Seine bedeutende Büchersammlung (über 30,000
Bände) vermachte er dem
Großherzog von
Toscana; sie ist besonders durch ihren
Reichtum an
Handschriften und alten
Drucken hervorragend
(Katalog derselben von Fossi,
Flor. 1795, 3 Bde.) und wurde 1859 mit
der
Palatina (der großherzoglichen
Bibliothek) zur »Nationalbibliothek« vereinigt. Magliabecchi selbst
hat mehrere ältereSchriften herausgegeben. Eine Auswahl der an ihn gerichteten
Briefe besorgte Targioni
(Flor. 1745); viele andre finden sich in der »Correspondance de
Mabillon et de
Montfaucon avec l'Italie« (Par. 1847, 3 Bde.).
Institut, die durch ein
Legat des gelehrten Isländers
ArniMagnusson (Arnas Magnäus, gest. 1730 zu
Kopenhagen)
[* 3] in
Kopenhagen gegründete
Stiftung zur Herausgabe isländischer
Manuskripte. Magnusson hatte nämlich auf
Island,
[* 4] wo er sich 1702-12 als königlicher
Kommissar aufhielt, eine sehr schätzbare Sammlung von isländischen
Handschriften zusammengebracht,
die noch jetzt, obwohl bei dem großen
Brand von
Kopenhagen 1728 zwei Dritteile davon zu
Grunde gingen, die
größte derartige Sammlung ist, und die er nebst einem
Kapital der
Kopenhagener Universitätsbibliothek vermachte. Die
Stiftung
wird seit 1772 durch eine besondere
Kommission verwaltet. Außer den großen
Ausgaben der beiden
Eddas sind durch sie viele
Sagas, kirchliche und weltliche
Gesetzbücher, Glossarien,
Faksimiles etc. herausgegeben, auch
Gelehrte in der Herausgabe ähnlicher
Werke unterstützt worden.
Ihre Bedeutung besteht darin, daß sie sich auf die gesamteNation erstreckt und die uralten
Grundsätze
der persönlichen
Freiheit der angelsächsischen Zeit mit den ständischen
Rechten des normännischen Lehnsstaats verbindet.
Namentlich wurde festgesetzt, daß es zu jeder außerordentlichen Gelderhebung der Einwilligung einer allgemeinen Reichsversammlung
bedürfe, zu welcher alle
Erzbischöfe,
Bischöfe,
Äbte,
Grafen,
Barone und alle unmittelbaren
Vasallen zu berufen seien.
Alle Vorrechte, die der König den
Baronen bewilligen würde, sollten von ihnen auch den Untervasallen
zugestanden werden. Die fremden Kaufleute sollten keinen willkürlichen
Zöllen und
Abgaben unterworfen sein,
London
[* 5] sowie alle
Städte und
Flecken ihre alten
Rechte und
Gewohnheiten behalten. Die
Gerichte sollten jedermann offen stehen, die
Gerechtigkeit
nicht verzögert, verkauft oder verweigert werden.
Kein freier Mann sollte gefangen gesetzt, seiner
Güter
beraubt oder sonst beschädigt werden, wenn nicht mittels
Urteils von
Richtern seinesgleichen und nach den Landesgesetzen.
Der
Gerichtshof für gemeinschaftliche
Klagen
(Court of common pleas,
Common bench) sollte fortan nicht mehr der
Person des
Königs
folgen, sondern stets an einem bestimmten
Ort seine
Sitzungen halten. Die
Forsten und
Wasser sollten freigegeben
werden. König
Johann schon trachtete, diese
Akte kraft der Lossprechung seitens des
PapstesInnocenz III. zu brechen, und starb
darüber im
Kampf mit der
Nation. Unter
Heinrich III. wurde die Magna Charta infolge der Geldnot, in welcher sich der
König beständig befand, nicht weniger als siebenmal bestätigt.
Ein zweiter Freiheitsbrief desselben, die
Charta de foresta
(Charter of the forest), beschränkte die königlichen
Forstrechte. Verloren nachmals auch viele der in der Magna Charta ausgesprochenen
Freiheiten und
Rechte durch die veränderten Verhältnisse
ihre Bedeutung, so behielt doch das Steuerbewilligungsrecht seinen Wert und wurde von der englischen
Nation mit der ganzen ihr eigentümlichen
Zähigkeit festgehalten. Die
Verletzung desselben durch die
Stuarts rief das
Volk zum
Kampf gegen König
Karl I. auf und veranlaßte die große englische
Revolution. Die wesentlichen Bestimmungen der Magna Charta sind später
in die
Declaration of rights aufgenommen worden, welche vom
Parlament 1688 dem König
Wilhelm III. überreicht
und von diesem bei seiner Thronbesteigung gewährleistet wurde. Der erste
Druck der Magna Charta, die ursprünglich lateinisch geschrieben
war, erschien 1507. Die besten
Ausgaben lieferten
Blackstone in »The
GreatCharter and
Charter of the forest« (Oxf. 1753) und
Thompson in dem »Historical essay on the Magna Charta« (das.
1829).
Vgl.
Lau, Die Entstehungsgeschichte der Magna Charta (Hamb. 1857).
Nach siebenjähriger
Dienstzeit in
Belgien kehrte er nach
Frankreich zurück, kommandierte anfangs eine
Brigade des
Observationskorps
in den
Pyrenäen, dann im
Departement du
Nord und ward mit Unterdrückung der Arbeiterunruhen inLille
[* 13] beauftragt.
Obwohl er 1840 dem Boulogner
Attentat des
PrinzenLudwigNapoleon nicht fern gestanden, wußte er sich doch in der Pairskammer
von jedem
Verdacht zu reinigen, avancierte 1845 zum Divisionsgeneral und wurde zweimal als Generalinspektor verwendet. Nach
der
Februarrevolution befehligte er eine Infanteriedivision der Alpenarmee und eilte mit dieser im Juni
Paris zu
Hilfe. Im
Sommer 1851 ward er Oberkommandeur der
PariserArmee, mit welcher
er den durch den
Staatsstreich vom 2. Dez. d. J.
hervorgerufenen
Aufstand niederschlug, wofür er 1852 zum
Senator und 1853 zum
Marschall ernannt wurde. Bei der Errichtung der
Militärdivisionen erhielt er das Oberkommando zu
Paris. Er starb in
Paris.