Tod an (106) wurde das
Reich immer mehr durch innere Zerwürfnisse, insbesondere durch den Parteihaß zwischen den
Pharisäern
und
Sadduzäern, zerrüttet. Zunächst folgten die
Söhne des
Hyrkanos I.,
Aristobulos (106-105), welcher zuerst den Königstitel
annahm, und
Alexander Jannäos (105-79), grausame Herrscher, welche das Land unter drückender Tyrannei hielten;
nach des
letztern
Tod führte seine
WitweAlexandra als
Königin, auf die
Partei der
Pharisäer gestützt, die Herrschaft, 79-69, während
ihr Sohn
Hyrkanos II. die Hohepriesterwürde bekleidete;
Hyrkanos behauptete sich unter dem
Schutz der
Römer
[* 5] und durch die
Klugheit
seines Günstlings, des Idumäers
Antipatros, der statt seiner thatsächlich die Herrschaft führte, indem die
Versuche des aus der Gefangenschaft entkommenen
Aristobulos und seiner
SöhneAlexander und
Antigonos, sich der Herrschaft zu
bemächtigen, glücklich zurückgeschlagen wurden, bis 40
Antigonos durch die
Parther, die in diesem Jahr ganz
Asien
[* 6] überschwemmt
hatten, in die Herrschaft eingesetzt ward;
Hyrkanos wurde, um ihn der Hohenpriesterwürde unfähig zu machen, verstümmelt
und nach
Parthien abgeführt. Allein 37 ward
Antigonos von
Herodes, dem Sohn des
Antipatros, mit
Hilfe der
Römer gestürzt und
getötet. Hiermit hatte die Herrschaft der Makkabäer ihr Ende erreicht.
Herodes, der schon 40 von den
Römern zum König ernannt worden
war, behauptete sich bis an seinen
Tod (4v. Chr.) in der Herrschaft. Durch ihn wurden auch die noch übrigen
Abkömmlinge des
Geschlechts beseitigt.
Die in der
Bibel
[* 7] befindlichen zwei
Bücher der Makkabäer gelten der evangelischen
Kirche als apokryphische, der katholischen als
kanonische Bücher.
Das erste
Buch umfaßt die Zeit von 175 bis 135; sein Verfasser war ein palästinensischer
Jude; die Abfassung
wird mit
Wahrscheinlichkeit bald nach dem
Tode des
JohannesHyrkanos gesetzt. Ursprünglich hebräisch geschrieben, ist das
Buch
frühzeitig ins
Griechische übersetzt worden. Das zweite
Buch umfaßt den Zeitraum von 176 bis 161, enthält aber viel Mythisches
und ist später als das erste, doch noch vor 70
n. Chr. und zwar ursprünglich griechisch geschrieben.
Es gibt auch noch ein drittes und viertes
Buch in griechischer
Sprache,
[* 8] beide einer noch spätern Zeit angehörig, von denen
das erstere einen vereitelten
Frevel des ägyptischen
KönigsPtolemäos IV. an dem
Tempel
[* 9] und die deshalb an denJuden
geübte
Rache erzählt und das andre, welches fälschlich dem
FlaviusJosephus zugeschrieben wurde, im wesentlichen die bekannte
Erzählung von dem Märtyrertod des
Eleasar und der
Mutter mit ihren sieben
Söhnen (2.
Makk. 7). weiter ausführt.
Kommentare
zu den frühern
Büchern der Makkabäer schrieben
Grimm (Leipz. 1853-57) und
Keil (das. 1875). Das
Fest der Makkabäer wurde
seit dem 4. Jahrh. zum Andenken an die eben erwähnte
Mutter und deren sieben
Söhne1. Aug. gefeiert, kam aber seit dem 12. Jahrh.
in Abnahme.
Unter den Fondsmaklern gibt es welche,
die lediglich Prioritätsobligationen, andre, die ausschließlich Eisenbahnaktien vermitteln, etc.
