Damen. Die Farben zur Majolikamalerei wurden früher trocken in den Handel gebracht und mit Wasser oder Öl angerieben, werden jetzt aber meist
in Tuben zum Malen fertig präpariert geliefert (Spielhagen u. Komp. in Berlin). Die Zeichnung wird aufgepaust, und die Umrisse
werden mit dünner brauner oder schwarzer Majolikafarbe ausgezogen. Nach Vollendung der Malerei erfolgt
das Glasieren und Brennen. Man malt auch mit Majolika-Relieffarben, welche stark aufgetragen werden können.
Vgl. Freitag, Die
Kunst der Öl-, Aquarell-, Holz-, Stein-, Porzellan- und Stoffmalerei (Wien 1885);
Drews, Anleitung zur Majolikamalerei (Berl. 1883);
Schlieder,
Die Majolikamalerei zum Selbstunterricht (das. 1886);
Romanoff, Die Behandlung der Schmelzfarben (das. 1887).
Vorlagen für Majolikamalerei findet man in den »Kunstscherben« von Spielhagen (Berl. 1882-84, 12 Tafeln).
und Minor (lat., »größer« und »kleiner«)
bedeutet in der Logik bald den sogen. Ober- und Unter-, d. h. Subjekts- und Prädikatsbegriff des Schlußsatzes, bald den Ober-
und Untersatz des (kategorischen) Schlusses.
in den meisten Heeren die unterste Stabsoffizierscharge (vgl. Offiziere);
meist Kommandeur eines Bataillons etc.;
in Frankreich Bezeichnung für einen Verwaltungsoffizier, im Gegensatz zu dem Commandant des Bataillons;
Major général, in Frankreich
der Chef des Generalstabs.
Der Titel Major tritt zuerst im 16. Jahrh. auf und stammt unmittelbar aus dem Spanischen
(mayór).
(eigentlich Meier), Georg, luther. Theolog, geb. 1502 zu Nürnberg, war ein Schüler Luthers und Melanchthons in
Wittenberg, ging 1529 als Rektor an die Schule zu Magdeburg, wurde 1535 Pfarrer in Eisleben und 1536 Professor der Theologie und
Prediger zu Wittenberg, als welcher er an dem Regensburger Religionsgespräch 1541 und an den Verhandlungen
über das Leipziger Interim 1548 teilnahm. Aus dieser Thätigkeit entwickelte sich seine Kontroverse (Majoristischer Streit)
mit Nikolaus Amsdorf über das Verhältnis des Glaubens zu den guten Werken, deren Notwendigkeit zur Seligkeit Major, hierin zunächst
von Menius unterstützt, behauptete, während Amsdorf (s. d.) die guten Werke als schädlich zur Seligkeit
hinstellte und an Flacius (s. d.) und Strigel Kampfgenossen fand; Major, der 1550 Superintendent in Eisleben geworden, aber schon
im folgenden Jahr zu seiner Thätigkeit in Wittenberg zurückgekehrt war, nahm, um Mißdeutungen zu verhüten, 1562 seinen
Ausdruck zurück. Die lutherische Konkordienformel verwarf beide Meinungen. Major starb 28. Nov. 1574. Seine
Werke erschienen Wittenberg 1569 in 3 Bänden.
Gaetano, genannt Caffarelli, Opernsänger (Kastrat), geb. 16. April 1703 zu Bari im Neapolitanischen, erhielt seine
Ausbildung von Porpora in Neapel, bereiste sodann halb Europa und erwarb sich dabei neben hohem Ruhm ein solches Vermögen, daß
er sich das Herzogtum Santo Dorato kaufen konnte, von dem er den Titel Duca annahm. Er starb 1. Febr. 1783 in
Neapel.
(Mairanöl), ätherisches Öl, welches aus blühendem Mairankraut durch Destillation mit Wasser gewonnen
wird, ist dünnflüssig, gelblichgrün bis braungrün, riecht durchdringend, schmeckt erwärmend scharf, spez. Gew.
