Das erste Werk über die Markscheidekunst schrieb 1556
Agricola. 1835 lieferte
Breithaupt in
Kassel
[* 2] die ersten vollkommnern Grubentheodolite,
nachdem für markscheiderische
Zwecke bereits 1798 H. C. W.
Breithaupt eine
Bussole,
Giuliani in
Klagenfurt
[* 3] einen Grubentheodolit
von minderer Vollkommenheit angewandt hatte. Lehrbücher der Markscheidekunst schrieben unter andern: Hecht
(Freiberg
[* 4] 1829),Beer
(Prag
[* 5] 1856), Adriany (2. Aufl.,
Wien
[* 6] 1861),
Weisbach (»Die neue Markscheidekunst«, Braunschw.
1851-59, 2 Bde., und »Abriß
der Markscheidekunst«,
Freiberg 1873),
Borchers (»Die praktische Markscheidekunst unter Anwendung des Luftblasenniveaus
und des
Theodoliten«, Hannov. 1870), Liebenam (Leipz. 1876), Brathuhn
(das. 1884).
Letzteres ist ein in
Haken endigender Hängebogen mit einem horizontalen, verstellbaren messingenen
Kranz, in welchen die
Bussole gesetzt und, mit der Nordrichtung auf
Marken eingestellt, durch
Schrauben
[* 8] festgehalten wird.
(franz.
Marché, engl.
Market) bedeutet im weitern
Sinn das Absatzgebiet einer
Ware. So spricht man
vom
Geldmarkt als dem Gebiet, auf welchem
Wertpapiere und edle
Metalle gehandelt werden, vom
Kredit-,
Leih-, Arbeitsmarkt, heimischen
Markt u. dgl. Im engern
Sinn ist Markt der
Ort, an welchem zu bestimmten
ZeitenKäufer und Verkäufer einander treffen. Das
Bedürfnis
nach Abhaltung solcher Märkte machte sich besonders in verkehrsarmen, unsichern
Zeiten geltend. Die Bedeutung
derselben wurde schon frühzeitig durch
Erlaß öffentlicher
Anordnungen für Sicherheit, Regelmäßigkeit etc. (Marktordnungen,
deren Aufrechthaltung der Marktpolizei obliegt), sodann durch Gewährung von Marktrechten und Privilegien anerkannt.
Hierher gehören:
1) Die auf hervorragendern
Plätzen der Stadt (Marktplätzen) abgehaltenen
Wochenmärkte (nundinae). Sie gehen hervor aus dem
Bedürfnis, die schnellem Verderb ausgesetzten
Nahrungsmittel
[* 11] unmittelbar den städtischen
Konsumenten zuzuführen.
Ein
Zwischenhandel (Hökerei) hat dennoch zu jeder Zeit stattgefunden und ist um so stärker geworden, je mehr die wachsende
Ausdehnung
[* 12] der
Städte dazu zwang, das flache Land auf immer weitere
Entfernungen in Anspruch zu nehmen, so daß der Marktbesuch
durch die kleinen Produzenten immer mehr erschwert, ja unmöglich wurde.
Früher versuchte man, diesen
Zwischenhandel in möglichst enge
Schranken zu bannen, indem der Vorkauf vor den
Thoren der Stadt
verboten und der Höker zum
Kauf erst nach Verfluß einer bestimmten Zeit zugelassen wurde. Auch neuerdings sind vielfach
derartige Beschränkungen des Hökerwesens wieder empfohlen worden, weil die
Preise der Marktwaren von
den Aufkäufern häufig künstlich in die
Höhe getrieben wurden. Der Erfolg solcher Beschränkungen erscheint um so zweifelhafter,
je mehr das persönliche Aufsuchen des Marktes durch die Landleute abgenommen hat.
