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[* 2] und Wallenstein, den nach dem Besitz dieses Landes gelüstete, ließ sich vom Kaiser beide Herzogtümer verpfänden, 26. Jan. sogar insgeheim verkaufen. Nachdem er die Stände zur Huldigung (24. März) gezwungen hatte, befahl er den Herzögen, das Land zu räumen, wurde erblich mit ganz Mecklenburg belehnt und auch, als er 1630 den Abschied bekam, dieses Besitzes nicht beraubt. Die sich damals beschwerenden Herzöge verwies der Kaiser auf den Rechtsweg. Gustav Adolf setzte sie jedoch wieder in ihre Besitzungen ein, und im Frieden zu Prag [* 3] (1635) söhnten sie sich mit dem Kaiser aus. Im Westfälischen Frieden mußten sie zwar die Stadt Wismar [* 4] mit den Ämtern Poel und Neukloster an Schweden [* 5] abtreten; dagegen wurde die Schwerinsche Linie mit den Bistümern Schwerin und Ratzeburg und der Johanniterkomturei Mirow, die Güstrowsche mit der Komturei Nemerow entschädigt. Dauernder waren die nachteiligen Folgen des Kriegs für die untern Stände des Volkes. Ganze Dorfschaften waren eingegangen, viele Bauern hatten ihre Gehöfte verlassen, die meisten freien Bauern waren zu Fronbauern herabgedrückt worden.
In der Linie Mecklenburg-Güstrow war auf den Stifter derselben, Johann Albrecht II., 1636 sein Sohn Gustav Adolf gefolgt, der anfangs unter Vormundschaft Adolf Friedrichs I. von Mecklenburg-Schwerin, seit 1654 aber selbständig regierte. Mit ihm erlosch 1695 die Linie Mecklenburg-Güstrow. In der Linie Mecklenburg-Schwerin regierte der Gründer derselben, Adolf Friedrich I., ein eigensinniger Herr, der mit den Ständen und allen Mitgliedern seiner Familie fortwährend im Zwist lag, bis 1658. Sein Sohn Christian Ludwig, der ihm folgte, lebte meist in Paris, [* 6] während sein Land für des Regenten Anhänglichkeit an den König Ludwig XIV. von Frankreich dadurch büßen mußte, daß Brandenburger, Dänen und Schweden (1675-79) dasselbe feindlich überzogen. 1663 trat er in Paris zur katholischen Kirche über.
Als er 1692 kinderlos starb, folgte ihm sein Neffe Friedrich Wilhelm in der Regierung, unbekümmert um die Protestationen seines Oheims, Adolf Friedrichs II. von Strelitz, des einzigen noch lebenden Bruders von Christian Ludwig. Friedrich Wilhelm geriet mit ihm um das 1695 erledigte Mecklenburg-Güstrow in Streit. Nach jahrelangen Verhandlungen kam der Hamburger Teilungsvertrag zu stande, in welchem Adolf Friedrich II. zur Entschädigung das Fürstentum Ratzeburg, die Herrschaft Stargard, [* 7] die Komtureien Mirow und Nemerow, jährlich 9000 Thlr. aus dem Boitzenburger Zoll nebst Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen, Friedrich Wilhelm dagegen, der als wirklicher Nachfolger der Güstrower Herzöge bezeichnet wurde, das übrige, weit größere Gebiet erhielt. Er und seine Nachfolger hatten allein das Recht, Landtage zu berufen und zu schließen; den Herzögen von Strelitz sollte es nur freistehen, ihre Angelegenheiten auf dem Landtag ebenfalls abzumachen. Das Recht der Erstgeburtserbfolge nach Linien ward für immer festgesetzt. Da Friedrich Wilhelm seinen Wohnsitz zu Schwerin, Adolf Friedrich den seinigen zu Strelitz nahm, so nannten sich fortan die beiden Linien Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
Friedrich Wilhelm von Mecklenburg-Schwerin errichtete mit seiner Ritter- und Landschaft über die zu bestimmende Summe der Landsteuern einen Vergleich, der bald neue Streitigkeiten hervorrief, worin der Herzog gegen die widerspenstigen Ritter selbst preußisches Militär herbeirief. Doch konnte er die Ritterschaft nicht zum Nachgeben zwingen. Sein Bruder und Nachfolger (seit 1713), Karl Leopold, nahm als Verwandter des russischen Hofs für Rußland und Dänemark [* 8] gegen Schweden an dem Nordischen Krieg teil und stürzte sein Land dadurch in bedeutende Schulden.
