mehr
das in den Falten seines Schleiers die Bilder aller erschaffenen Wesen zeigt.
das in den Falten seines Schleiers die Bilder aller erschaffenen Wesen zeigt.
Hafenstadt (seit 1862) im russ. Gouvernement Cherson, Kreis [* 2] Odessa, [* 3] am Dnjestr, mit (1882) 7785 Einw., welche sich mit Handel, Schiffahrt, Fischerei, [* 4] Garten- und Weinbau beschäftigen. Majaki hat Bedeutung für den Handel Odessas, indem die dahin bestimmten Waren, welche auf dem Dnjestr aus dem Innern kommen, hier zur Weiterbeförderung auf dem Landweg ausgeladen werden.
1) Giuliano da, ital. Bildhauer und Architekt, geb. 1432 zu Majano, gest. 1490, ward von König Alfons nach Neapel [* 5] berufen, wo er den später niedergerissenen Sommerpalast Poggio Reale und die Porta Capuana, eins der schönsten Thore der Renaissance, um 1484 errichtete. Er war vorzugsweise als Dekorateur in Marmor und Holz [* 6] (Thüren, Decken, Chorstühle etc.) thätig.
2) Benedetto da, neben Ghiberti und Donatello einer der Begründer der Florentiner [* 7] Plastik, auch Architekt, Bruder des vorigen, geb. 1442 zu Majano, gest. 1497. Von seinen Werken sind hervorzuheben: das Grabmal des Filippo Strozzi in Santa Maria Novella zu Florenz, [* 8] das Reliefmedaillon Giottos (von 1490) im Dom zu Florenz, eine Verkündigung der Maria in Monte Oliveto, die Marmorkanzel in Santa Croce zu Florenz, mit fünf Bildern aus dem Leben des heil. Franziskus (um 1475), und das Marmorciborium in San Domenico zu Siena.
Bei seinem Landgut außerhalb Prato baute er eine noch erhaltene schöne Kapelle, in deren Nische er eine Madonna aus Thon anbrachte; als Altarbild stellte er den toten Christus, die Madonna und St. Johannes in Marmor dar. Nach Majanos Entwurf wurde 1489 der Palazzo Strozzi in Florenz, eins der Hauptwerke der toscanischen Palastbaukunst (s. Tafel »Baukunst [* 9] XII«, [* 10] Fig. 1), begonnen. Majano war ebenfalls trefflicher Marmor- und Holzdekorateur; mit seinem Bruder fertigte er das Getäfel der Sagrestia nuova im Dom zu Florenz, allein die Marmorthür in der Sala de' Gigli des Palazzo vecchio.
(auch Pek-Majdan), Flecken und wichtiger Bergwerksort im Königreich Serbien, [* 11] zwischen den Kreisen Poscharewatz und Krajina, links am Kleinen Pek, mit 1256 Einw. Der wohl schon von den Römern hier betriebene Bergbau [* 12] auf Kupfer [* 13] und Eisen [* 14] wurde 1848 wieder aufgenommen und befindet sich seit 1868 in den Händen einer englischen Gesellschaft. Die Erze sind sehr reich, sie enthalten 7-8 Proz. Kupfer. Das zu Majdanpek gehörende Areal bedeckt etwa 250 qkm, größtenteils Waldland. Erst 1 km westlich von Majdanpek befindet sich die Eisenhütte, etwa 4 km weit zwei Kupferhütten.
Gebirgsgruppe der südlichen Abruzzen in der ital. Provinz Chieti, nördlich vom Pescarathal begrenzt, im Monte Amara 2792 m hoch.
Göttin, s. Maja. ^[= # ("Schein"), in der ind. Mythologie das weibliche Prinzip der schaffenden Gottheit, ...]
(lat. majestas, »Erhabenheit, Hoheit«),
Bezeichnung der höchsten Gewalt und Würde im Staat, welche in der römischen Republik beim gesamten Volk (majestas rei publicae und majestas populi romani) ruhte. Nach dem Sturz der Republik ging mit der Gewalt auch der Name der Majestät auf die römischen Imperatoren (Augusti) und von diesen in der Folge auf die römisch-deutschen Kaiser über. Den Königen wurde dieser Titel viel später zugestanden, und noch in dem Friedensvertrag von Cambrai von 1529 ward er nur dem Kaiser Karl V. zugeteilt.