Die
Händler pflegen jetzt in der Zeit zwischen den Wochenmarktstagen von Dorf zu Dorf zu ziehen und
Waren für den Markt zusammenzukaufen, so daß die
Konsumenten in der
MehrzahlHändler auf
dem Markt vor sich haben. Die Landleute
sparen gern den Aufwand an Zeit,
Geld und Mühe, welcher immerhin mit dem Marktbesuch verbunden ist, der sie überdies den
Unbilden der
Witterung preisgibt. Die
Wochenmärkte unter freiem
Himmel
[* 13] gefährden die
Gesundheit von Käufern
und Verkäufern, schaden der guten
Erhaltung derWare, beeinträchtigen den freien
Verkehr und hinterlassen Unreinlichkeiten,
die der
GesundheitSchaden drohen. Es empfiehlt sich daher die Einrichtung gedeckter
Markthallen
[* 14] (franz. halles, Zentralmarkthallen),
wie eine solche neuerdings in
Berlin
[* 15] errichtet wurde und in
Leipzig
[* 16] in
Angriff genommen worden ist. An großen
Orten, wie insbesondere in den
Hallen von
Paris,
[* 17] hat sich aus dem alten
Wochenmarkt ein großartiges zentralisiertes
Geschäft
mit örtlicher
Scheidung der einzelnen
Artikel sowie eine Trennung zwischen Verproviantierungs- und Detailmarkt herausgebildet.
In denHallen der erstern erscheinen als
Käufer die Zwischenhändler, welche die
Produkte an die Detailhändler
absetzen oder dieselben unmittelbar an die
Konsumenten im
Laden oder auf dem Detailmarkt verkaufen. Beide Märkte sind in
Paris
räumlich voneinander getrennt, während in
London
[* 18] auf den meisten Marktplätzen der Detailverkauf dem Großverkauf zeitlich
folgt. Während die
Wochenmärkte allwöchentlich einmal oder mehreremal abgehalten werden, so kehrt 2)
der
Jahrmarkt nur einmal oder mehreremal im Jahr wieder. Er unterscheidet sich von jenen außerdem durch den größern
Umfang
des zulässigen
Verkehrs, indem auf
Jahrmärkten außer den in § 66 der
Gewerbeordnung genannten Gegenständen des Wochenmarktverkehrs
Verzehrungsgegenstände und
Fabrikate aller Art feilgehalten werden dürfen. Zu denJahrmärkten werden
gesetzlich auch die
Messen zu rechnen sein, welche von jenen sich im wesentlichen nur durch den
Umfang unterscheiden.
Ursprünglich waren die
Jahrmärkte an kirchliche
Feste angeknüpft, welche viele Kauflustige zusammenführten. Sie gaben Gelegenheit,
sich mit
Waren zu versorgen, die am
Ort nicht zu haben waren, und bildeten auch wohl ein
Mittel, zeitweilig
die
Schranken der
Bann- und Zunftprivilegien zu durchbrechen. Man nannte deshalb den
Jahrmarkt hier und da auch Freimarkt oder
Dult (von indulgere, erlauben). Die moderne
Entwickelung des
Verkehrs,
Gewerbefreiheit und
Freizügigkeit haben den
Jahrmarkt meist
überflüssig gemacht.
Doch behauptet
er an kleinern, dem
Verkehr entrückten
Orten seine Bedeutung. Im übrigen wird er nur noch
durch die mit ihm verbundenen Volksbelustigungen oder durch die
Einnahme, welche er der Gemeindekasse abwirft, erhalten.
Mehr
und mehr an Bedeutung gewinnen heute 3) die Spezialmärkte für einzelne
Gattungen von Gegenständen, insbesondere
Rohstoffe
(Vieh,
Wolle,
Garn,
Hopfen
[* 19] etc.), namentlich solche, welche von vielen kleinen Produzenten
hervorgebracht werden, und deren Erzeugung an bestimmte
Jahreszeiten
[* 20] gebunden ist.
Dieselben sichern dem zerstreuten
Kleinbetrieb die Vorteile des
Großbetriebes und eines konzentrierten Marktes mit regelmäßigerer,
von individuellen Zufälligkeiten und wucherlicher Ausbeutung freierer Preisbildung. Für das
Deutsche Reich
[* 21] ist der Marktverkehr
gesetzlich geordnet durch § 64-71 der
Gewerbeordnung.