)
u. a.;
ferner: »Lui et Elle« (1859),
nach den Aufzeichnungen seines Bruders und als Antwort auf G. Sands
»Elle et Lui«;
»Voyage en Italie« (1863) u. a.;
endlich Theaterstücke (»La revanche de Lauzun«, »Christine, roi de Suède«),
welche
jedoch nur geringen Erfolg hatten.
Die Biographie seines Bruders (»Alfred de Musset, sa vie et ses œuvres«, 3. Aufl. 1877) hat
den Erwartungen nicht entsprochen. Er starb 17. Mai 1880.
Stadt in der ital. Provinz Caltanissetta (Sizilien), 7 km östlich der Eisenbahn Palermo-Girgenti, auf einem
Berge gelegen, hat (1881) 9770 Einw., welche Ackerbau und Schwefelbergbau betreiben.
(Cibaria), die beim Tode des Mannes vorhandenen Speisevorräte, einschließlich des Mastviehs
(sogen. Hofspeise), welche nach manchen Partikularrechten der Witwe zugehören. Vgl. Güterrecht der Ehegatten.
(rätoroman., deutsch Münster), Dorf im gleichnamigen Thal des schweizer. Kantons Graubünden,
mit einem Benediktinerinnenkloster,
welches nach dem nahen Taufers »Monasterium Tuberis« genannt wurde. Das Val Mustair, deutsch Münsterthal, von der Ram, einem Zufluß
der Etsch, durchströmt, ist eins der höchsten und rauhesten der in Dörfern bewohnten Thäler Europas
(bei Cierfs 1664 m) und verkehrt mit dem Engadin durch den Buffalora- und Ofenpaß, mit Bormio (Worms) durch den Bergpfad des
Wormser Jochs. Es ist von einem fast gänzlich rätoromanischen, größernteils protestantischen Hirtenvölklein von 1449 Seelen
bewohnt, welche sechs Gemeinden bilden.
gleichbedeutend mit Probe, d. h. ein kleiner Teil einer Warenpartie, nach welcher
eine größere Menge rücksichtlich ihrer Güte und Äußerlichkeit beurteilt und bestellt werden kann;
dann die Zeichnung,
welche durch die Verschiedenartigkeit der Fadenlagen oder durch Aufdrucken den gewebten, gewirkten, gestrickten,
gehäkelten etc. Waren erteilt wird;
Vorlage, welche zur Kopie dient, wie z. B. die Stickmuster zur Nachbildung mittels der Stickerei;
ein vorzüglich gearbeiteter Gegenstand, der zum Vorbild dienen kann.
(franz. Types), Grundstücke, welche für den Zweck der Besteuerung als Vertreter
je
einer Klasse von Ländereien ausgewählt und auf ihre Einträglichkeit näher untersucht werden.
Lager von Warenproben, welche zur Ansicht von Käufern ausgestellt sind.
Solche Musterlager wurden in der neuern
Zeit in mehreren deutschen Städten zur Förderung der Ausfuhr ins Leben gerufen (Exportmusterlager).
in der Handelsflotte der auf dem Seemannsamt gerichtlich vollzogene Kontrakt zwischen dem Schiffsführer
und der Mannschaft, enthält das Namensverzeichnis und Nationale der Mannschaft, die Höhe der verschiedenen Monatsgagen, die
Qualität und Quantität des zu verabreichenden Proviants etc. Da dieselbe zu den Haupt-Schiffspapieren gehört, muß sie sich
stets an Bord befinden.
George Chaworth, engl. Seeoffizier und Reisender, geb. 13. Febr. 1841 zu
Neapel, trat 1854 in die Marine ein, machte den Krimkrieg im Schwarzen Meer mit, wurde 1861 Leutnant und war bis Juni 1866 an der
Ostküste von Südamerika stationiert. 1869 und 1870 führte er eine Reise durch Patagonien aus, die er in
»At home with the Patagonians« (1871; deutsch, Jena 1873) schilderte. Später besuchte er die Vancouverinseln und Britisch-Columbia,
dann zum zweitenmal Südamerika, namentlich Bolivia, wo er viele Reisen machte und geographische Studien trieb (s. Bericht darüber
im »Journal of the R. Geogr. Soc.«, Bd.
47). Ende 1878 wurde er zum englischen Konsul in Mosambik ernannt, starb aber, kurz bevor er dorthin abreisen
wollte, 25. Jan. 1879 in London.
die ausschließliche Berechtigung des Urhebers eines neuen Warenmusters, dasselbe während einer
bestimmten Schutzfrist ganz oder teilweise nachzubilden. Der Ursprung des Musterschutzes ist in Frankreich zu suchen, wo schon 1744 die
Nachahmung fremder Seidenmuster durch die Lyoner Fabrikreglements untersagt wurde. Als mit dem Zunftzwang die Fabrikreglements
aufgehoben wurden, behielt man den Musterschutz in der richtigen Erkenntnis bei, daß der Wetteifer in der Erzeugung
geschmackvoller Muster erlöschen würde, falls dem Urheber nicht die Frucht seiner Arbeit gesichert werde.
