erkannter Unechtheit als echtes in
Verkehr bringt. Die
Strafe ist jedoch hier nur Gefängnis von 1
Tag bis zu 3
Monaten oder
Geldstrafe von 3-300 Mk. In allen diesen
Fällen ist auf
Einziehung des nachgemachten oder verfälschten
Geldes und der zur Herstellung
desselben benutzten
Werkzeuge
[* 2] selbst dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder
Verurteilung einer bestimmten
Person nicht möglich war.
4)
Endlich ist hier noch der Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuchs zu gedenken, wonach es schon für eine mit
Geldstrafe bis
zu 150
Mk. oder mit
Haft bis zu 6
Wochen zu bestrafende
Übertretung erklärt ist, wenn jemand ohne schriftlichen Auftrag seitens
einer Behörde
Stempel,
Siegel,
Stiche,
Platten oder andre
Formen, welche zur Anfertigung von
Metall- oder
Papiergeld oder Geldpapier
oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder
Beglaubigungen
dienen können, anfertigt
oder an einen andern als die Behörde verabfolgt, oder wenn jemand ohne schriftlichen Auftrag einer
Behörde den
Abdruck solcher
Stempel,
Siegel,
Stiche,
Platten oder
Formen oder einen
Druck von
Formularen zu
den eben bezeichneten öffentlichen
Papieren,
Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt oder
Abdrücke an einen andern
als die Behörde verabfolgt, oder endlich wenn jemand Warenempfehlungskarten, Ankündigungen oder andre Drucksachen oder
Abbildungen, welche in der Form oder
Verzierung dem
Papiergeld oder dem Geldpapier ähnlich sind, anfertigt
oder verbreitet, oder wenn jemand
Stempel,
Stiche,
Platten oder andre
Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen
oder Abbildungen dienen können, anfertigt.
Vgl.
Reichsstrafgesetzbuch, § 4, 139, 146-152, 360, Nr. 4-6. Das in Ansehung
von nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, die beiReichs- und Landeskassen
eingehen, zu beobachtende
Verfahren ist auf
Grund eines Bundesratsbeschlusses durch Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom
(»Zentralblatt«
1876, S. 260) geregelt.
(Münzkonventionen) sind zwischen verschiedenen
Staaten getroffene Übereinkünfte über gleiche oder
auch gemeinschaftliche Einrichtungen im
Münzwesen.
[* 3] Sie beziehen sich insbesondere auf denMünzfuß, auf
die Art der Ausprägung
(Legierung), auf die zulässige
Menge der auszuprägenden
Scheidemünze, auf gegenseitige
Annahme gleichmäßig
ausgeprägter Kurantmünzen an öffentlichen
Kassen etc. Solche Münzverträge wurden in großer Zahl, jedoch ohne dauernden Erfolg
bereits im
Mittelalter abgeschlossen, um die damalige Verwirrung im sehr buntscheckig gestalteten
Münzwesen zu beseitigen.
Erst in diesem
Jahrhundert führten die Münzverträge zur Münzeinheit auf größern Ländergebieten. Als
Österreich
[* 4] im vorigen
Jahrhundert zum 20-Guldenfuß überging, schloß sich ihm für kurze Zeit
Bayern
[* 5] an durch die
Münzkonvention vom Die
süddeutschen Zollvereinsstaaten nahmen durch
Vertrag vom den 24½-Guldenfuß an. Diesem
Vertrag folgte die
Doppelkonvention zu
Dresden,
[* 6] in welcher die norddeutschen
Staaten den preußischen 14-Thalerfuß einführten.
Die vertragschließenden
Staaten verpflichteten sich, ihre eignen groben
Münzen
[* 7] nie unter den ihnen beigelegten Wert herabzusetzen
und
Scheidemünzen nur in der für den eignen
Bedarf erforderlichen
Menge auszuprägen.
GrößereAnnäherung an volle Münzeinheit
wurde durch den
WienerVertrag
vom erzielt. Durch denselben wurde das Zollpfund zu 500 g als
Münzgrundgewicht statt der alten
Mark eingeführt.
Fast alle norddeutschen
Staaten prägten fortab nach dem 30-Thalerfuß (30
Thlr. aus 1 Pfd.
