Geschäft aufzukommen. Er ist zur
Ausstellung eines Schlußscheins auf dem vorher abgestempelten vorschriftsmäßigen
Formular
verpflichtet.
DiesenPflichten steht ein Vorrecht gegenüber, welches der vereidigte Makler dem freien Makler gegenüber hat:
das
Recht, bei der amtlichen Notierung der
Kurse mitzuwirken. In denjenigen Geschäftszweigen dagegen, in welchen
Kurse überhaupt
nicht notiert werden, hat der vereidigte Makler vor dem freien keinen Vorzug, und das
Institut der vereidigten
Makler stirbt hier von selbst langsam aus, weil niemand ein
Interesse hat, seine Vereidigung nachzusuchen. Ob im übrigen die
Aufrechterhaltung des
Instituts wünschenswert sei, ist in letzter Zeit vielfach in
Zweifel gezogen worden, da die ausnahmslose
Innehaltung des
Eides,
Geschäfte niemals, auch nicht für die kürzeste Zeit, auf die eignen
Schultern zu nehmen, fast unmöglich
ist. Der deutsche
Juristentag hat sich wiederholt für die Beseitigung des
Instituts ausgesprochen. Das deutsche
Strafgesetzbuch
(§ 266, Ziff. 3) bedroht den verpflichteten Makler, welcher sich einer
Untreue schuldig macht, d. h. absichtlich
denjenigen benachteiligt, dessen
Geschäft er besorgt, mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren.
An den einzelnen
Orten sind für die verschiedenen Geschäftsgattungen gewisse feste Kourtagesätze üblich geworden, die
zwischen 1/10 und 2 Proz. schwanken. Die
Wechsel- oder Fondskourtage ist stets niedriger als der sonstige
Maklerlohn, meist 1/10 Proz. (1
pro Mille) oder 1/8 Proz. An den größern Handelsplätzen bestehen zumeist besondere Maklerordnungen.
In
Frankreich und Rußland haben die Makler, ähnlich den
Notaren, eine privilegierte
Stellung und infolgedessen sehr hohe
Einnahmen.
Betschuanenstamm im südöstlichen
Afrika,
[* 14] zwischen
Nyassa und
Sambesi, ein aus
Basuto, Makalaka, Barutse u. a.
bestehendes Völkeraggregat, das unter dem kräftigen Herrscher Sebituane seine Herrschaft weit ausbreitete,
nach dem
Tod von jenes Nachfolger Sekeletu aber gänzlich zerfiel und, teils durch Malariafieber geschwächt, teils durch
die unterworfenen Barutse vernichtet, zu einem unbedeutenden Bruchteil zusammengeschmolzen ist.
(ScomberCuv.), Gattung aus der
Ordnung der
Stachelflosser und der
Familie der
Makrelen (Scomberoidei),
Fische
[* 15] mit langgestrecktem, mehr oder minder zusammengedrücktem, gegen den
Schwanz hin stark verdünntem und mit kleinen
Schuppen
bedecktem
Körper, glatten Kiemendeckeln ohne
Stacheln, kleinen
Zähnen, zwei voneinander getrennten Rückenflossen, an der
Brust stehenden Bauchflossen und 5-6 falschen
Flossen hinter
Rücken- und Afterflosse. Die Makrele(S. ScombrusL.), 50
cm lang und 1 kg schwer,
oben lebhaft blau, goldig glänzend, mit dunkeln Querstreifen, unten silberweiß, bewohnt
die Tiefe der
Nord- und
Ostsee, des Atlantischen
Ozeans und
Mittelmeers
[* 16] und kommt im
Frühling oder
Sommer, wie der
Hering, an die
Küsten, um zu laichen.
Sie nährt sich von
Fischen, ist äußerst gefräßig, und die
Jungen wachsen dem entsprechend sehr schnell. Das Weibchen liefert
etwa eine halbe
MillionEier.
[* 17] Die Makrele wird in großer Zahl an den norwegischen, englischen, holländischen und französischen
Küsten gefangen und im
Norden
[* 18] frisch verspeist, im
Süden gesalzen. Das frische
Fleisch ist sehr schmackhaft,
aber wenig haltbar. Die
Römer
[* 19] ließen es faulen und bereiteten daraus mit
Gewürzen eine ihrer scharfen Fischsaucen.
(griech.), die
Kunst, das menschliche
Leben auf die höchste Dauer zu bringen, deren es vermöge der allgemein
menschlichen wie der individuellen
Anlage fähig ist, also der Inbegriff aller derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche
zum
¶
mehr
Schutz des Lebens, zur Abwehr der gefährdenden Einflüsse und zur Herbeiführung aller günstigen Momente für dasselbe durch
die Physiologie gewonnen werden können. In diesem Sinn ist die Makrobiotik in Deutschland
[* 25] besonders in einem berühmten Werk von Hufeland
(s. d. 2) bearbeitet worden.