12,6-14,74, in Süddeutschland mit 15,37-25,21
Proz. vertreten. Entsprechende
Erhebungen haben in der
Schweiz,
[* 2] in
Belgien
[* 3] und
Österreich
[* 4] stattgefunden. Auch die
Slawen scheinen,
gleich den
Germanen, ursprünglich blond gewesen und erst durch
Aufnahme fremder Volkselemente gebräunt worden zu sein. Nehmen
wir dazu, daß die alten
Kelten in somatischer Beziehung den blonden
Germanen als durchaus ähnlich beschrieben
werden, während die jetzigen als
Kelten bezeichneten
Völker überwiegend brünett sind, so würde sich daraus die
Berechtigung
der
Annahme ergeben, daß Urgermanen,
-Slawen und
-Kelten sämtlich dem blonden, also im
SinnHuxleys dem xanthochroen
Typus angehörten
und bei ihrer
Einwanderung in
Europa
[* 5] auf fremde, brünette
Rassen stießen. Durch Mischung mit denselben
hat sich dann der blonde
Typus mehr oder weniger verwischt und ist aufgesogen worden.
(Plagĭum), das
Verbrechen desjenigen, welcher sich eines
Menschen durch
List,
Drohung oder
Gewalt bemächtigt,
um ihn in eine hilflose
Lage zu versetzen und darin preiszugeben, oder um ihn in
Sklaverei,
Leibeigenschaft
oder in auswärtige
Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen. Das
Verbrechen ist mit dem Bemächtigungsakt, d. h. damit vollendet,
daß der Thäter den andern unter die eigne Macht unterwirft, so daß jenem die freie Selbstbestimmung entzogen
wird.
Die
Strafe ist nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 234)
Zuchthaus von 1 bis zu 15
Jahren. Das
Strafgesetzbuch (§ 235)
stellt aber mit dem Menschenraub noch das
Vergehen desjenigen zusammen, welcher eine minderjährige
Person durch
List,
Drohung oder
Gewalt
ihren Eltern oder Vormund widerrechtlich entzieht, obwohl hier das strafbare
Moment nicht sowohl in der
Freiheitsentziehung als vielmehr in der Vereitelung des
Erziehungs- und Aufsichtsrechts der Eltern oder deren Stellvertreter
liegt, so daß die That immerhin strafbar bleibt, wenn sie auch mit Einwilligung des Minderjährigen geschah.
Auf eine Benachteiligung des Minderjährigen braucht
dabei die Absicht nicht gerichtet zu sein. Die
Strafe
ist in diesem
Fall Gefängnis von einem
Tag bis zu 5
Jahren und, wenn die
Handlung in der Absicht geschieht, um die minderjährige
Person zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen
Zwecken oder Beschäftigungen zu gebrauchen,
Zuchthaus bis zu 10
Jahren.
Das österreichische
Strafgesetzbuch (§ 90 f., 96 f.) bedroht
den Menschenraub mit schwerer Kerkerstrafe von 5-10 und in schweren
Fällen bis zu 20
Jahren. Dagegen fällt eine bloße widerrechtliche
Entziehung der
Freiheit nicht unter den
Begriff des Menschenraubs (s.
Gefangenhaltung). S. auch
Entführung.
(franz.
Droits de l'homme), die Gesamtheit derjenigen idealen Ansprüche, welche der
Mensch als solcher
an den
Staat erhebt, also der Ansprüche des
Menschen auf
Rechte, »welche mit ihm geboren sind«, und deren
Gewährleistung er
vom
Staat verlangt. Über
Inhalt und
Umfang dieser Menschenrechte (»der dem
Menschen angebornen und unveräußerlichen
Rechte«) besteht in der
Wissenschaft viel Streit und auch im
Volk selbst keineswegs Einstimmigkeit. In
Frankreich stellte man während
der Revolutionsperiode die
»Freiheit« als obersten
Grundsatz auf.
Kant erklärte als solchen die Unabhängigkeit von fremder, nötigender
Willkür.
Fichte
[* 10] endlich erblickte in dem Nebeneinander-Bestehen
des
Rechts aller
Menschen und der dadurch gebotenen Möglichkeit, gegenseitig durch
Verträge miteinander in rechtliche Verhältnisse
treten zu können, das Grundprinzip der Menschenrechte.
Andre wollen ein
»Recht der Persönlichkeit« zu
Grunde legen,
wieder andre ein
»Recht der Selbsterhaltung«, andre endlich ein
»Recht der Vervollkommnung«.
Noch größer ist die Mannigfaltigkeit der
Anschauungen, wenn es sich darum handelt, aus dem
Prinzip die einzelnen Menschenrechte zu entwickeln.
Dies zeigt sich namentlich in der Art und
Weise, wie die
Gesetzgebung der einzelnen
Völker diese Aufgabe
zu lösen suchte. Hierin ist
England mit seiner
Bill of rights von 1689 ein
Muster. Der
Gedanke, einen vollständigen und
in sich
abgeschlossenen
Kodex der Menschenrechte zu schaffen, ist zuerst in
Nordamerika
[* 11] aufgetaucht, nämlich gleichzeitig mit der
Erklärung des
nordamerikanischenKongresses vom wodurch die Lossagung der
Kolonien vom Mutterland verkündet
wurde (sogen. Unabhängigkeitserklärung).
Zur
Aufstellung eines solchen
Kodex der Menschenrechte wurde jedoch erst in der französischen
Revolution geschritten. Der erste Antragsteller
bei der
Nationalversammlung 1789 war
Lafayette. Einzelne, wie
Mirabeau, sahen sofort die
Gefahr einer solchen
Gesetzgebung ein,
die streng genommen nichts als Versprechungen enthielt, welche die künftige
Gesetzgebung erst zu verwirklichen hätte.
Sieyès,
der Verfasser der
Schrift
»Reconnaissance et exposition des droits de l'homme et du citoyen« (Par. 1789),
beantragte vermittelnd;
allein nach hartem
Kampf ging gleichwohl der Lafayettesche
Antrag, wenn auch in etwas gemäßigter Fassung, durch.
An die
Spitze dieser Menschenrechte (Art. 1) war der
Satz gestellt: »Der
Mensch wird frei und gleich an
Rechten geboren und bleibt es«, und
Art. 2 erklärte: »Das
Ziel aller politischen
Gesellschaften ist die
Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen
Rechte
des
Menschen. Diese
Rechte sind die
Freiheit, das
Eigentum, die Sicherheit und das
Recht des
Widerstandes gegen
willkürliche Bedrückung.« Diese berühmte
»Erklärung der
Rechte des
Menschen und des
Bürgers«
(»Déclaration des droits de
l'homme et du citoyen«) wurde dann der
Konstitution vom einverleibt, und der nachmalige
¶
mehr
Konvent suchte die revolutionäre Leidenschaft durch Wiederholung jener Erklärung in verstärkter Auflage noch
zu steigern, indem darin die Revolutionoffen in Permanenz erklärt und die willkürlichste Auflehnung gegen Recht und Gesetz
(wofern sie nur zu Ehren der Menschenrechte geschehe) geradezu geheiligt wurde. Nachdem die Schreckensherrschaft Robespierres ihr
Ende erreicht hatte, erließ der Konvent unter dem Direktorium mit der Konstitutionsakte vom 5. Fructidor III eine
»allerneueste« Erklärung der Menschenrechte mit Beseitigung jener Ausschreitungen.
Zudem waren nun neben Rechten auch Pflichten des Menschen und Bürgers anerkannt, wie z. B. folgende: »Thue nur das, von dem
du wünschest, daß dir es auch andre thun«;