Staatstelegraphenlinien bilden die Etappen-Telegraphendirektionen das vermittelnde Zwischenglied. Im großen
Hauptquartier
befinden sich der
Chef der Militärtelegraphie, 2
Feld- und 1
Reserve-Feldtelegraphenabteilung. Die gesamte Militärtelegraphie im
Feld bleibt aber behufs Ergänzung
des Beamtenpersonals und Nachschubs an
Material aller Art durch ihren
Chef und die
General-Etappeninspektion im organischen
Zusammenhang mit der Staatstelegraphie. Die Feldabteilungen führen demnach das
Material für 525 km oberirdische
Leitung und 4,7 km Flußkabel, die Etappentelegraphie 764 km Leitung mit ins
Feld. Die Militärtelegraphie arbeitet ausschließlich mit dem
Morse-Schreibapparat. Im
Frieden besteht in
Deutschland
[* 2] eine
Inspektion der Militärtelegraphie (in
Berlin).
[* 3] Sie verwaltet das gesamte Kriegstelegraphenmaterial,
hat die
Erfindungen auf dem Gebiet der Telegraphie zu prüfen und für die
Armee nutzbar zu machen und
die obere technische Leitung der Festungstelegraphie und deren
Anlage. - In
Österreich
[* 4] besteht seit 1883 ein
Eisenbahn- und
Telegraphenregiment aus 2
Bataillonen à 4
Kompanien, welches bei der
Mobilmachung aufgelöst wird und je 3 Feldtelegraphendirektionen
erster und zweiter
Linie, 43
Feld- und 3 Gebirgstelegraphenabteilungen aufzustellen hat. Jede Abteilung
gliedert sich wie in
Deutschland in ein
Bau- und Betriebsdetachement und eine Trainkolonne. Jedem Armeekommando wird eine Telegraphendirektion
erster
Linie zugeteilt. - In
Frankreich ist 1884 das Militärtelegraphenwesen neu geregelt worden. Das
Personal wird aus den
Beamten des
Ministeriums der
Post und Telegraphie entnommen, zu welchen noch Kommandierte aus der
Armee
hinzutreten. Im
Frieden besteht keine
Telegraphentruppe, nur ein höherer
Beamter der Telegraphie ist jedem
Generalkommando zugeteilt.
- Rußland hat 8 Telegraphenparke, deren jeder aus 3 Abteilungen, einer fliegenden
(Feldtelegraphie), einer mobilen (Etappentelegraphie),
einer Reserveabteilung (für vorhandeneLinien), besteht.
Die Festungstelegraphie besitzt unterirdische Leitungen und
Stationen in einzelnen Werken, die mit der Zentralstation, meist
in der Kommandantur, in
Verbindung stehen und je nach
Bedarf im
Frieden in Betrieb erhalten werden. Im Vorpostendienst kommen
die tragbaren Vorpostentelegraphen zur Verwendung, welche aus 2
Tornistern und 1 Kabelkasten mit je 500 m
Kabelleitung, 2
Batterien Siemensscher Pappelemente, 2
Morse-Schreibapparaten und 4 Verbindungskabeln bestehen, denen in neuerer
Zeit auch noch 2
Telephone hinzugetreten sind.
Eine solche
Linie von 1500 m
Länge wird in 30-40
Minuten durch einen
Trupp aus 2 Telegraphisten (Telephonisten) und 2 Hilfsarbeitern
ausgelegt und in Betrieb erhalten. Diese Telegraphenapparate mit
Telephonen werden besonders von der
Artillerie
bei ihren Schießbeobachtungen benutzt und befinden sich zu diesem
Zweck auf den Schießplätzen schon seit
Jahren im
Gebrauch.
Die Vorpostentelegraphen werden ebenso wie die Festungstelegraphen ausschließlich von Militärmannschaften unter Leitung
der örtlichen
Fortifikation bedient.
