Golfe und kleinen
Buchten, ihre
Vorgebirge sowie ihre bepflanzten Felsplateaus berühmt. Zahlreiche
Inseln sind derselben vorgelagert,
unter denen
Groix,
Belle-Isle (s. d.), Houat und Hoedic die bedeutendsten sind. Von den sämtlich
dem Atlantischen
Ozean zuströmenden
Flüssen sind zu erwähnen: der
Blavet,
Auray und die
Vilaine mit dem
Oust. Das
Klima
[* 2] ist
gemäßigt und feucht, die
Luft meist nebelig. Die
Bevölkerung
[* 3] beträgt (1886) 535,256
Seelen. Ein großer Teil (mehr als ein
Drittel) des
Landes besteht noch aus
Heiden, aber auch hier rücken die Bodenkultur und der Kleinbesitz beständig vor.
Auf Cerealienbau kommen von der Gesamtfläche 32 Proz.; Hauptprodukte sind:
Getreide
[* 4] (durchschnittlich 4 Mill.
hl), insbesondere der in der
Bretagne sehr beliebte
Buchweizen, dann
Roggen,
Hafer
[* 5] und
Weizen, außerdem
Kartoffeln, sehr viel
Hanf
und
Obst (besonders Äpfel zur Ciderbereitung) sowie etwas
Wein. Das ausgedehnte Weideland begünstigt in hohem
Maß die
Viehzucht.
[* 6] In Bezug auf den Rindviehstand, welcher sich 1881 auf 322,900
Stück belief, nimmt das
Departement neben
den übrigen
Departements der
Bretagne den ersten
Rang in
Frankreich ein.
Dill.
(Morchel), Pilzgattung aus der Unterordnung der
Diskomyceten, charakterisiert durch große, gestielte,
hutförmige Fruchtkörper mit fast stets hohlem Stiel oder
Strunk und häutigem oder wachsartig fleischigem, eirundem
oder
kegelförmigem
Hut
[* 15] oder
Mütze, welcher auf der
Spitze des
Strunks befestigt ist und daher glockenförmig
herabhängt oder auch mit seinen Rändern an den
Strunk angewachsen ist, und dessen buchtig faltige oder netzig zellige äußere
Oberfläche das
Hymenium darstellt, welches aus den
Sporenschläuchen mit je 6-8
Sporen besteht. Es sind ansehnliche, zart
fleischige
Pilze,
[* 16] welche meist im Frühjahr auf der
Erde, besonders in Gebirgswäldern, wachsen, sämtlich nahrhafte, wohlschmeckende,
beliebte
Pilze, die leicht kenntlich sind und allgemein für die
Küche gesammelt werden.
mit 2,5-4
cm hohem,
9-12
mm breitem
Strunk und 2,5-8
cm hoher, 2,5-5
cm breiter, rundlicher, eiförmig hohler, gelblicher
Mütze, die mit ihrem untern
Rand an den
Strunk angewachsen, mit vielen netzförmig verbundenen und gefalteten, schwarzbraunen
Rippen
besetzt ist; ist weit über
Europa,
[* 18]
Asien
[* 19] und
Nordamerika
[* 20] verbreitet und die häufigste Art. Eine zweite Art mit dünnerer,
kugelförmiger
Mütze mit schmalen, länglichen
Feldern wird als Spitzmorchel bezeichnet. Morchella patula
Pers. (Glockenmorchel),
mit glockenförmig über den
Strunk herabhängender, auswendig ebenfalls netzförmig gerippter, brauner oder gelbbrauner
Mütze,
in Gebirgsgegenden, ist der vorigen an
Güte gleich.
Bei etwa vierwöchentlicher Trocknung verflüchtigt sich das
Gift, während nach 10-20tägiger Trocknung immer noch schädliche
Wirkungen zu beobachten sind. Durch kaltes
Waschen wird die Schädlichkeit der
Morcheln auf etwa ¼-⅙
reduziert. Dagegen nimmt heißes Waschwasser einen großen Teil des
Gifts auf, und die Abkochung der
Morcheln wirkt sehr viel
heftiger als der frische
Pilz,
[* 23] während der gehörig ausgekochte
Pilz vollkommen unschädlich ist.
Ort, Zeit und sonstige Umstände
der Einsammlung, die man zur
Erklärung der schon früher beobachteten rätselhaften Erkrankungen nach
Genuß von
Morcheln herbeigezogen hatte, sind ohne Bedeutung. Bei der Zubereitung müssen mithin die gut gewaschenen
Pilze mit
reinem
Wasser wiederholt aufgekocht und dann abgespült werden. Die Abkochung ist fortzugießen. Über die chemische
Natur
des Morchelgifts ist nichts Näheres bekannt, doch dürfte dasselbe zu den flüchtigen
Alkaloiden gehören.
