Golfe und kleinen Buchten, ihre Vorgebirge sowie ihre bepflanzten Felsplateaus berühmt. Zahlreiche Inseln sind derselben vorgelagert,
unter denen Groix, Belle-Isle (s. d.), Houat und Hoedic die bedeutendsten sind. Von den sämtlich
dem Atlantischen Ozean zuströmenden Flüssen sind zu erwähnen: der Blavet, Auray und die Vilaine mit dem Oust. Das Klima ist
gemäßigt und feucht, die Luft meist nebelig. Die Bevölkerung beträgt (1886) 535,256 Seelen. Ein großer Teil (mehr als ein
Drittel) des Landes besteht noch aus Heiden, aber auch hier rücken die Bodenkultur und der Kleinbesitz beständig vor.
Auf Cerealienbau kommen von der Gesamtfläche 32 Proz.; Hauptprodukte sind: Getreide (durchschnittlich 4 Mill.
hl), insbesondere der in der Bretagne sehr beliebte Buchweizen, dann Roggen, Hafer und Weizen, außerdem Kartoffeln, sehr viel Hanf
und Obst (besonders Äpfel zur Ciderbereitung) sowie etwas Wein. Das ausgedehnte Weideland begünstigt in hohem Maß die Viehzucht.
In Bezug auf den Rindviehstand, welcher sich 1881 auf 322,900 Stück belief, nimmt das Departement neben
den übrigen Departements der Bretagne den ersten Rang in Frankreich ein.
Minder bedeutend ist die Zahl der Pferde und Schafe, wogegen wieder die Bienenzucht (mit 68,575 Stöcken) sehr ausgebreitet ist.
Mineralquellen finden sich zu Hennebont, Loyat und Pargo. Von Bedeutung ist die Produktion von Seesalz, dagegen
leidet das Land Mangel an Holz. Neben Ackerbau, Viehzucht und Fischerei (mit Einschluß der Zubereitung von Sardinen und der Austernzucht)
als Haupterwerbszweigen tritt die Industrie sehr in den Hintergrund; nur die Eisenindustrie und etwas Schiffbau sind erwähnenswert.
Der Handel findet zur See an den Häfen (Lorient, Hennebont, Vannes u. a.), im Innern an den schiffbaren Flüssen,
dem Kanal von Nantes nach Brest und an der dieselben Städte verbindenden Eisenbahn mit Abzweigungen nach St.-Brieuc und Quiberon
seine Förderungsmittel. Das Departement zerfällt in die vier Arrondissements: Lorient, Ploërmel, Pontivy und Vannes. Hauptstadt
ist Vannes.
Vgl. Rosenzweig, Dictionnaire topographique du Morbihan (Par. 1870);
Fouquet, Guide des touristes et
des archéologues dans le Morbihan (Vannes 1874).
Dill. (Morchel), Pilzgattung aus der Unterordnung der Diskomyceten, charakterisiert durch große, gestielte,
hutförmige Fruchtkörper mit fast stets hohlem Stiel oder Strunk und häutigem oder wachsartig fleischigem, eirundem
oder
kegelförmigem Hut oder Mütze, welcher auf der Spitze des Strunks befestigt ist und daher glockenförmig
herabhängt oder auch mit seinen Rändern an den Strunk angewachsen ist, und dessen buchtig faltige oder netzig zellige äußere
Oberfläche das Hymenium darstellt, welches aus den Sporenschläuchen mit je 6-8 Sporen besteht. Es sind ansehnliche, zart
fleischige Pilze, welche meist im Frühjahr auf der Erde, besonders in Gebirgswäldern, wachsen, sämtlich nahrhafte, wohlschmeckende,
beliebte Pilze, die leicht kenntlich sind und allgemein für die Küche gesammelt werden.
Man benutzt sie als Gemüse, Zusatz zu Suppen, Frikassees, Saucen und Ragouts. An der Luft und der Sonne oder in der Ofenwärme
getrocknet, sind sie sehr haltbar. Morchella esculenta Pers. (gemeine Morchel, Speisemorchel, s. Tafel »Pilze«),
mit 2,5-4 cm hohem,
9-12 mm breitem Strunk und 2,5-8 cm hoher, 2,5-5 cm breiter, rundlicher, eiförmig hohler, gelblicher Mütze, die mit ihrem untern
Rand an den Strunk angewachsen, mit vielen netzförmig verbundenen und gefalteten, schwarzbraunen Rippen
besetzt ist; ist weit über Europa, Asien und Nordamerika verbreitet und die häufigste Art. Eine zweite Art mit dünnerer,
kugelförmiger Mütze mit schmalen, länglichen Feldern wird als Spitzmorchel bezeichnet. Morchella patula Pers. (Glockenmorchel),
mit glockenförmig über den Strunk herabhängender, auswendig ebenfalls netzförmig gerippter, brauner oder gelbbrauner Mütze,
in Gebirgsgegenden, ist der vorigen an Güte gleich.
Die Faltenmorchel oder Lorchel bildet eine eigne Gattung, Helvella (s. d.). Die Morchel enthält einen giftigen Bestandteil, welcher
die Blutkörperchen auflöst und schwere diffuse Nierenentzündung und Ikterus erzeugt. Im Anfang entstehen Verdauungsbeschwerden
und Blutharnen, schließlich aber versagen die Nieren ihren Dienst, es tritt Harnverhaltung und der Tod ein.