Der Angreifer von
Festungen erhält seine telegraphischen
Verbindungen durch die
Feldtelegraphie. Ob das
Telephon auch für den
Kriegsgebrauch sich eignet, darüber sind die
Ansichten ebenso geteilt wie über den Nutzen der optischen
Telegraphie, deren man sich nur aushilfsweise unter günstigen Umständen und dann mit verabredeten Zeichen, z. B.
auf
Vorposten oder bei
Beobachtungen der Artilleriewirkung, bedient. Zum Telegraphieren desMorse-Alphabets
dienen bei
Tag 4 Signalrahmen, nachts
2 rote und 2 weiße
Laternen, wobei die senkrecht gehaltenen
Rahmen oder die roten
LaternenPunkte, die wagerecht gehaltenen
Rahmen oder weißen
LaternenStriche bedeuten. In
Frankreich ist die
Kavallerie für den Vorpostendienst
mit farbigen Signallichtern ausgerüstet.
(Tribuni militum, auch
Kriegstribunen genannt) kommandierten in der ältern römischen Zeit die
Legionen,
doch so, daß unter sechs alle zwei
Monate das
Kommando wechselte. Sie wurden anfangs vom
Konsul, später
mehr und mehr vom
Volk ernannt und zwar meist aus Leuten senatorischen und ritterlichen
Standes, die schon 5-10
Feldzüge mitgemacht
hatten. Als in der
Folge (seit
Cäsar) das
Kommando mehr den
Legatenübertragen wurde, hatten die Militärtribunen vorzugsweise die Büreaugeschäfte
zu leiten, aber Sitz und
Stimme im
Kriegsrat (vgl.
Legion und
Tribun).
Bei allen Truppenteilen der deutschen
Armee ist das
Turnen ein mit Sorgfalt gepflegter Dienstzweig;
nach der »Vorschrift über das
Turnen der
Infanterie« (Berl. 1886) schließen sich die Übungen im allgemeinen dem Schulturnen
an und zerfallen in
Freiübungen, Gewehrübungen, Rüstübungen und in solche im angewandten
Turnen; die
letztern sind
Spring- und Steigübungen und bezwecken, den
Soldaten geschickt zu machen, Hindernisse zu überwinden, wie sie
im
Krieg auf dem Schlachtfeld dem Vordringen der
Truppen sich entgegenstellen. Um die
Entwickelung des Militärturnwesens in
Preußen hat der
MajorRothstein (s. d.),
Direktor der Militärturnanstalt, großes
Verdienst. Letztere (bis Zentralturnanstalt), 1847 in
Berlin gegründet, bildet für die
Armee und die
SchuleLehrer und Lehrgehilfen der
Gymnastik praktisch und theoretisch aus. Jährlich
werden zwei
Kurse, vom 1. Okt. bis Ende
Februar und vom 1. März bis Ende Juli, ausgebildet. Seit 1874 werden keine
Unteroffiziere,
sondern nur
Offiziere aller
Waffen,
[* 10] vom
Zivil vorzugsweise Gymnasial- und Seminarlehrer auf die Militärturnanstalt
geschickt.
bedrohten strafbaren Handlungen, unter letztern aber diejenigen verstanden werden, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bedroht sind. Für die Übertretungen, also namentlich für Polizeikontraventionen, hat das Militärstrafgesetzbuch keine
besondern Normen aufgestellt; sie unterliegen überhaupt nicht der Militärstrafgerichtsbarkeit. Für Militärpersonen ist
nämlich ein doppeltes Strafrecht gegeben: die nicht militärischen Verbrechen und Vergehen derselben werden,
wenn auch vor besondern Militärgerichten, doch nach dem bürgerlichen Strafgesetzbuch bestraft, während für die Militärverbrechen die
besondern Vorschriften des Militärstrafgesetzbuchs, welche das Militärstrafrecht bilden, maßgebend sind. Zu bemerken ist
aber, daß die Bestimmungen des allgemeinen Teils des deutschen bürgerlichen Strafgesetzbuchs (§ 13-79), also z. B. die
Normen über den verbrecherischen Versuch und über die Teilnahme an einem Verbrechen, auch auf das Militärstrafrecht
analoge Anwendung finden.
Besonders strenge Vorschriften sind für die strafbaren Handlungen im Feld gegeben. So wird z. B. die Fahnenflucht vom Posten
vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung
[* 13] mit dem Tod bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen,
welcher während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet.
Ebenso tritt bei einem vor dem Feind begangenen militärischen Aufruhr für sämtliche Beteiligte die Todesstrafe ein.