behalten, während die Kontingente der übrigen Bundesstaaten, welche jene Militärkonventionen abgeschlossen haben, in die preußische Verwaltung
übergegangen sind; doch hat sich der Kaiser den Kontingentsherren gegenüber verpflichtet, sein verfassungsmäßiges Recht
zur Bestimmung der Garnisonen in der Regel dahin auszuüben, daß die Kontingentstruppen innerhalb der Landesgrenzen verbleiben.
Die Kontingentsherren selbst stehen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Truppen im Verhältnis eines kommandierenden
Generals, indem sie die einem solchen zukommenden Ehrenrechte und Disziplinarbefugnisse zu beanspruchen haben. Die Offiziere
und die Militärbeamten werden in den Großherzogtümern, in den Herzogtümern, in den Fürstentümern und in den Freien Städten
vom Kaiser ernannt, vorbehaltlich des Rechts der Kontingentsherren zur Ernennung von Offizieren à la suite
sowie von Adjutanten und Ordonnanzoffizieren.
diejenigen Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art, welche den Bewohnern eines Staatsgebiets im
Interesse der Landesverteidigung auferlegt sind. Je nachdem es sich dabei um Leistungen im Frieden oder im Krieg handelt, wird
zwischen Friedens- und Kriegsleistungen unterschieden. Was die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden anbetrifft, so kommt vornehmlich die Pflicht zur Gewährung von Naturalquartier in Frage (s. Einquartierung).
Dazu kommen für Truppen auf Märschen Naturalverpflegung, ferner Stellung von Vorspann, Verabreichung von Furage, Stellung von
Schiffsfahrzeugen, Beförderung von Truppen und Armeematerial auf den Eisenbahnen und die Benutzung von
Grundstücken, Brunnen, Tränken und Schmieden. Für das Deutsche Reich sind diese Naturalleistungen durch Gesetze vom 13. Febr. 1875 und 21. Juni 1887 sowie
durch Instruktion vom 30. Aug. 1887 geregelt. Von den Kriegsleistungen (s. d.) sind die Kriegsschäden, d. h. diejenigen Benachteiligungen,
welche durch Maßregeln der feindlichen Macht den Unterthanen erwachsen. zu unterscheiden (s. Kriegsschade).
Vgl. Bendziulli, Die Naturalleistungen der Gemeinden etc. (Berl. 1879).
das gesetzlich festgestellte Mindestmaß zur Beurteilung der militärischen Diensttauglichkeit von Mannschaften
und Pferden. Nach § 5 der Rekrutierungsordnung vom 28. Sept. 1875 für das Deutsche Reich muß das Militärmaß für alle zum Dienst mit
der Waffe auszuhebenden Mannschaften betragen: für die Garde mit Ausnahme des Eisenbahnregiments 1,70, die
Fußartillerie, Kürassiere und Ulanen 1,67, für Dragoner, Husaren, reitende Artillerie, Pioniere und Eisenbahntruppen 1,62, für
alle übrigen Truppen 1,57 m. Als Maximalmaß gilt für Jäger, Kürassiere, Ulanen, reitende Artillerie und Train 1,75, für Dragoner
und Husaren 1,72 m. Von den Garderekruten muß die
Hälfte mindestens 1,75 m groß sein.
Gelernte Jäger und Forstgehilfen werden bei den Jägern ohne Rücksicht auf Körpergröße eingestellt. Für gewöhnlich sollen
im Frieden Rekruten unter 1,61 m nicht eingestellt, sondern der Ersatzreserve zugeteilt werden. In Österreich ist das Mindestmaß
für Infanterie, Jäger, Genie und Sanitätstruppe 1,55 m, für Kavallerie und Artillerie 1,61 m; Maximalmaß
ist für Jäger 1,74, für Kavallerie 1,79 m. In Frankreich ist das Mindestmaß für Infanterie, Jäger, Husaren und Turkos 1,54,
Spahis, Chasseurs, Husaren 1,59, Train 1,62, Dragoner 1,64, Artillerie 1,66, Kürassiere 1,70 m. -
Neben der Körpergröße muß auch der Brustumfang gemessen werden, welcher der halben Körperlänge
entsprechen soll; ist er geringer, so
können die Leute zum Dienst ohne Waffe (Handwerker oder Krankenwärter), nicht aber mit
Waffe ausgehoben werden. Ein gewisses Militärmaß wurde schon in alten Zeiten gefordert, da in der Regel mit der Körperlänge auch die
übrige Körperentwickelung und Körperkraft zurückbleibt. Da nun in frühern Zeiten der Kampf Mann gegen
Mann den Ausschlag gab, so wurde auch ein großes Gewicht auf die Körpergröße gelegt. In Rom betrug das Mindestmaß für
den Legionssoldaten zur Zeit der Republik 1,64 m; Nero forderte für die Elitetruppen 1,95 m, Hadrian 1,79 m. Aus der
Bewaffnung der Landsknechte ist zu schließen, daß ihre Körperlänge nicht unter 1,73 m betragen hat.