Bei den Friedensverhandlungen zu Crépy 1554 dagegen führte Karl V. den Titel »Kaiserliche und Franz I. »Königliche [* 15] Majestät« In dem Friedensschluß von Cateau-Cambrésis von 1559 kommt zuerst der Titel »Allerchristlichste und Katholische, als dem französischen König zustehend, vor, während sich die spanischen Könige bloß »Katholische Majestät« (magestad catolica),
die Könige von Portugal [* 16] »Allergetreueste Majestät« (magestade fidelissima) und die Könige von Ungarn [* 17] »Apostolische Majestät« nennen. In England legte sich zuerst Heinrich VIII. das Prädikat Majestät bei, welchem später noch der Zusatz most gracious, gnädigste, hinzugefügt wurde, und gegenwärtig wird dasselbe allen europäischen Kaisern (auch dem türkischen) und Königen zugeteilt. Es wird aber von dem bloßen Titel Majestät das Recht der Majestät (Majestätsrecht), d. h. die dem Souverän persönlich zukommende höchste Würde, unterschieden, indem letztere einem jeden souveränen Fürsten zusteht.
Demgemäß wird auch solchen fürstlichen Personen, welche das Prädikat Majestät nicht führen, persönliche Majestät zugeteilt, wenn sie wirkliche Monarchen sind. Diese persönliche ist ein Ausfluß [* 18] der Unverletzlichkeit und Heiligkeit des Regenten, vermöge welcher derselbe unverantwortlich ist und Beleidigungen seiner Person als Majestätsverbrechen (s. d.) angesehen werden. Im übrigen werden als Majestätsrechte (Hoheits-, Souveränitätsrechte, Regalien) die dem Staatsoberhaupt als solchem zustehenden Rechte der Unverantwortlichkeit, der Begnadigung, der Sanktion und der Verkündigung der Gesetze, der Justiz-, Finanz-, Militär-, Kirchen-, Polizei- und Gebietshoheit bezeichnet.
Dazu kommen die äußern Hoheitsrechte des Staatsoberhauptes, wie das Gesandtschaftsrecht, das Vertragsrecht und das Kriegsrecht oder die Kriegsherrlichkeit, endlich auch gewisse nutzbare Majestätsrechte oder Regalien (s. d.), wie z. B. das Münzregal. Der Titel Majestät kommt auch den ebenbürtigen Gemahlinnen der gekrönten Häupter zu und wird in der Regel auch abtretenden Monarchen vorbehalten, während jene persönliche Majestät nur einem wirklich regierenden Fürsten zukommt.
s. Majestätsverbrechen. ^[= (Staatsverbrechen, politisches Verbrechen, lat. Crimen majestatis, Perduellio, Crimen perduellionis, ...]
Bezeichnung mehrerer Urkunden deutscher Kaiser, welche den Unterthanen gewisse Rechte und Freiheiten verbrieften. Vorzüglich wichtig wurde der vom Kaiser Rudolf II. erteilte Majestätsbrief vom worin den Evangelischen in Böhmen [* 19] gleiche Rechte mit den dortigen Katholiken eingeräumt wurden, und dessen Beiseitesetzung in einem wesentlichen Punkt (Kirchenbau protestantischer Unterthanen katholischer Grundherren) 1618 durch den Kaiser Matthias den Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs (s. d.) veranlaßte. Nach der Schlacht am Weißen Berg ward dieser Majestätsbrief vom Kaiser eigenhändig durchschnitten.
Vgl. Gindely, Geschichte der Erteilung des Majestätsbriefs (Prag [* 20] 1858).
s. Majestät. ^[= (lat. majestas, "Erhabenheit, Hoheit"), Bezeichnung der höchsten Gewalt und Würde ...]
(Staatsverbrechen, politisches Verbrechen, lat. Crimen majestatis, Perduellio, Crimen perduellionis, franz. Crime politique), im allgemeinen jeder verbrecherische Angriff gegen den Staat und das Staatsoberhaupt. Die moderne Strafgesetzgebung hat es aufgegeben, den allgemeinen Begriff des Majestätsverbrechens festzustellen, sich vielmehr damit begnügt, die Einzelverbrechen, die man unter jenem Begriff zusammenzufassen pflegt, zu normieren. Das deutsche Strafgesetzbuch hat, ebenso wie das österreichische Strafgesetzbuch, diesen Weg eingeschlagen, indem es folgende Unterscheidungen macht:
1) Hochverrat (Staatsverrat, Perduellio): ein gewaltsamer Angriff auf den innern ¶
Bestand des Reichs oder eines Bundesstaats, sei es, daß dieser Angriff gerichtet ist gegen den Kaiser oder gegen einen Bundesfürsten, sei es gegen die Verfassung, sei es gegen das Gebiet des Reichs oder eines Bundesstaats. Der strafbarste Fall des Hochverrats ist der Mord oder Mordversuch, der an dem Kaiser, an dem eignen Landesherrn oder während des Aufenthalts in einem Bundesstaat an dem Landesherrn dieses Staats verübt wird. Hier tritt die Todesstrafe ein, während außerdem der Hochverrat mit lebenslänglicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe und beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Festungshaft von 5-15 Jahren geahndet werden soll.
