(spr. mäjack),Henri, franz. Bühnendichter, geb. 1832 zu
Paris,
[* 5] besuchte das
LycéeLouis le
Grand, beschäftigte
sich dann mehrere Jahre mit
Zeichnen (als Mitarbeiter des
»Journal pour rire«) und brachte 1855 seine ersten
zwei
Stücke auf die
Bühne, die zwar keinen äußern Erfolg hatten, aber doch von den Kritikern als Proben eines nicht unbedeutenden
Erfindungstalents anerkannt wurden, das sich denn auch bald
Bahn brach. Von seinen zahlreichen anfangs allein, später in
Gemeinschaft mit andern verfaßten
Stücken seien nur erwähnt: »L'autographe« (1858);
»Le mari de la débutante« (1879)
u. a. ist unter den französischen Theaterdichtern der spezifisch pariserische,
der eigentliche Sittenmaler der
Boulevards, daher seine Werke in der
Übertragung oft viel verlieren.
Badeort und Kaltwasserheilanstalt im
FürstentumLippe,
[* 17] 8 km von
Detmold,
[* 18] am Abhang des
TeutoburgerWaldes, 206 m ü. M.,
in einem gegen
Nord- und Nordostwinde geschützten
Thal
[* 19] gelegen, mit (1885) 1014 evang. Einwohnern. Die
Heilquellen von Meinberg bestehen
in 3
Schwefelquellen (Neubrunnen,
Quelle
[* 20] im
Stern,
Schwefelquelle) von 4-16° C., die zu Trinkkuren,
Bädern
und
Inhalationen verwendet werden. Außerdem werden Schwefelschlammbäder, Gasdampfbäder, Gasdouchen verabreicht und eine
vierte, an
Kohlensäure ungemein reiche
Quelle, der Altbrunnen, zu sogen. Sprudelbädern sowie eine von Schieder aus nach Meinberg geleitete
gashaltige kohlensaure
Kochsalzquelle zu Trinkkuren benutzt.
Vgl. Holtz, Meinberg, seine
Heilmittel u. Kurobjekte
(Detm. 1883);
begreift unter Meineid im allgemeinen den vorsätzlich falschen Parteieid im Zivilprozeß (Meineid im engern Sinn, StrafeZuchthaus von
1-10 Jahren, § 153) und das vorsätzlich falsche beschworne Zeugnis und Gutachten (gleiche Strafe, bei schwerem Erfolg noch
erhöht, § 154). Wissentlich falsche Versicherung an Eides Statt, d. h. falsches Handgelübde u. dgl.,
ist mit Gefängnis von 1-3 Jahren bedroht (§ 156). Während andre Gesetzgebungen (richtiger) immer Vorsätzlichkeit und Wissentlichkeit
voraussetzen, kennt das Reichsstrafgesetzbuch auch den fahrlässigen Falscheid (§ 163, Gefängnis von einem Tag bis zu einem
Jahr).
Wohl zu scheiden von »Versicherung an EidesStatt« ist es, wenn gewisse Religionsgesetze die Ablegung eines
Eides verbieten und die Gesetze den Religionsgenossen statt des Eides eine feierliche Beteurungsformel gestatten. Diese Beteurungen
gelten dem Eid gleich, und ihre Falschheit wird als oder fahrlässiger Falscheid bestraft. Mit Recht hat das Reichsstrafgesetzbuch
die Verleitung zum und Falscheid als besonderes Vergehen behandelt (§ 159, 160), ebenso den Bruch einer
eidlichen Sicherheitsgelobung u. dgl.: »Eidesbruch«
(§ 162). Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 199a, 204) behandelt den als eine Art Betrug und bestraft denselben unter
besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Interessen, die durch den Meineid geschädigt wurden.