0,87-0,89, reagiert schwach sauer, löst sich
schwer in Wasser, mischt sich mit Alkohol und Äther, wird in der Medizin benutzt.
(mittellat.), im weitern Sinn jede Erbfolgeordnung, die
sich nach der frühern Geburt bestimmt; auch das Vorzugsrecht,
welches auf solche Weise für den früher Gebornen begründet ist. Majorate im weitern Sinn sind daher auch die
Primogenitur (s. d.), bei welcher stets der Älteste der ältern Linie zur Erbfolge berufen wird, und das Seniorat (s. d.), d. h.
das Erbfolgerecht des Ältesten in der Familie ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft. Im engern Sinn bezeichnet Majorat diejenige
Erbfolge, welche unter den dem Grad nach gleich nahe Verwandten den ältesten zur Erbfolge beruft. Es ist
dies eine (heutzutage nur selten) bei Stamm- und Familienfideikommißgütern und in manchen Gegenden bei den Bauerngütern
vorkommende Erbordnung, bestimmt, die Teilung der Güter zu verhindern, sie bei der Familie zu erhalten und dadurch deren Bestand
und Glanz zu sichern (s. Fideikommiß). In Frankreich sind die Majorate abgeschafft. Zur Veranschaulichung
des Unterschieds zwischen Primogenitur, Majorat im engern Sinn und Seniorat diene folgendes Beispiel. A stirbt, folgende Verwandte
hinterlassend:
1) Drei Enkel, die Söhne seines vor ihm verstorbenen erstgebornen Sohns. Nach der Primogeniturerbfolge wird der erstgeborne
dieser Enkel Erbe.
2) Zwei jüngere Söhne des verstorbenen A. Nach dem Majorat wird der ältere von diesen Söhnen zur Erbfolge
berufen.
3) Zwei Brüder des verstorbenen A. Nach dem Seniorat wird der ältere von diesen beiden Brüdern Erbe.
domus (auch Princeps, Praefectus, Rector palatii, deutsch »Hausmeier«, franz. Maire du palais genannt),
im fränk. Reich zur Zeit der Merowinger Titel des ersten Hof- und Staatsbeamten. Ursprünglich war er ein Aufseher, ein Knecht,
andern vorgesetzt. Aus der Zahl der Meier tritt dann in jedem der drei fränkischen Reichsteile (Austrasien, Neustrien, Burgund)
einer hervor, der als Vorsteher des königlichen Palastes und Hofs alle Verhältnisse desselben leitet;
er führt an Stelle des Königs im Hofrat den Vorsitz, beaufsichtigt die jungen Leute, die sich bei Hof zu Beamten ausbilden,
erzieht die Prinzen, deren Vormundschaft, wenn sie minderjährig auf den Thron kommen, er allein übernimmt.
Nach Chlotars II. Tod 628 wußte der austrasische Major domus, Pippin von Landen, seine Amtsgewalt über die ganze
Monarchie auszudehnen. Der Versuch seines Sohns Grimoald, seinen eignen Sohn Childebert auf den Thron zu erheben, scheiterte 656. Grimoalds
Neffe Pippin von Herstal gewann aber durch die Schlacht bei Testri 687 das Hausmeieramt im ganzen fränkischen Reich; er führte
fortan den Titel Dux et Princeps Francorum. Seitdem blieb diese Würde, mit welcher thatsächlich die Regierungsgewalt
verbunden war, während den merowingischen Königen nur Ehrenrechte zukamen, bei der karolingischen Familie (Pippin, gest. 714;
Karl Martell, gest. 741). Pippin der Kleine ließ endlich 752 zu Soissons den letzten merowingischen König, Childerich III., absetzen
und sich selbst auf den Thron der Franken erheben, womit das Amt des Major domus aufhörte.
Vgl. Pertz, Geschichte
der merowingischen Hausmaier (Hannov. 1819);
Zinkeisen, De Francorum majore domus (Jena 1826);
Bonnell, De dignitate majoris
domus (Berl. 1858);
Schöne, Die Amtsgewalt der fränkischen Majores domus (Braunschw. 1856);
Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl.
1880).