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abgelegt haben und im Kreis [* 2] ansässig sind. Ihnen liegt die Überwachung und Leitung aller im Kreis erforderlichen Maßregeln ob, welche zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen. Den Gerichten gegenüber sind sie Sachverständige, welche in allen Kriminal- und Zivilrechtsfällen zunächst zur Abgabe eines sachverständigen medizinischen Gutachtens aufzufordern sind und die legalen Obduktionen in Gemeinschaft mit dem Kreiswundarzt ausführen.
Letzterer ist dem Physikus amtlich unterstellt, besitzt aber wissenschaftlich die gleiche Qualifikation. Als Lokalmedizinalbehörden werden im Regulativ vom die Sanitätskommissionen und Armenärzte genannt. Sanitätskommissionen, deren Aufgabe die Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankheiten ist, sollen in Städten von 5000 Einw. und darüber permanent bestehen, in kleinern Orten nach dem Ermessen der Regierung gebildet werden. Sie bestehen aus dem Vorstand der Ortspolizeibehörde, der zugleich den Vorsitz führt, aus dem Vorstand der Kommunalbehörde, aus einem oder mehreren von der Ortspolizei zu bestimmenden Ärzten und mindestens drei Mitgliedern der Kommunalvertretung, in Garnisonorten aus einem obern Militärarzt und einem oder mehreren Offizieren.
Die
Sanitätskommissionen bilden teils ratgebende, teils ausführende Medizinalbehörden derart, daß die Ortspolizeibehörde
sie zu allen notwendigen
Fällen einberufen kann und auf ihre
Vorschläge einzugehen und darüber zu entscheiden hat. Die Medizinal-
und
Sanitätspolizei gehört nach § 2 ad 3 der
Instruktion vom etc. zum Geschäftskreis der
königlichen
Regierungen; es heißt daselbst: Medizinal- und Gesundheitsangelegenheiten in polizeilicher Rücksicht, z. B.
Verkehr mit
Medikamenten, Verhütung von
Kuren durch unbefugte
Personen, Ausrottung von der
Gesundheit nachteiligen
Vorurteilen
und
Gewohnheiten, Vorkehrungen gegen
ansteckende Krankheiten und
Seuchen unter
Menschen und
Tieren, Kranken- und Irrenhäuser,
Rettungsanstalten, Unverfälschtheit und
Gesundheit der Lebensmittel sind von der
Regierung ev. unter Anwendung
von Strafmitteln zu verwalten. In
Bayern
[* 3] ist oberste Medizinalbehörde der Staatsminister des Innern mit einem technischen
Rat (Obermedizinalrat
).
Unmittelbar unter ihm steht der Obermedizinalausschuß für
Bayern, welcher aus zehn Universitätslehrern unter einem juristischen
Direktor, also ganz wie die wissenschaftliche
Deputation in
Berlin
[* 4] zusammengesetzt ist, nur daß er außer
seinen außerordentlichen Mitgliedern noch Delegierte der acht Ärztekammern einschließt. Den
Regierungen sind je ein Kreismedizinalrat
beigegeben, während außerdem noch Medizinalkomitees beiden
Universitäten bestehen. In
Sachsen
[* 5] ist der
Minister des Innern
oberste Behörde, unter ihm ein technischer
Referent
(Geheimer
Medizinalrat).
Das Landesmedizinalkollegium in
Dresden
[* 6] besteht, wie die analogen Behörden in
Berlin und
München,
[* 7] aus
den hervorragendsten Fachmännern und ist höchste
Instanz für alle wissenschaftlichen
Gutachten. Der Fortschritt einer unmittelbaren
Verbindung mit Ärztekammern oder einer ähnlichen Standesvertretung besteht hier nicht; darin ist
Bayern am weitesten gediehen.
Den Kreishauptmannschaften zu
Bautzen,
[* 8]
Dresden,
Zwickau
[* 9] und
Leipzig
[* 10] sind ärztliche
Beisitzer zugeteilt; unter
den
Regierungen stehen die Anstaltsbezirksärzte und die
Gerichtsärzte. In
Württemberg
[* 11] entspricht der
Berliner
[* 12] wissenschaftlichen
Deputation ein
Medizinalkollegium, welches unter dem
Minister und einem Regierungsbeamten steht; es zerfällt in: a) eine Abteilung
für allgemeine Medizinalangelegenheiten,
b) eine Abteilung für die Staatskrankenanstalten, c) eine tierärztliche
Abteilung. In
Baden
[* 13] stehen unter dem
Minister des Innern drei Medizinalr
eferenten, welche zusammen die
Zentralmedizinalbehörde darstellen.
Unter ihnen stehen das Institut der Oberhebeärzte, aus vier anerkannten Frauenärzten bestehend, und ein ärztlicher Ausschuß, in welchem außer beamteten Bezirksärzten (entsprechend den Kreisphysikern in Preußen) [* 14] auch nicht beamtete Ärzte sitzen. In den kleinern Staaten sind wiederum andre Abteilungen und andre Titel, so daß man nur im allgemeinen sagen kann, daß die Bezeichnungen Medizinal- ein staatliches Amt und z. B. in der Verbindung von Medizinalrat einen Staatsbeamten mit dem Rang eines Rats meinen, während Sanitäts-Verhältnisse, -Polizei, -Rücksichten sich nur auf Gesundheitsangelegenheiten im allgemeinen beziehen und Sanitätsrat ein Titel ist, welcher meistens nicht beamteten Ärzten verliehen wird.
Vgl. Eulenberg, Das Medizinalwesen in Preußen (Berl. 1874);
Stein, Die innere Verwaltung, Teil 2: »Das öffentliche Gesundheitswesen« (2. Aufl., Stuttg. 1882);
Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs und seiner Einzelstaaten (das. 1883 ff.);
Wernich, Zusammenstellung der gültigen Medizinalgesetze Preußens [* 15] (Berl. 1887);
Guttstadt und Schill, Das deutsche Medizinalwesen (Leipz. 1887).