Durch das Dekret vom 18. März 1806 wurde die Hinterlegung der Muster bei dem Gewerberat gestattet, womit der Fabrikant sich das
Recht der ausschließlichen Benutzung auf 1-5 Jahre oder auf immer gegen eine Abgabe von 1-10 Frank vorbehalten
kann. In England wurden zuerst durch die Akte von 1787 Muster zum Zeugdruck für die Dauer von zwei Monaten vom Tag der ersten
Ausgabe des Musters an geschützt. In Deutschland hatte der Musterschutz in den Rheinlanden schon seit 1806 durch die französische Gesetzgebung
Eingang gefunden.
Die allgemeine Einführung desselben erfolgte aber erst durch das Reichsgesetz vom 11. Jan. 1876, betreffend
das Urheberrecht an Mustern und Modellen, nachdem die Erfahrung gelehrt hatte, daß die mit schweren Opfern gegründeten Musterzeichenschulen
nur der fremden Industrie zu gute gekommen waren, da alle auf den deutschen Schulen ausgebildeten Zöglinge in fremde Ateliers
übergegangen waren, um dort einen angemessenen Lohn für ihre Leistungen zu finden. Der Musterschutz erstreckt sich auf äußere Formen
und Farben an Gegenständen
mehr
des materiellen Gebrauchs und zwar meist sowohl auf an der Oberfläche angebrachte Zeichnungen (Flächenverzierungen, Zeichenmuster)
als auch auf körperliche Formen und Modelle. Geschützt wird die nicht mechanische Nachbildung und Vervielfältigung des Ganzen,
insofern hierfür äußere Vorrichtungen angewandt werden. Man unterscheidet Geschmacksmuster und Nützlichkeitsmuster, je
nachdem die angewendete Form eine ästhetische Wirkung oder einen praktischen Nutzeffekt gewährt.
Frankreich und Deutschland (seit 1878 gemäß einer Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts) gewähren nur den Geschmacksmustern,
England und Nordamerika auch den Nützlichkeitsmustern einen Schutz. Flächenverzierungen sind stets Geschmacksmuster; Modelle
können durch ihre Form sowohl eine äußere Leistung als auch die Befriedigung des Geschmacks bezwecken. Von den
Kunstwerken unterscheiden sich die Muster und Modelle dadurch, daß erstere ausschließend den ästhetischen Zweck verfolgen,
wogegen die Muster und Modelle vorwiegend einem Gebrauchszweck dienen und nur nebenbei den ästhetischen Farben- oder Formensinn
befriedigen wollen.
Deshalb wird nach § 14 des Künstlergesetzes vom 9. Jan. 1876 ein Werk der bildenden Kunst nicht als solches
geschützt, wenn es an einem Werk der Industrie nachgebildet wird. Es muß dann für dasselbe der Musterschutz durch Eintragung in das
Musterregister erlangt werden. Die Kunstindustrie genießt also nur für die Vervielfältigung reiner Kunstwerke den Schutz des
Urheberrechts bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers, für die dekorativen Kunstgegenstände dagegen
nur den Musterschutz auf die Dauer von höchstens 15 Jahren.
Der Musterschutz steht dem Urheber zu, und zwar gilt derjenige bis zum Gegenbeweis als Urheber, welcher das Muster bei der zur Führung
der Musterregister bestimmten Behörde zur Eintragung angemeldet und niedergelegt hat. Bei Mustern, welche von
angestellten Zeichnern in einer gewerblichen Anstalt im Auftrag des Eigentümers angefertigt werden, gilt der letztere, wenn
durch den Vertrag nichts andres bestimmt ist, als Urheber. Der Musterschutz wird sowohl Ausländern als Inländern gewährt; er ist jedoch
dadurch bedingt, daß die nach dem geschützten Muster hergestellten Erzeugnisse im Inland verfertigt sind.
Im Ausland Wohnende müssen die Anmeldung bei dem Reichsgericht in Leipzig bewirken.
Die Anmeldung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Die Muster können offen oder
versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden; doch darf ein Paket nicht mehr als 50 Muster enthalten. Die Eröffnung
der versiegelten Muster erfolgt nach drei Jahren. Die Eintragungen in das Musterregister werden monatlich
durch den »Deutschen Reichsanzeiger« bekannt gemacht. Jeder ist befugt, von dem Musterregister und von den nicht versiegelten
Mustern Einsicht zu nehmen; dagegen kann niemand die Eröffnung eines versiegelten Pakets verlangen.