Silber), die süddeutschen
Staaten nach dem 52½-Guldenfuß (52½
Guld. = 1
Pfd.) und
Österreich
nach dem 45-Guldenfuß (45
Guld. = 1 Pfd. feinen
Silbers). Der
WienerVertrag wurde mit Einführung der deutschen
Reichswährung
hinfällig. Als wichtig und zur Zeit in
Kraft
[* 8] bestehend sind zu erwähnen der
Lateinische Münzvertrag (s. d.), dann der skandinavische
vom und Vgl.
Münzfuß.
Das ganze
Gewicht einer
Münze nennt man
Schrot, das
Gewicht des darin enthaltenen reinen
Goldes oder
Silbers aber
Korn. Über
Münzfuß
s. d. Unter Münzsystem versteht man die Art der
Teilung der Hauptmünzen in kleinere
Münzen. In
Deutschland
[* 11] hat man zwölf verschiedene Münzstücke gewählt. Das
Schrot bestimmte
man inDeutschland früher durch die Anzahl Münzstücke,
welche zusammen eine kölnische
Mark (rauhe, beschickte
Mark, Bruttomark), das
Korn durch die Anzahl der
Stücke, welche zusammen
eine
Mark reinen oder edlen Metalls enthielten (feine
Mark). So gingen von den preußischen Thalerstücken
10½ auf die
rauhe Mark und 14 auf die feine
Mark; ein
Stück wog mithin 4/42Mark und enthielt 1/14 oder 3/42Mark feinen
Silbers. 1857 wurde
statt der
Mark das Münzpfund von 500 g eingeführt, und es gingen nun 27 Thlr. auf das beschickte
und 30 auf das feine
Pfund; der
Thaler wog danach 18,518 g und enthielt 16,666 g feinen
Silbers.
Nach dem neuen Münzgesetz werden aus 1 Pfd. feinen
Goldes 139½
Stück 10-Markstücke und 69¾
Stück 20-Markstücke ausgebracht
und dabei 900
Gold mit 100
Kupfer legiert; aus 1 Pfd. Feinsilber werden geprägt 100 1-Markstücke
mit dem Mischungsverhältnis von 900
Silber mit 100
Kupfer. Für
Schrot und
Korn der
Münzen ist gewöhnlich eine kleine
Abweichung
unter oder über den gesetzlichen Vorschriften
(Remedium,
Toleranz) gestattet, weil es praktisch so gut wie unmöglich ist,
den Vorschriften stets mit völliger
Schärfe zu genügen.
Die
Toleranz beträgt bei den deutschen Goldmünzen in der Feinheit 2 Tausendstel, im
Gewicht bei den 10 und
20 Markstücken 2,5, bei den 5-Markstücken 4 Tausendstel, bei den Silbermünzen in der Feinheit
3, im
Gewicht 10 Tausendstel. Die Herstellungskosten werden ganz oder zum Teil gedeckt durch den Unterschied zwischen dem
Ankaufspreis des Metalls u. dem Nenngehalt der
Münzen
(Schlagschatz im weitern
Sinn), zum Teil durch
Erhebung
einer Prägegebühr
(Schlagschatz im engern
Sinn). In
Deutschland hat der
Private, welcher
Gold ausprägen lassen will, für das
Pfund Feingold infolge des Bankgesetzes 3 Mk. zu zahlen, von welchen 2,75
Mk. die
Münze, 25
Pf. dasReich erhält. Im übrigen trägt das
Reich die
Kosten der Münzprägung. Dasselbe
¶
[* 3]
Fig. 1. Prägewerk von Thonnellier, vordere Ansicht.
[* 3]
Fig. 2. Prägewerk von Thonnellier, Seitenansicht zum Teil im Durchschnitt.
besorgt den Ankauf des Metalls und zahlt an die Münzstätten, welche Landesanstalten sind, für das Pfund Feingold bei den
20-Markstücken 3 Mk., 10-Markstücken 6 Mk., 5-Markstücken 8 Mk.
