(Militärgewalt,
Jus armorum), die Befugnis des Staatsoberhaupts, von den
UnterthanenKriegsdienste zu
fordern und die zur
Verteidigung desLandes und der staatlichen
Interessen erforderlichen militärischen
Vorkehrungen und Einrichtungen zu treffen. Im
DeutschenReich ist die und damit die Souveränität der einzelnen
Bundesstaaten
überhaupt zu gunsten des
Kaisers wesentlich beschränkt. Nur das bayrische
Heer bildet einen
in sich geschlossenen
Bestandteil
des deutschen Reichsheers mit selbständiger
Verwaltung unter der Militärhoheit des
Königs von
Bayern,
[* 4] indem es nur
im
Krieg und zwar mit Beginn der Mobilisierung unter dem Oberbefehl des
Kaisers steht. Im übrigen aber bildet die gesamte
Landmacht des
Reichs ein einheitliches
Heer, welches nicht nur im
Krieg, sondern auch im
Frieden unter dem Befehl des
Kaisers
steht. Die meisten
Bundesregierungen haben außerdem mit der
KronePreußen
[* 5] noch besondere
Militärkonventionen
(s. d.) abgeschlossen, wodurch sich wenigstens die Kleinstaaten ihrer Militärhoheit nahezu
vollständig begeben haben. Die
Kriegsmarine des
Reichs ist ebenfalls eine einheitliche und steht unter dem Oberbefehl des
Kaisers (s.
Deutschland,
[* 6] S. 843).
Ansiedelungen ganzer Truppenteile, die verschiedene
Zwecke haben können, z. B. leichtere
Verteidigung
oft bedrohter Landesgrenzen, Erleichterung des Unterhalts der
Truppen in wenig bewohnten Gegenden,
Urbarmachung unbewohnter,
aber fruchtbarer Landstriche, Verschmelzung des Militärstandes mit dem Bauernstand etc., deren
charakteristisches Merkmal unter allen Umständen aber Vereinigung einer bedeutenden Truppenmacht auf verhältnismäßig
kleinem
Raum und
Ernährung derselben durch eigner
HändeArbeit ist.
SchonAlexander d. Gr. siedelte die
Veteranen seiner
Heere teilweise an, und die
Römer
[* 8] haben durch Militärkolonien römischer
Bürger erst
in
Italien,
[* 9] dann in den
Provinzen hauptsächlich ihre Weltherrschaft begründet. In der Neuzeit wurden zuerst von
Ferdinand
I. an der türkischenGrenze Militärkolonien in größerm
Maßstab
[* 10] angelegt; aus ihnen entstand später die
Militärgrenze
(s. d.), deren
Bevölkerung
[* 11] bis vor kurzem ihre militärische
Organisation behalten hat. In
Schweden
[* 12] wurde gegen Ende des 17. Jahrh.
von
Karl XI. eine Art von Militärkolonien errichtet, die mit geringen Abänderungen noch jetzt bestehen, die sogen.
Indelta-Armee.
Man siedelte nämlich
Soldaten und
Offiziere zerstreut auf Krondomänen an, die zu Übungen und
im Fall
eines
Kriegs zusammengezogen wurden.
Ferner wurden Militärkolonien seit 1818 vom
KaiserAlexander I. von Rußland angelegt und zwar nach dem
Plan des
GrafenAraktschejew, der dahin ging, die
Soldaten bei den Kronbauern einzuquartieren und auf diese
Weise völlig militärische
Dörfer zu bilden. Die betreffenden
Ukase datieren vom und Zuerst
wurde eine Infanteriedivision im
GouvernementNowgorod und eine Kavalleriedivision im
GouvernementCharkow angesiedelt; 1828 aber
waren bereits drei
Infanterie- und fünf Kavalleriedivisionen, erstere in den nördlichen, letztere in
den südlichen
Gouvernements, organisiert.
Die junge
Mannschaft der
Kolonie, bei der
Infanterie vom vollendeten 12., bei der
Kavallerie vom 14. Jahr an, ward ebenfalls
uniformiert und für den
Ackerbau und
Kriegsdienst ausgebildet. Vom 17. Jahr an dienten diese jungen Leute als
Reserve der ackerbautreibenden
Soldaten, vom 21. Jahr an in der
Armee. Nach 25jähriger
Dienstzeit konnte der
Kolonist seinen
Abschied und
seine Entlassung aus der
Kolonie verlangen, mußte dann aber noch fünf Jahre in der
Reserve dienen.
Durch
Ukas vom 19. Nov. erhielten die eine andre Einrichtung.
Bald darauf brachen in ihnen
Aufstände aus, welche mit
größter Strenge niedergeworfen wurden. Bei dieser Gelegenheit zeigte sich insbesondere
Araktschejew (s. d.) als
Wüterich.
Als nach Beendigung des letzten orientalischen
Kriegs die russische
Armee organisiert ward, hob
KaiserAlexander II. die Infanteriekolonien
in den nördlichen
Gouvernements auf, so daß nur die Kavalleriekolonien unter dem
Namen der südlichen
Kolonien und zwar
als charkowsche, chersonsche und kiew-podolische fortbestanden, aber mit Gemeindeverfassung und ohne militärische
Organisation.
Von untergeordneter Bedeutung waren die Militärkolonien, welche der französische
MarschallBugeaud in
Algerien
[* 13] gründete; dagegen hat die
Ansiedelung militärisch geschulter
Kolonisten aus der deutschen
Legion, welche die englische
Regierung 1857 zum
Schutz des
Kaplandes
gegen die Einfälle der
Kaffern berief, die friedliche
Entwickelung der
Kapkolonie für längere Zeit ermöglicht.
Staatsverträge, durch welche eine
Regierung die ihr in Ansehung des
Militär- und Kriegswesens
zustehenden
Rechte ganz oder teilweise auf eine andre überträgt. Dahin gehört z. B. die Militärkonvention
zwischen dem Norddeutschen
Bund und
Württemberg
[* 14] vom 21.-25. Nov. 1870, welche dann später in die deutsche
Reichsverfassung vom mit aufgenommen wurde. Außerdem sind zwischen der
KronePreußen und allen übrigen
Bundesstaaten
mit Ausnahme
Bayerns Militärkonventionen abgeschlossen worden, durch welche, abgesehen von den Beschränkungen der
Militärhoheit der einzelnen
Bundesstaaten durch die
Reichsverfassung, die Kleinstaaten ihre
Militärverwaltung der preußischen Staatsregierung
vollständig
übertragen haben. Nur die
Königreiche haben ihre eigne Heeresverwaltung
¶
mehr
behalten, während die Kontingente der übrigen Bundesstaaten, welche jene Militärkonventionen abgeschlossen haben, in die preußische Verwaltung
übergegangen sind; doch hat sich der Kaiser den Kontingentsherren gegenüber verpflichtet, sein verfassungsmäßiges Recht
zur Bestimmung der Garnisonen in der Regel dahin auszuüben, daß die Kontingentstruppen innerhalb der Landesgrenzen verbleiben.
Die Kontingentsherren selbst stehen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Truppen im Verhältnis eines kommandierenden
Generals, indem sie die einem solchen zukommenden Ehrenrechte und Disziplinarbefugnisse zu beanspruchen haben. Die Offiziere
und die Militärbeamten werden in den Großherzogtümern, in den Herzogtümern, in den Fürstentümern und in den FreienStädten
vom Kaiser ernannt, vorbehaltlich des Rechts der Kontingentsherren zur Ernennung von Offizierenà la suite
sowie von Adjutanten und Ordonnanzoffizieren.