Marktflecken in der böhm. Bezirkshauptmannschaft
Gablonz, mit
Schloß, schöner
Kirche und (1880) 5346 Einw.,
bildet einen Hauptsitz der nordböhmischen
Glas- und Glaskurzwarenindustrie und hat außerdem 2 Baumwollspinnereien, eine
Weberei,
[* 24] Chemikalienfabrik und Bierbrauerei.
[* 25]
die mit Überlegung vorsätzlich ausgeführte rechtswidrige
Tötung eines
Menschen. Das Erfordernis der Überlegung
unterscheidet den Mord wesentlich von dem
Totschlag, der ohne Überlegung ausgeführten
Tötung, sowie auch
von der
Tötung durch
¶
mehr
Handlungen, bei welchen nicht dieser Erfolg, aber eine andre Rechtsverletzung, z. B.
eine Körperverletzung, beabsichtigt war, und ebenso von der fahrlässigen Tötung, welche durch eine Handlung erfolgt, wobei
der Beschädigende die Absicht nicht gehabt hat, das Leben zu nehmen, die Tötung aber durch eine aus Nachlässigkeit, Unvorsichtigkeit
oder Ungeschicklichkeit verübte Handlung oder Unterlassung bewirkte. Bei der Tötung aus reinem, unverschuldetem
Zufall findet keine Zurechnung statt.
Der Mord erfordert, wie jedes Verbrechen derTötung, zu seiner Vollendung einen lebenden Menschen, an welchem er begangen wird.
An Mißgeburten ohne menschliche Gestalt, an der Leibesfrucht, an der eignen Person (s. Selbstmord), an Toten und
Tieren kann kein Mord begangen werden. Ferner muß durch die mit Überlegung ausgeführte verbrecherische Handlung selbst der
Tod auch wirklich erfolgt sein. Auf den Inhalt des Beweggrundes zur vorsätzlichen Tötung, ob er in sittlicher Hinsicht mehr
oder minder verwerflich war, kommt bei der rechtlichen Beurteilung wenig an. MancheArten des Mordes waren
durch die Art der Ausübung (gedungener oder Banditenmord, Gift- und Meuchelmord), durch den Zweck (Raubmord) und durch den Gegenstand
(Verwandten- und Gattenmord) früher ausgezeichnet und wurden härter bestraft, wie denn noch jetzt das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 134) den Meuchelmord, Raubmord, den bestellten und den Verwandtenmord insofern hervorhebt,
als der Versuch bei diesen Mordarten strenger bestraft wird als bei dem gemeinen Mord. Dagegen wird aus besondern Gründen die
von der Mutter an ihrem unehelichen neugebornen Kind begangene Tötung (s. Kindesmord) nicht als eigentlicher Mord bestraft.
Die peinliche Halsgerichtsordnung, Art. 157, strafte den Mörder als einen »fürsätzlichen,
mutwilligen« Verbrecher mit dem Rade, den Totschläger »aus Jäheit und Zorn« mit dem Schwerte. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 211) bestraft den vollendeten Mord mit dem Tode. Die Ermordung solcher, die ausdrücklich und ernsthaft verlangten,
getötet zu werden (Tötung eines Einwilligenden), wird nicht als Mord, sondern mit Gefängnis nicht unter 3 Jahren (§
216) geahndet.
Mordversuch an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrnoder an dem Landesherrn, in dessen Gebiet sich der Thäter befindet, wird
mit dem Tod (§ 80) bestraft. In Staaten, welche, wie z. B. Portugal,
[* 27] die Todesstrafe abgeschafft haben, trifft Mörder lebenslängliche
Zuchthausstrafe. Übrigens gehen die Gesetzgebungen der verschiedenen Länder in der Begriffsbestimmung
des Mordes weit auseinander. Am ausgedehntesten ist dieser Begriff im englischen Recht, wo beispielsweise Selbstmord, Kindesmord
und die nicht beabsichtigte Tötung durch lebensgefährliche vorsätzliche Verwundung unter den Begriff des Mordes fallen.
AndreStaaten, wie Belgien,
[* 28] Frankreich, Italien
[* 29] und Schweden,
[* 30] lassen bei dem Mord die Feststellung mildernder Umstände
zu und schließen alsdann die Todesstrafe aus.