In
England und
Amerika
[* 13] gibt es besondere Makler zur Vermittelung der Verzollung (Zollmakler, Custom-house brokers). Das deutsche
Handelsgesetzbuch kennt zwar amtlich bestallte und vereidigte Makler, denen es den
NamenHandelsmakler beilegt; es läßt auch zu,
daß ihnen ein ausschließliches
Recht auf die Geschäftsvermittelung durch die Partikulargesetze beigelegt wird;
aber kein deutscher
Staat hat von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht. Im Gegenteil hat
man inBremen
[* 14] und
Hamburg
[* 15] das
Institut
der vereidigten Makler im wesentlichen beseitigt, und auch in
Baden
[* 16] gibt es keine amtlich bestallten Makler. Im übrigen unterscheidet
man unter der Herrschaft des
Handelsgesetzbuchs vereidigte und freie Makler, für die man zuweilen den veralteten
Ausdruck Winkelmakler und Pfuschmakler (Beiläufer,
Bönhasen, in
FrankreichMarrons) braucht.
Die vereidigten Makler haben nach dem
Handelsgesetzbuch besondere
Pflichten, die den freien Maklern nicht ausdrücklich vorgeschrieben
sind, obwohl die meisten derselben es der
Sache entsprechend finden, sie gleichfalls zu erfüllen. Die Verpflichtungen der
vereidigten Makler gehen dahin, für eigne Rechnung keine
Handelsgeschäfte zu machen, weder unmittelbar noch
mittelbar, auch nicht als
Kommissionäre, Korrealschuldner oder
Bürgen, zu keinem
Kaufmann in dem
Verhältnis eines
Gehilfen
zu stehen, sich nicht untereinander zu associieren, sich zur Abschließung ihrer
Geschäfte keiner
Gehilfen zu bedienen, Verschwiegenheit
zu beobachten, Aufträge nur von persönlich Anwesenden zu übernehmen, ein Handbuch
(Manuale) und ein
obrigkeitlich paraphiertes
Tagebuch (Maklerjournal) zu führen, über die von ihnen vermittelten
Geschäfte sofort
Schlußnoten
und auf Verlangen
Auszüge aus ihrem
Tagebuch zu geben. Nach dem deutschen Börsensteuergesetz vom hat der Makler für
die
Börsensteuer (s. d.) von dem durch ihn vermittelten
¶
mehr
Geschäft aufzukommen. Er ist zur Ausstellung eines Schlußscheins auf dem vorher abgestempelten vorschriftsmäßigen Formular
verpflichtet. DiesenPflichten steht ein Vorrecht gegenüber, welches der vereidigte Makler dem freien Makler gegenüber hat:
das Recht, bei der amtlichen Notierung der Kurse mitzuwirken. In denjenigen Geschäftszweigen dagegen, in welchen Kurse überhaupt
nicht notiert werden, hat der vereidigte Makler vor dem freien keinen Vorzug, und das Institut der vereidigten
Makler stirbt hier von selbst langsam aus, weil niemand ein Interesse hat, seine Vereidigung nachzusuchen. Ob im übrigen die
Aufrechterhaltung des Instituts wünschenswert sei, ist in letzter Zeit vielfach in Zweifel gezogen worden, da die ausnahmslose
Innehaltung des Eides, Geschäfte niemals, auch nicht für die kürzeste Zeit, auf die eignen Schultern zu nehmen, fast unmöglich
ist. Der deutsche Juristentag hat sich wiederholt für die Beseitigung des Instituts ausgesprochen. Das deutsche Strafgesetzbuch
(§ 266, Ziff. 3) bedroht den verpflichteten Makler, welcher sich einer Untreue schuldig macht, d. h. absichtlich
denjenigen benachteiligt, dessen Geschäft er besorgt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren.
An den einzelnen Orten sind für die verschiedenen Geschäftsgattungen gewisse feste Kourtagesätze üblich geworden, die
zwischen 1/10 und 2 Proz. schwanken. Die Wechsel- oder Fondskourtage ist stets niedriger als der sonstige
Maklerlohn, meist 1/10 Proz. (1 pro Mille) oder 1/8 Proz. An den größern Handelsplätzen bestehen zumeist besondere Maklerordnungen.
In Frankreich und Rußland haben die Makler, ähnlich den Notaren, eine privilegierte Stellung und infolgedessen sehr hohe Einnahmen.