Bechers, dessen
Fuß von einer
Mühle gebildet war (s. Abbildung, S. 852). Wenn
man in die unterhalb der
Mühle befindliche
Röhre
hineinblies, drehten sich sowohl die
Flügel der
Mühle als die Zeiger eines am Mühlengehäuse angebrachten Zifferblattes.
Wer beim Hineinblasen die häufigsten
Umdrehungen der
Flügel und Zeiger hervorbrachte, erhielt von dem
Gegner beim
Spiel oder beim
Wett- und
Gesundheittrinken den
Becher
[* 2] mit
Wein gefüllt. Die Mühlenbecher
[* 3] sind meist aus vergoldetem
Silber
oder
Glas
[* 4] gefertigt.
diejenigen Rechtssatzungen, welche sich auf die
Anlage und den Betrieb von Mühlwerken beziehen. Die
Mühlengesetzgebung ist ein Ausfluß
[* 12] der Mühlenhoheit, d. h. der Befugnis
des
Staats, die
Anlage, Veränderung und den Betrieb von
Mühlen
[* 13] jeder Art zu überwachen und durch besondere Mühlordnungen
(z. B. preußische Mühlenordnung von 1810, österreichische von 1814, badische von 1822 etc.)
zu regeln. Was insbesondere die
Wassermühlen anbelangt so bestand früher inDeutschland
[* 14] vielfach das
sogen. Mühlenregal, d. h. das ausschließliche
Recht des
Staats, die Wasserkräfte öffentlicher (und in manchen
Staaten, z. B.
in
Sachsen,
[* 15] auch privater)
Flüsse
[* 16] zum Mühlenbetrieb zu verwenden.
Die Befugnis zur
Anlage von Mühlwerken in solchen
Flüssen (Mühlengerechtigkeit) konnte alsdann seitens der
Privaten nur durch
besondere staatliche
Verleihung erworben werden, welch letztere in der
Regel nur gegen eine ständige
Abgabe
(Mühlzins) an den
Staat erteilt wurde, die in älterer Zeit meistens als
Reallast auf das betreffende Mühlgrundstück gelegt
ward. Der
Umfang der
Berechtigung des
Müllers bestimmt sich im einzelnen
Fall durch die Festsetzung der
Breite
[* 17] und der Tiefe
des Gewässers.
Erstere erfolgt durch amtliche Normierung der
Breite des Mühlendammes oder des sogen.
Fachbaums, d. h.
des obersten
Balkens des wagerecht in den
Fluß gelegten
Wehrs, hinter welchem sich das
Wasser anstaut. Die
Höhe des Wasserstandes,
bis zu der die
Stauung geschehen darf, wird durch den senkrecht in den
Fluß eingerammten
Merkpfahl
(Eichpfahl,
Sicherheitspfahl) fixiert. Die deutsche
Gewerbeordnung verlangt zur Errichtung von Stauanlagen für Wassertriebwerke die
Genehmigung
seitens der zuständigen Verwaltungsbehörde und räumt den höhern Verwaltungsbehörden die Befugnis ein, über die
Entfernung,
welche bei Errichtung von durch
Wind bewegten
Triebwerken von benachbarten fremden
Grundstücken und von öffentlichen Wegen
innezuhalten ist, durch Polizeiverordnungen Bestimmung zu treffen.
Der sogen.
Mahlzwang (Mühlzwang), welcher früher vielfach vorkam und indem mit dem
Besitz einer
Mühle verbundenen
Recht bestand,
die
Konsumenten eines bestimmten
Bezirks zu zwingen, ihren
Bedarf nur bei dem Berechtigten mahlen und schroten zu lassen, ist
durch die Reichsgewerbeordnung beseitigt worden, soweit dies nicht bereits durch frühere Partikulargesetze
geschehen war.