Da heute das Feuergefecht ausschlaggebend ist, so besteht für jene Rücksicht kein Grund mehr; dagegen fordert der Dienst
einzelner Waffengattungen eine gewisse Körpergröße. Im allgemeinen sind die germanischen Völker größer als die romanischen
und die Slawen.
Dem entsprechend beträgt das Mindestmaß in Deutschland 1,61, Großbritannien, Schweden, Dänemark 1,60, Belgien 1,57, Italien,
Spanien 1,56, Österreich-Ungarn, Schweiz 1,55, Frankreich 1,54 und in Rußland 1,53 m.
In Preußen wurde zuerst von Friedrich Wilhelm I. ein Mindestmaß für Militärpferde festgesetzt, und Friedrich d. Gr. traf
sorgfältige Auswahl. Das Reglement über die Remontierung vom 2. Nov. 1876 bestimmt: für Garde du Korps und
Artillerie-Stangenpferde 1,65, Gardekürassiere 1,62, Linienkürassiere,
Artillerie-Vorderpferde 1,60, Ulanen und leichte Gardekavallerie 1,57, Artillerie-Reit- und Trainpferde 1,54, für die Liniendragoner
und Husaren 1,52 m.
(Kriegsmusik, Feldmusik), das den Regimentern der modernen Heere beigegebene Orchester, dessen
Zweck ist, bei Märschen, Paraden etc. die Bewegung der Truppe zu regeln und ihr erhöhte Elastizität zu geben sowie auch wohl
im Gefecht den Mut anzufeuern. Man unterscheidet die Infanterie- (Janitscharen-) Musikkorps von der Hornmusik der Jäger, Pioniere,
Fußartillerie etc. und den Trompeterkorps der Kavallerie und Feldartillerie. Die Musiker dieser Korps heißen
entsprechend Hoboisten (Hautboisten), Hornisten und Trompeter, die Korpsführer Stabshoboisten, -Hornisten etc. Man hat bei der
Infanterie zu unterscheiden zwischen den Musikern und den Spielleuten (s. d.), letztere haben die Signale zu geben und gehören
zum Mannschaftsstand der Kompanien, während die Musiker zum Regimentsstab gehören und zusammenbleiben, nur die Trompeter
der Kavallerie etc. sind auch Signalbläser.
Wie der Name Hoboisten andeutet, spielte die Oboe bei der Militärmusik früher eine hervorragende Rolle; seit Einführung der Klarinetten
sind jedoch diese letztern die eigentlichen Vorbläser. Außerdem sind von Holzblasinstrumenten in Gebrauch: Flöten, Fagotte,
Kontrafagotte, früher auch Ophikleide oder Serpent. Die Hauptrolle in der Militärmusik spielt jedoch das Blech: Kornette,
Flügelhörner, Althörner, Tenorhörner, Posaunen und Tuben (Helikon);
dazu kommen noch die Schlaginstrumente (daher Janitscharenmusik):
kleine und große Trommel, Becken, Triangel, Glockenspiel und Schellenbaum (Halbmond).
Verschieden und schwächer besetzt ist die
Militärmusik der Jägerbataillone etc. (die Holzbläser fehlen bis auf eine Pickelflöte ganz). Doch ist es gestattet,
als Signalbläser (Hornisten) beiden Kompanien wirkliche Musiker einzustellen und diese zur Verstärkung der Militärmusik heranzuziehen.
Die kleinste Militärmusik hat die Kavallerie. Das Charakteristische
mehr
der ist das Überwiegen von Instrumenten mit scharfer, durchdringender Klangfarbe; auch unterscheidet sie sich von dem Symphonie-
und Opernorchester besonders durch Aufnahme der modernen weitmensurierten, vom alten Bügelhorn abstammenden Ventilblechinstrumente
neben den Hörnern, Trompeten und Posaunen (vgl. Orchester). Die Instrumente sämtlicher Musikkorps der deutschen Armee haben neuerdings
die Pariser Stimmung erhalten. Die meisten Militärmusikkorps sind jetzt aus guten Musikern zusammengesetzt,
und sie verwandeln sich daher häufig zu Konzertzwecken in ein vollständiges Symphonieorchester mit Streichinstrumenten, Pauken
etc.
Vgl. Kalkbrenner, Die Organisation der Militärmusikkorps aller Länder (Hannov. 1884);
Wieprecht, Die und die militär-musikalische
Organisation eines Kriegsheers (Berl. 1885).
Eine »Militär-Musikerzeitung« erscheint seit 1879 in
Berlin.