Darüber kam es 1715 zu neuen Konflikten mit den Ständen, in welchen die Russen dem Herzog beistanden. Als nach deren Abzug 1717 der Streit von neuem ausbrach, ließ Kaiser Karl VI. 1719 durch hannöversche und braunschweigische Truppen die Reichsexekution vollstrecken, und da Karl Leopold sich den Verordnungen der zu Rostock [* 9] niedergesetzten kaiserlichen Kommission hartnäckig widersetzte, entsetzte ihn der Kaiser 1728 der Regierung und übertrug die Verwaltung des Landes seinem Bruder Christian Ludwig; da sich die Stände dagegen aussprachen, ernannte er diesen 1732 wenigstens zum kaiserlichen Kommissarius, durch welchen Ausweg ihm die Regierung doch erhalten wurde.
Ein Aufstand der Bürger und Bauern (1733), die Einmischung Preußens [* 10] zu gunsten Karl Leopolds blieben erfolglos. Als nach seinem Tod (1747) Christian Ludwig die Regierung definitiv übernahm, suchte er den bisherigen Wirren durch die Aufstellung des Rostocker Erbvergleichs ein Ende zu machen. In demselben wurde die Art der Steuererhebung genau bestimmt und festgesetzt, daß die Rittergüter für die ordentliche Landeskontribution mit der Hälfte ihres Areals steuerpflichtig sein und zu den Reichs-, Kreis- und Prinzessinnensteuern den dritten Teil beitragen sollten.
Christian Ludwigs Sohn und Nachfolger (seit 1756) Friedrich der Gütige veranlaßte zwar durch seine feindselige Haltung gegen Preußen [* 11] im Siebenjährigen Krieg Einfälle der preußischen Truppen, traf aber zahlreiche zeitgemäße Reformen, ordnete das Finanzwesen und erhielt im Teschener Frieden 1779 das Privilegium de non appellando, dem aber von der Ritterschaft lebhaft widersprochen wurde. Nach seinem kinderlosen Tod (1785) folgte ihm sein Neffe Friedrich Franz I., welcher 1803 sein Land um Wismar vergrößerte. Er mußte 1808 dem Rheinbund beitreten, beteiligte sich 1813-15 an den Kriegen gegen Frankreich und Dänemark, nahm 1815 den Titel Großherzog an und trat dem Deutschen Bund bei.
Die Verfassung erhielt 1817 eine neue Garantie dadurch, daß im Fall des Streits zwischen Fürsten und Ständen ein unabhängiges Schiedsgericht eingesetzt werden sollte. Auf dem Landtag zu Sternberg wurde 1819 die Aufhebung der Leibeigenschaft beschlossen und bestätigt. 1822 wurde die Separation der Bauerndörfer im Domanium anbefohlen, jede separierte Bauernhufe sollte womöglich vererbpachtet werden. Der Großherzog Friedrich Franz (s. Friedrich 28) starb und da sein Sohn, der Erbgroßherzog Ludwig Friedrich, schon 1819 verstorben war, so hatte er seinen Enkel Paul Friedrich zum Nachfolger. Derselbe starb jedoch schon Ihm folgte sein Sohn Friedrich Franz II. (s. Friedrich 29).