Dieser giftige Bestandteil findet sich nur in frischen Morcheln, von welchen 1,5-1,75 Proz.
des Körpergewichts bei einem Hunde tödlich wirken.
Bei etwa vierwöchentlicher Trocknung verflüchtigt sich das Gift, während nach 10-20tägiger Trocknung immer noch schädliche
Wirkungen zu beobachten sind. Durch kaltes Waschen wird die Schädlichkeit der Morcheln auf etwa ¼-⅙
reduziert. Dagegen nimmt heißes Waschwasser einen großen Teil des Gifts auf, und die Abkochung der Morcheln wirkt sehr viel
heftiger als der frische Pilz, während der gehörig ausgekochte Pilz vollkommen unschädlich ist. Ort, Zeit und sonstige Umstände
der Einsammlung, die man zur Erklärung der schon früher beobachteten rätselhaften Erkrankungen nach
Genuß von Morcheln herbeigezogen hatte, sind ohne Bedeutung. Bei der Zubereitung müssen mithin die gut gewaschenen Pilze mit
reinem Wasser wiederholt aufgekocht und dann abgespült werden. Die Abkochung ist fortzugießen. Über die chemische Natur
des Morchelgifts ist nichts Näheres bekannt, doch dürfte dasselbe zu den flüchtigen Alkaloiden gehören.
Marktflecken in der böhm. Bezirkshauptmannschaft Gablonz, mit Schloß, schöner Kirche und (1880) 5346 Einw.,
bildet einen Hauptsitz der nordböhmischen Glas- und Glaskurzwarenindustrie und hat außerdem 2 Baumwollspinnereien, eine
Weberei, Chemikalienfabrik und Bierbrauerei.
die mit Überlegung vorsätzlich ausgeführte rechtswidrige Tötung eines Menschen. Das Erfordernis der Überlegung
unterscheidet den Mord wesentlich von dem Totschlag, der ohne Überlegung ausgeführten Tötung, sowie auch
von der Tötung durch
mehr
Handlungen, bei welchen nicht dieser Erfolg, aber eine andre Rechtsverletzung, z. B.
eine Körperverletzung, beabsichtigt war, und ebenso von der fahrlässigen Tötung, welche durch eine Handlung erfolgt, wobei
der Beschädigende die Absicht nicht gehabt hat, das Leben zu nehmen, die Tötung aber durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit
oder Ungeschicklichkeit verübte Handlung oder Unterlassung bewirkte. Bei der Tötung aus reinem, unverschuldetem
Zufall findet keine Zurechnung statt.
Der Mord erfordert, wie jedes Verbrechen der Tötung, zu seiner Vollendung einen lebenden Menschen, an welchem er begangen wird.
An Mißgeburten ohne menschliche Gestalt, an der Leibesfrucht, an der eignen Person (s. Selbstmord), an Toten und
Tieren kann kein Mord begangen werden. Ferner muß durch die mit Überlegung ausgeführte verbrecherische Handlung selbst der
Tod auch wirklich erfolgt sein. Auf den Inhalt des Beweggrundes zur vorsätzlichen Tötung, ob er in sittlicher Hinsicht mehr
oder minder verwerflich war, kommt bei der rechtlichen Beurteilung wenig an. Manche Arten des Mordes waren
durch die Art der Ausübung (gedungener oder Banditenmord, Gift- und Meuchelmord), durch den Zweck (Raubmord) und durch den Gegenstand
(Verwandten- und Gattenmord) früher ausgezeichnet und wurden härter bestraft, wie denn noch jetzt das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 134) den Meuchelmord, Raubmord, den bestellten und den Verwandtenmord insofern hervorhebt,
als der Versuch bei diesen Mordarten strenger bestraft wird als bei dem gemeinen Mord. Dagegen wird aus besondern Gründen die
von der Mutter an ihrem unehelichen neugebornen Kind begangene Tötung (s. Kindesmord) nicht als eigentlicher Mord bestraft.
Die peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 157, strafte den Mörder als einen »fürsätzlichen,
mutwilligen« Verbrecher mit dem Rade, den Totschläger »aus Jäheit und Zorn« mit dem Schwerte. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 211) bestraft den vollendeten Mord mit dem Tode. Die Ermordung solcher, die ausdrücklich und ernsthaft verlangten,
getötet zu werden (Tötung eines Einwilligenden), wird nicht als Mord, sondern mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren (§
216) geahndet.
Mordversuch an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrn oder an dem Landesherrn, in dessen Gebiet sich der Thäter befindet, wird
mit dem Tod (§ 80) bestraft. In Staaten, welche, wie z. B. Portugal, die Todesstrafe abgeschafft haben, trifft Mörder lebenslängliche
Zuchthausstrafe. Übrigens gehen die Gesetzgebungen der verschiedenen Länder in der Begriffsbestimmung
des Mordes weit auseinander. Am ausgedehntesten ist dieser Begriff im englischen Recht, wo beispielsweise Selbstmord, Kindesmord
und die nicht beabsichtigte Tötung durch lebensgefährliche vorsätzliche Verwundung unter den Begriff des Mordes fallen.
Andre Staaten, wie Belgien, Frankreich, Italien und Schweden, lassen bei dem Mord die Feststellung mildernder Umstände
zu und schließen alsdann die Todesstrafe aus.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Strafrechts: v. Holtzendorff, Das Verbrechen
des Mordes u. die Todesstrafe (Berl. 1875);