Spiel, das von zweiPersonen auf einer aus drei konzentrisch in der Mitte jeder der
vier Seiten durch eine
Linie durchschnittenen
Vierecken bestehenden
[* 1]
Figur, dergleichen sich meist auf der untern
Fläche des
Damenbretts befinden, gespielt wird. Jeder der Spielenden hat neun Damensteine und sucht, indem er die
Steine, einen nach
dem andern, entweder in die
Ecken oder in die Mitte aufsetzt, eine
»Mühle« zu bekommen, d. h. drei
Steine
nebeneinander in Einer
Linie zu erhalten.
Dann zieht er seine
Mühle auf und schlägt, wenn er sie wieder zuzieht, einen
Stein des Gegners, der nicht in einer
Mühle
steht. Man sucht besonders eine Zwickmühle zu bekommen, d. h. eine solche
Mühle, die auf den einander parallelen
Linien steht und, wenn sie aufgezogen wird, zugleich die andre zuzieht, so daß man
bei jedem Zug
einen feindlichen
Stein schlägt. Das
Spiel hat der verloren, welcher alle
Steine bis auf zwei eingebüßt hat, so
daß es ihm nicht mehr möglich ist, eine
Mühle zu bekommen.
Hat man bloß noch drei
Steine, so kann man
springen, d. h. die
Steine nach
Willkür setzen, wohin man will. Unter Umständen kann auch der eine
Spieler den andern festziehen,
d. h. ihm jeden weitern Zug
versperren.
Sekretär
[* 27] beigegeben; damals gab er auch eine »Geschichte der evangelischen
Kirchenverfassung in der MarkBrandenburg«
[* 28] (Weim. 1846) heraus. 1842 wurde er Regierungsrat, 1846 vortragender Rat im Kultusministerium, 1849 Mitglied
des Oberkirchenrats. An der Begründung des Geschäftskreises und der Wirksamkeit dieser neuen Behörde nahm er eifrigen
Anteil. Zugleich bildete sich aber in ihm unter dem Einfluß seiner ehrgeizigen, frömmelnden GattinAdelheid,
geborne v. Goßler, eine Hinneigung zum Pietismus aus, welche seine liebenswürdigen Eigenschaften, Geist, Gemüt und gesellige
Talente, wie sie seine »Gedichte« (Berl.
1842; 2. Aufl., Jena
[* 29] 1879) bekunden, unterdrückte, ohne ihm Selbständigkeit u. energische Thatkraft zu
verleihen.
Als er daher im MinisteriumHohenlohe das Ministerium der geistlichen Unterrichts- u. Medizinalangelegenheiten
übernahm, das er auch unter Bismarck (September 1862) behielt, zeigte er sich seiner Stellung nicht gewachsen. Zwar fehlte
es ihm, als gewandtem Juristen, nicht an der Gabe, mit wohlgebildeten Phrasen über die Pflichten der von Gott eingesetzten
Regierung den ebenfalls vagen Angriffen der Opposition entgegenzutreten; aber in der eigentlichen Verwaltung seines Amtes that
er im wesentlichen nichts, ging der Entscheidung aller Prinzipienfragen aus dem Weg, kam den Anforderungen der kirchlichen
Behörden in geradezu verderblicher Weise entgegen und gestattete seiner Frau in wichtigen Dingen entscheidenden Einfluß. So
wirkte seine Amtsführung in vielen Beziehungen schädlich.
Weder die evangelische Kirchenverfassung noch ein Unterrichtsgesetz wurden in den zehn Jahren seines Ministeriums zu stande
gebracht. Immer größer wurde die Mißstimmung gegen ihn, die durch seine schwächlichen Versuche, nach dem Vatikanum der
katholischen Hierarchie entgegenzutreten, nicht beschwichtigt wurde. Endlich (im Januar 1872) wurde seine
Entlassung vom König genehmigt. Nachdem derselbe in der Zeit seiner Muße noch ein System seiner pietistischen Anschauungen
zusammengestellt (»Grundlinien einer Philosophie der Staats- und Rechtslehre nach evangelischen Prinzipien«, Berl. 1873) hatte,
starb er plötzlich in Potsdam.
[* 30]