Dann zahlt es in Prozenten vom Wert bei Silbermünzen: 5 Markstücken 0,75, 2-Markstücken 1,5, 1-Markstücken 1,75,
50-Pfennigstücken 2,5, 20-Pfennigstücken 4 Proz.;
bei Nickelmünzen: 20-Pfennigstücken 1,5, 10 Pfennigstücken
3, 5-Pfennigstücken 6 Proz.;
bei Kupfermünzen: 2-Pfennigstücken 15, 1-Pfennigstücken 30 Proz. Das Format der Münzen ist
nicht nur durch die Rücksichten auf den Gebrauch, sondern auch durch die Abnutzung, welche mit der Oberfläche wächst, bedingt.
Die Abnutzung beträgt im Jahr bei deutschen Doppelthalern (Feingehalt 0,900) 0,0107 Proz.,
bei preußischen Thalern vor 1857 (Feingehalt 0,750) 0,0242 Proz., bei
englischen Sovereigns (Feingehalt 0,916 Gold) 0,0325 Proz. Nach neuern Wägungen kann man bei ältern,
frei geprägten großen Silbermünzen pro 100 Jahre Umlaufszeit eine Abnutzung von 1 Proz. annehmen, während dieselbe bei
im Ringe geprägten Münzen größer ist und bei kleiner Scheidemünze das Zehn- und Zwanzigfache erreicht.
Untersuchungen von Soetbeer lassen es wahrscheinlich erscheinen, daß sich unsre Doppelkronen jährlich 0,0904,
die Kronen
[* 14] 0,2026 pro Mille abnutzen und demnach 50 und 25 Jahre Umlaufszeit gebrauchen, um unter das Passiergewicht (5 Tausendstel
unter dem Normalgewicht) zu sinken. Das Gepräge der Münze soll die Garantie eines bestimmten Feingehalts
ausdrücken, den Nennwert bezeichnen und die Oberfläche vor betrügerischem Wegnehmen von Metall schützen. Man unterscheidet
Avers (Vorder-, Kopf-, Bild-, Hauptseite) und Revers (Rück-, Kehr-, Wappen-, Schriftseite); erstere zeigt in der Regel das Bild des
Landesherrn, letztere das Wappen,
[* 15] und eine oder beide Seiten zeigen eine Umschrift, die Legende.
Außerdem findet sich auf einer Seite der Münzbuchstabe, durch welchen die Münzstätte bezeichnet wird, z. B. auf deutschen
Münzen A = Berlin,
[* 16] B = Hannover,
[* 17] C = Frankfurt,
[* 18] D = München,
[* 19] E = Dresden, F = Stuttgart,
[* 20] G = Karlsruhe,
[* 21] H = Darmstadt,
[* 22] J = Hamburg.
[* 23] Der Rand der Münzen, bei den neuern, im Ringe geprägten Stücken mit rein ausgebildeten Kanten, besitzt
einen beim Prägen aufgeworfenen schmalen Reif, das Stäbchen, über welches kein Teil des Gepräges hinausragen darf, und
wird, wenn irgend thunlich, mit einer Rändelung versehen, d. h. mit einem Gepräge (Schrift oder figürlicher Verzierung)
im Relief (hoher Rand) oder gewöhnlicher einwärts gehend (vertiefter Rand), welches die Münzen am besten
vor Abfeilen etc. schützt. In den meisten neuern Münzgesetzen ist der Feingehalt (Korn) der Münzen in Tausendsteln des Bruttogewichts
ausgedrückt und beträgt meist 900 Tausendstel, so daß also das Zusatzmetall 100 Tausendstel beträgt. Bei den brasilischen,
englischen, portugiesischen, russischen, türkischen und den vor 1834 geprägten nordamerikanischen Goldmünzen
ist der gesetzliche Feingehalt11/12 oder 916 ⅔ Tausendstel des Bruttogewichts.
Zur Herstellung der Münzen schmelzt man das Metall inGraphit-, Silber bei großem Betrieb auch wohl in guß- oder schmiedeeisernen
Tiegeln und hält es mit Kohlenpulver bedeckt, um einer Oxydation des Kupfers und dadurch einer Veränderung
des Korns vorzubeugen. Ist nach 3-12 Stunden die Schmelzung erreicht, so rührt man mit einem Eisenstab um, nimmt eine Schöpfprobe
zur Prüfung des Gehalts und
gießt das Metall inSand- oder besser in eiserne Formen zu Stäben (Zainen) von
40-60 cmLänge, 4-8 mmDicke und dem Durchmesser der verlangten Münzsorte entsprechender Breite.