Dabei wird schon die Verabredung mehrerer zu einem hochverräterischen Unternehmen, selbst wenn dies in keiner Weise zur Ausführung gekommen, mit Strafe bedroht; ebenso wird es schon bestraft, wenn sich jemand zur Vorbereitung eines Hochverrats mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen [* 22] einübt, oder wenn jemand öffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung von Schriften oder andern Darstellungen zur Ausführung einer hochverräterischen Handlung auffordert; ja, eine jede einen Hochverrat irgendwie vorbereitende Handlung ist für strafbar erklärt.
2) Landesverrat: ein Angriff auf den äußern Bestand des Staats oder die Herbeiführung einer Gefahr für den äußern Bestand des Reichs oder eines Bundesstaats, und zwar wird hier zwischen militärischem und diplomatischem oder einfachem Landesverrat unterschieden. Ersterer liegt dann vor, wenn ein Deutscher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich [* 23] zu veranlassen; wenn er während eines Kriegs gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen die Waffen trägt oder der feindlichen Macht vorsätzlich Vorschub leistet oder den Truppen des Reichs oder seiner Bundesgenossen Nachteil zufügt; wenn er Festungen oder andre Verteidigungsanstalten, Truppen oder Kriegsvorräte in die Gewalt des Feindes bringt, zum Vorteil des Feindes Brücken [* 24] oder Eisenbahnen oder Kriegsvorräte unbrauchbar macht, dem Feind Mannschaften zuführt oder letztere zum Übergehen verleitet, Operations- oder Festungs- und andre Pläne dem Feind mitteilt, Spionage treibt oder fördert oder endlich einen Truppenaufstand erregt.
Als diplomatischer Landesverrat wird dagegen die Mitteilung von Staatsgeheimnissen, Festungsplänen oder solchen Urkunden, Aktenstücken oder Nachrichten, deren Geheimhaltung für das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, an eine auswärtige Regierung oder die Veröffentlichung derselben bestraft. Einen solchen Landesverrat begeht ferner derjenige, welcher zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im Verhältnis zu einer andern Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, sowie derjenige, welcher ein ihm von seiten des Reichs oder eines Bundesstaats aufgetragenes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum Nachteil dessen ausführt, der ihm den Auftrag erteilt hat.
Die regelmäßige Strafe des Landesverrats ist Zuchthausstrafe und beim Vorhandensein mildernder Umstände Festungshaft; gegen Ausländer wird bei dem militärischen Landesverrat, also namentlich wegen Spionage, nach dem Kriegsgebrauch verfahren. Landesverrat, im Feld begangen, wird als Kriegsverrat (s. d.) bestraft. Endlich gilt für den Landesverrat wie für den Hochverrat die gemeinsame Bestimmung, daß nach Eröffnung der Untersuchung bis zu deren rechtskräftiger Beendigung das Vermögen, welches der Angeschuldigte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden kann. In den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats entscheidet das Reichsgericht in erster und letzter Instanz, insofern diese Verbrechen gegen Kaiser und Reich gerichtet sind.
3) Majestätsbeleidigung (Majestätsverbrechen im engern Sinn, Majestätsverletzung, Verbrechen der beleidigten Majestät, Crimen laesae majestatis): die vorsätzliche Thätlichkeit oder Beleidigung, welche an dem Kaiser, dem Landesherrn oder an einer andern bundesfürstlichen Person verübt wird. Als straferhöhendes Moment wird dabei der Umstand angesehen, daß das Verbrechen gegen das Reichsoberhaupt oder gegen den eignen Landesherrn oder doch während des Aufenthalts in einem Bundesstaat gegen den Landesherrn des letztern verübt wurde.
Die Thätlichkeit wird alsdann mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit zeitlicher Zuchthaus- oder Festungsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, die einfache Beleidigung mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren. Ebenso macht es bei der Bestrafung von Thätlichkeiten und Beleidigungen, welche an Mitgliedern bundesfürstlicher Häuser verübt wurden, einen wesentlichen Unterschied, ob diese dem landesherrlichen Haus des Staats, welchem der Verbrecher angehört, oder in welchem er sich doch gerade aufhält, angehören oder nicht.
4) Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Die einem beglaubigten Gesandten zugefügte Beleidigung wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch nicht mit der gewöhnlichen Strafe dieses Vergehens, sondern (jedoch nur auf Antrag des Beleidigten) mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu einem Jahr bestraft. Ferner werden auch diejenigen Handlungen, welche sich, wenn sie einem Bundesfürsten oder einem Bundesstaat gegenüber begangen worden wären, als Hochverrat oder Landesverrat qualifizieren würden, mit Strafe bedroht, ebenso auch die Beleidigung des Landesherrn oder des Regenten eines nicht zum Deutschen Reiche gehörigen Staats. Freilich ist hier die Strafe eine weit geringere; auch setzt die Bestrafung voraus, daß in dem andern Staat nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist; endlich tritt die strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 80-104; Knitschky, Verbrechen des Hochverrats (Jena [* 25] 1874).