In Mecklenburg-Strelitz herrschten inzwischen Adolf Friedrich II. (1701-1708), Adolf Friedrich III. (1708-1752, Erbauer des Schlosses und Begründer der Residenzstadt Neustrelitz [* 12] 1726), dessen Neffe Adolf Friedrich IV. (1752-94), der durch die Agnitionsakte vom dem Rostocker Erbvergleich beitrat, ein harmloser, gutmütiger Mann, doch von etwas absonderlichen Gewohnheiten, die Fr. Reuter in seinem »Dörchläuchting« schildert. Ihm folgte sein Bruder Karl (1794-1816), der Vater von Preußens Königin Luise. Der Fürsprache des Königs von Bayern [* 13] hatte er es zu danken, daß sein Land 1806 von der ¶
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französischen Okkupation verschont blieb; doch hat es bis 1813, abgesehen von Erpressungen, mehr als 2 Mill. Thlr. für die französische Armee aufbringen müssen. Der Herzog trat dem Rheinbund bei, entsagte 1813 demselben und ließ seine Truppen beim schlesischen Heer am Kampf gegen Frankreich teilnehmen. Er nahm gleichfalls den Titel Großherzog an und erhielt auf dem Wiener Kongreß einen Distrikt im Saardepartement mit 10,000 Seelen. Sein Nachfolger Georg (1816-60, s. Georg 16) verkaufte ihn aber 1819 für 1 Mill. Thlr. an Preußen. In dem Deutschen Bunde, dem Mecklenburg-Strelitz 1815 auch beitrat, besaß es für die allgemeine Bundesversammlung eine Stimme (Mecklenburg-Schwerin hatte zwei), für die engere mit Mecklenburg-Schwerin zusammen die 14. Stimme. Seit regiert Georgs Sohn Friedrich Wilhelm (s. Friedrich 31).
Das Jahr 1848 rief auch in beiden Mecklenburg Unruhen und Verfassungswirren hervor. In zahlreichen Petitionen ward die Einberufung eines außerordentlichen Landtags zur Beratung der Verfassungsreform und eines volkstümlichen Wahlgesetzes begehrt, und die ausweichende Antwort des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin veranlaßte tumultuarische Auftritte in Schwerin und Rostock. Am 18. März ward endlich die Einberufung eines außerordentlichen Landtags verkündigt und die Zensur aufgehoben; eine umfassendere Proklamation vom 23. März verhieß Volksvertretung beim Bundestag, Reform der Landesvertretung, Vereinigungsrecht, Volksbewaffnung und Umgestaltung der Rechtspflege.
Auf dem am 26. April eröffneten außerordentlichen Landtag wurde ein auf allgemeinem Wahlrecht beruhendes Wahlgesetz vereinbart und von den Ständen verlangt, daß die neue Vertretung mindestens dieselben Rechte haben solle wie früher Ritterschaft und Landschaft. Der Landtag wurde 16. Mai geschlossen, und 15. Juli erfolgte die Publikation des Wahlgesetzes. Im Land bildeten sich nun zwei Parteien, eine demokratische und eine konstitutionelle, d. h. streng konservative. Am 31. Okt. trat endlich die verfassungsvereinbarende Versammlung zusammen.
Von den 103 Abgeordneten (85 für Mecklenburg-Schwerin, 18 für Mecklenburg Strelitz und das Fürstentum Ratzeburg) gehörten fast zwei Drittel der demokratischen Partei an; doch löste sich von dieser ein linkes Zentrum ab, das der Schweriner Regierung namentlich in der Wahlgesetzfrage namhafte Konzessionen machte. Die deutschen Grundrechte, Bestimmungen über das Domanium und der Grundsatz des Suspensivvetos wurden in die Verfassung aufgenommen und diese von der Kammer genehmigt.
Die größten Schwierigkeiten machte die Frage der landständischen Union zwischen beiden Großherzogtümern. Am 13. Aug. löste der Großherzog von Strelitz die Kammer auf, wozu das Recht nur dem Großherzog von Schwerin zustand. Daher erklärte die Kammer 19. Aug. die Aufhebung der Union für beide Mecklenburg für notwendig, und auf ihren Antrieb löste der Großherzog von Schwerin gleichfalls die Kammer 22. Aug. auf, bestätigte aber 23. Aug. das vereinbarte Staatsgrundgesetz für Schwerin.