[* 24]
Man schöpft das Metall in die Formen, wendet aber auch Gießmaschinen an, bei denen der Tiegel durch einen Kran
[* 25] aus dem Ofen geholt
und durch ein Räderwerk entsprechend geneigt wird, während die auf einer rotierenden kreisförmigen
Scheibe angebrachten Formen sich nach dem Erstarren des Metalls automatisch öffnen, den Zain fallen lassen und sich wieder
schließen, sobald sie von neuem unter den Tiegel gelangen. Die erhaltenen Zaine werden nun zwischen den glatten Walzen des
Zainwalzwerks aus Hartguß oder Stahl gestreckt, um ihnen die genaue Dicke der Münzen zu geben. Das Walzen
geschieht kalt, doch muß immer nach ein- oder zweimaliger Streckung ein Ausglühen unter Abschluß der Luft vorgenommen werden,
da das Metall durch das Strecken hart wird. Das zur Vollendung der Streifen benutzte Walzwerk
[* 26] muß mit großer Genauigkeit arbeiten,
da die endgültige Dicke für die Platten gleichzeitig das Gewicht bestimmt. Bei einem solchen Fertigwalzwerk
(s. Taf.,
[* 13]
Fig. 3) liegen die Lager
[* 27] der Oberwalze a fest, während die der Unterwalze b auf zwei schlanken Stahlkeilen e ruhen,
welche gleichmäßig durch Umdrehung zweier Schrauben
[* 28] f angezogen werden, die durch Schraubenräder von einer einzigen Welle
g aus bewegt werden. Die Zaine zu Goldmünzen pflegt man neuerdings ohne alles Glühen zu strecken.
Die Herstellung der Münzplatten aus den fertigen und nochmals ausgeglühten Zainen erfolgt nunmehr auf einem gewöhnlichen
Durchstoß, in welchem sich ein Stempel auf und ab bewegt. Derselbe trifft gegen Ende seiner Abwärtsbewegung auf den Metallstreifen
und drückt ein seinem Querschnitt entsprechendes Stück durch die darunter befindliche gleichgroße Lochscheibe.
Das Vorwärtsschieben der Zaine erfolgt nach jedem Schnitte durch die Hand
[* 29] des Arbeiters; doch ist eine Einrichtung getroffen,
daß der Vorschub ein genau begrenzter wird, damit einerseits dem Entstehen unvollständiger Münzen durch zu kurzen, anderseits
dem Entstehen zu großer Zwischenräume durch zu langen Vorschub vorgebeugt werde.
Der Abfall (die Schroten) beträgt ohnehin mindestens ¼ des ganzen Gewichts und wird wieder eingeschmolzen. Die erhaltenen
Münzplatten zeigen das verlangte Gewicht selten mit vollkommener Schärfe und werden deshalb justiert. Der wichtigste Teil
dieser Arbeit besteht in der Prüfung des Gewichts der Münzplatten mittels freier Wagen (Justierwagen), welche
durch gute Arretiervorrichtungen ein ziemlich rasches Arbeiten gestatten. Die Platten, deren Gewicht sich als zu leicht herausstellt,
werden wieder eingeschmolzen; die innerhalb der Toleranzgrenzen liegenden zu leichten oder zu schweren bleiben unbearbeitet,
während die zu schweren durch Befeilen oder Beschaben nachträglich berichtigt werden.
Große Übung ermöglicht es den Justierern, gleich das erste Mal genau die richtige MengeMaterial wegzunehmen,
so daß ein mehrmaliges Wägen erspart bleibt. Immerhin ist aber das Justieren eine sehr zeitraubende u. viele Menschenkräfte
in Anspruch nehmende Arbeit. Deshalb benutzt man jetzt gewöhnlich automatische Justierwagen (s. Tafel,
[* 13]
Fig. 6). Die zu
wägenden Münzen werden in den Kocher B gelegt und fallen durch ihr eignes Gewicht eine nach der andern auf ein Tischchen,
um von diesem durch einen Schieber C auf die PlatteA derWage
[* 30] geschoben zu werden, welche bei P das
¶