hinterläßt. Zuweilen zerfallen immer neue
Schichten, und es tritt brandige
Verschwärung ein. Diese Zerstörung kommt nicht
allzu häufig vor. Sie stellt die schwereren
Formen der mit Quecksilbermißbrauch einhergehenden Mundentzündung dar oder
setzt sich bei den
Epidemien von brandiger
Rachenbräune auf die Mundhöhle
[* 2] fort. Wenn sich die
Schorfe abgestoßen undGeschwüre
hinterlassen haben, so ist diese Form der Mundentzündung mit heftigen
Schmerzen verbunden, welche durch
Kauen und selbst durch
Sprechen ins Unerträgliche gesteigert werden.
Die Speichelabsonderung ist enorm vermehrt, und es entwickelt sich ein höchst unangenehmer
Geruch aus dem
Munde des
Patienten.
Unter 8-14
Tagen pflegt das Befinden des Kranken sich selten einigermaßen zu bessern. Fleißiges Ausspülen
des
Mundes mit
Lösungen von chlorsaurem
Kali oder mit
Wasser und Rotwein im Beginn der
Krankheit, später Bepinselung der
Geschwüre
mit einer Höllensteinlösung sind sehr zu empfehlen. Am wirksamsten, wenn auch ungemein schmerzhaft, ist das zeitweise
Bestreichen
der
Geschwüre mit
Höllenstein in
Substanz.
Eine eigne Art der brandigen Zerstörung der Mundschleimhaut kommt beim
Wasserkrebs (s. d.) vor. Die
Mundfäule
(Stomakace) ist eine mit Geschwürsbildung einhergehende
Entzündung der Mundschleimhaut, wobei die
Absonderung der Mundflüssigkeit
wie des
Speichels in hohem
Grad vermehrt ist und durch die auf der innern Mundfläche faulenden Epithelzellen ein höchst widriger
und intensiver
Geruch entsteht. Die
Mundfäule kommt zu manchen
Zeiten auffallend häufig, besonders bei
Kindern, vor, und es hat fast den Anschein, als ob sie sich durch einen Ansteckungsstoff von einer
Person auf die andre
übertragen
könne.
Die
Geschwüre der Mundschleimhaut rufen meist empfindliche
Schmerzen hervor, welche durch das Sprechen undKauen
vermehrt werden. Der widrige
Geruch aus dem
Mund bessert sich bei häufig wiederholten Ausspülungen der Mundhöhle mit verdünntem
Chlorwasser. Die
Geschwüre selbst pflegen, wenn sie nicht zu tief gehen, bei der Anwendung des chlorsauren
Kalis, welches man
entweder als
Gurgelwasser verwenden, oder in geringen
Mengen von höchstens 2 g täglich schlucken lassen
kann, überraschend schnell zu heilen. Wenn die Besserung länger auf sich warten läßt, so bepinselt man die Geschwürchen
mit einer Höllensteinlösung. Die übrigen s. unter
Schwämmchen,
Skorbut,
Syphilis,
Zähne
[* 3] und
Zunge.
Auch der
Antrag auf
Wiederaufnahme einer Untersuchung kann ohne mündliche
Verhandlung erledigt werden.
In der
Berufungs- und Revisionsinstanz kommt das
Prinzip der Mündlichkeit nach deutschem Strafprozeßrecht wenigstens nicht unbedingt
zur Geltung. Dagegen erfordert es der
Grundsatz der oder, richtiger gesagt, der Unmittelbarkeit des
Verfahrens, daß das
Urteil
in erster
Instanz auf
Grund einer vor dem
Gericht stattgefundenen mündlichen Beweisaufnahme und nach unmittelbar
gewonnener Überzeugung der zur Urteilsfällung berufenen
Richter erfolge.
Darum muß die
Hauptverhandlung in ununterbrochener Gegenwart der
Richter und ohne größere
Unterbrechungen stattfinden. In der
Verhandlung ist alles, was zur Urteilsfällung von Wichtigkeit, von dem Beschuldigten,
Staatsanwalt, den
Zeugen,
Sachverständigen
etc. mündlich vorzutragen, und nur das mündlich Vorgetragene ist bei der
Urteilsfällung zu berücksichtigen. Abgesehen von der Verlesung der unmittelbar als Beweismittel dienenden Schriftstücke
ist die Verlesung von Schriftstücken nach der deutschen Strafprozeßordnung nur ausnahmsweise gestattet.
Insbesondere darf die
Vernehmung einer
Person, auf deren
Wahrnehmung der
Beweis einer
Thatsache beruht, nicht durch Verlesung
des über eine frühere
Vernehmung aufgenommenenProtokolls oder einer schriftlichen
Erklärung ersetzt
werden (deutsche Strafprozeßordnung, § 249). Dagegen geht die österreichische Strafprozeßordnung weiter, indem sie (§
242) insbesondere in dem
Fall, wenn geladene
Zeugen oder
Sachverständige ausgeblieben sind, die Befugnis gewährt, nach Anhörung
der
Parteien darüber zu entscheiden, ob die
Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt
der mündlichen Abhörung jener
Zeugen oder
Sachverständigen die Verlesung der in der
Voruntersuchung abgelegten Aussagen derselben
erfolgen soll. Im
Zivilprozeß war früher in
Deutschland
[* 9] das
Prinzip der
Schriftlichkeit in solchem
Maß das herrschende, daß
die
Gerichte lediglich auf
Grund des ihnen in schriftlicher Form, sei es in Parteischriftsätzen, sei es
in
Protokollen, unterbreiteten
Materials erkannten, und daß sie dabei nur dasjenige berücksichtigten, was in den Prozeßakten
geschrieben stand.
Das moderne Prozeßrecht hat mit diesem
Grundsatz vollständig gebrochen. Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 119) stellt
im Anschluß an das französische
System den
Grundsatz auf, daß die
Verhandlung der
Parteien über denRechtsstreit
vor dem erkennenden
Gericht eine mündliche sein müsse. Damit ist auch die strenge
Gliederung des
Verfahrens in besondere Prozeßabschnitte,
namentlich die im frühern gemeinen
Zivilprozeß durchgeführte
Scheidung in das
Stadium des Schriftenwechsels und das Beweisverfahren,
hinweggefallen.
Vielmehr können die
Parteien ihre
Angriffs- und Verteidigungsmittel, ihre Beweismittel und
Beweiseinreden bis zum
Schluß derjenigen mündlichen
Verhandlung geltend machen, auf welche das
Urteil ergeht. Zudem ist dem
Richter ein ausgedehntes
Fragerecht eingeräumt, durch dessen Ausübung er auf möglichste Klarstellung und Ergänzung des
Materials hinwirken kann.
Auf der andern Seite macht die Mündlichkeit des
Verfahrens die
Schrift nicht ganz entbehrlich. So erfolgt imAnwaltsprozeß
die mündliche
Verhandlung auf
Grund der vorbereitenden Schriftsätze der
Parteien, namentlich der schriftlichen
Klage und der
Klagebeantwortung. Zur
Beurkundung wichtiger prozessualischer Vorgänge und
¶
mehr
des Prozeßstoffs dient ferner das vorschriftsmäßige schriftliche Sitzungsprotokoll. Auch muß jedes Urteil schriftlich
zu den Akten gebracht werden, und es muß in seinem »Thatbestand« eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes
geben.