Außer der Regierung von Strelitz protestierten die Agnaten beider mecklenburgischen Linien, darunter der König von Preußen, gestützt auf den Successionsvertrag von 1442, gegen die neue Verfassung. Auch die adlige Ritterschaft that Einspruch und fand, in Schwerin abgewiesen, eine um so huldvollere Aufnahme in Strelitz. Nachdem sich sowohl die strelitzsche Regierung als die Ritterschaft mit einer Klage an den Bund gewandt, erklärte ein Bundesschiedsgericht (v. Langenn, v. Scheele, Götze) die Rechtsbeständigkeit der neuen Staatsverfassung und das Gesetz über die Aufhebung der landständischen Verfassung für nichtig, und der Großherzog von Schwerin wurde angehalten, für 1850 einen Landtag nach dem grundgesetzlichen Erbvergleich von 1755 zu berufen.
Die landständische Union zwischen beiden Mecklenburg war somit wiederhergestellt. Es begann die Zeit der Reaktion. Zunächst wurde das bisher gemeinsame Konsistorium aufgelöst, das Kirchenregiment über die lutherische Kirche fortan durch zwei Behörden, in Schwerin durch den Oberkirchenrat, in Strelitz durch ein Konsistorium, geübt. Am 9. Okt. erfolgte die Aufhebung der deutschen Grundrechte und das Verbot aller Versammlungen zu politischen Zwecken. Am trat zu Malchin der allgemeine Landtag wieder zusammen, bei welchem die adlige Ritterschaft im Übergewicht war.
Somit war der alte patrimonial-ständische Privilegienstaat mit der Dreiteiligkeit von Landesherrschaft, Ritterschaft und Städten wiederhergestellt. Weiteres über die Landstände s. oben, S. 388. Am wurde die Prügelstrafe wieder eingeführt. Die obere Leitung der Staatsverwaltung ward in Schwerin durch Verordnung vom neu geordnet, der Wirkungskreis des Staatsministeriums erweitert und diesem kollegialische Beratung empfohlen. Die drückende Lage der Bauern und Tagelöhner, die Schwierigkeiten des Gewerbebetriebs in den Städten riefen seit 1850 eine überaus rege Auswanderung aus beiden Mecklenburg nach Amerika [* 15] hervor, die in den Jahren 1852-57 ihre größte Höhe (6000 Menschen) erreichte. Damals trat sogar eine absolute Verminderung der Bevölkerungsziffer ein.
Während der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz beim Ausbruch des österreichisch-preußischen Kriegs 1866 so zögernd auf Preußens Seite trat, daß sein Kontingent gar nicht mehr am Kampf teilnahm, schloß der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin 30. Juni mit Preußen ein Bündnis und stellte ihm sein Kontingent zur Verfügung, das er dann mit preußischen Truppen vereint selbst nach Bayern führte, wo er bis Nürnberg [* 16] vordrang (s. Preußisch-deutscher Krieg). Dem preußischen Entwurf vom 4. Aug. für einen norddeutschen Bund stimmten beide Mecklenburg nur zögernd und unter Vorbehalten bei. Am 26. Sept. ward sodann ein außerordentlicher Landtag versammelt und diesem der Bündnisvertrag mit Preußen wie der Entwurf des Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund vorgelegt.
Die Mehrheit der deshalb niedergesetzten Kommission befürwortete notgedrungen die Billigung der betreffenden Vorlagen, traten beide Mecklenburg dem Zollverein bei. Die norddeutsche Bundesverfassung bildete natürlich für die Stände Mecklenburgs einen furchtbaren Stein des Anstoßes. Gleichwohl entschied sich der mecklenburgische Landtag für Annahme derselben u. zwar mit 106 gegen 16 Stimmen. Der Abschluß einer Militärkonvention mit Preußen verzögerte sich bis
Nach dem deutsch-französischen Krieg, an dem auch Mecklenburgs Truppen im Verband [* 17] des 9. Armeekorps einen ruhmreichen Anteil nahmen, und der Begründung des Deutschen Reichs trat die mecklenburgische Verfassungsfrage in ein neues Stadium. Am beschloß (ähnlich wie schon 7. Juli eine Delegiertenversammlung von 16 Stadtmagistraten) der landschaftliche Konvent der drei Kreise, [* 18] in einer Eingabe an beide Landesherren die ¶