Dem gewerbtreibenden Publikum wird also eine Beschränkung auferlegt, ohne daß ihm bei versiegelten Paketen
die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand des Verbots der Nachbildung kennen zu lernen. Allerdings ist die offene Niederlegung
der Muster mit den Interessen des Fabrikanten selten verträglich, da das gesetzliche Verbot der Nachbildung nicht gegen eine
Ausbeutung der Arbeit des Erfinders schützt, welche den Thatbestand einer Nachbildung nicht enthält.
Besonders in der Textilindustrie wird das »Anempfinden« der Muster mit Recht beinahe ebensosehr gefürchtet wie die eigentliche
Nachahmung. Deshalb gestatten sämtliche
europäische Musterschutzgesetze die versiegelte Niederlegung wenigstens für
das erste Jahr der Schutzfrist. In England und Rußland besteht jedoch die zweckmäßige Vorschrift, daß jedes
nach einem geschützten Muster angefertigte Fabrikat mit der Bezeichnung »Registriert« versehen sein muß; jeder
Käufer ist also hier darüber unterrichtet, ob an der Ware ein Musterschutz besteht. Der Musterschutz wird nach der Wahl des Anmeldenden auf 1-3
Jahre vom Tag der Anmeldung an gewährt. Diese Schutzfrist kann auf Antrag des Urhebers, welcher auch schon
gleich bei der Anmeldung gestellt werden kann, bis auf 15 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für jede Eintragung betragen 1 Mk.
für jedes der ersten drei Jahre, für jedes weitere Jahr bis zum 10. Jahr 2 Mk. und weiter bis zum 15. Jahr 3 Mk.
Der Musterschutz erstreckt sich auf die Anwendung des Musters in allen Zweigen der Industrie; doch können Flächenmuster
durch plastische Erzeugnisse und Modelle durch Flächenerzeugnisse ohne Genehmigung des Musterberechtigten nachgeahmt werden.
Innerhalb dieser beiden Hauptgattungen dagegen umfaßt das Musterrecht alle möglichen Arten der Ausführung. Eine verbotene
Nachbildung liegt auch dann vor, wenn die Nachahmung in andern Farben oder Dimensionen oder mit einzelnen
gleichgültigen Veränderungen ausgeführt ist; dagegen ist die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen,
wirklich originalen Musters nicht verboten. Die Strafen der verbotenen Nachbildung sind dieselben, welche durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 gegen
den Nachdruck (s. d.) angedroht sind. Auch das Verfahren bei der Verfolgung des Vergehens und die Verjährung
desselben richten sich nach den durch das erwähnte Gesetz gegen den Nachdruck gegebenen Regeln. Bis Ende 1886 waren 581,164
Muster angemeldet.
In England, wo früher verschiedene Gesetze für Muster zur Verzierung und für Nützlichkeitsmuster galten, wurde durch das
Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom 25. Aug. 1883 der Musterschutz auf alle Arten von Warenmustern ausgedehnt. Das Urheberrecht steht
dem Erfinder zu, sofern er das Muster nicht gegen Bezahlung für einen Dritten angefertigt hat. Das Muster wird bei dem Patentamt
in London registriert, ohne daß der Eintragung eine Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers
vorhergeht. Dagegen steht dem wirklichen Urheber die Klage auf Löschung der unberechtigten Eintragung oder auf Übertragung
derselben auf seinen Namen zu. Das Musterregister selbst wird nach Warenklassen geführt; dasselbe Muster kann für mehrere
Klassen eingetragen werden.
Außer in Deutschland, Frankreich und Großbritannien hat der auch in Österreich (1858), Rußland (1864),
Belgien und den Vereinigten Staaten Eingang gefunden. In Belgien gilt das französische Dekret von 1806; in den Vereinigten Staaten
ist der Musterschutz durch das Patentgesetz vom 8. Juli 1870 geregelt. Alle diese Gesetzgebungen schreiben die Hinterlegung des Musters als
Bedingung für den Musterschutz vor. Die Geheimhaltung des hinterlegten Musters ist in Österreich und Rußland für
ein Jahr zugelassen. In England ist die Einsicht der eingetragenen Muster Dritten erst nach Ablauf des fünfjährigen Musterschutzes
gestattet. Doch kann jeder unter Vorlegung der mit dem Eintragungsvermerk versehenen Ware sich beim Patentamt darüber unterrichten,
ob und für welche Warenklassen die Eintragung besteht. In Frankreich findet unbedingte Geheimhaltung
der hinterlegten Muster statt. Die Dauer des Musterschutzes ist in