ein rechtsseitiges Nebenthal des
Rhône inWallis,
steigt von Gampel (634
m) aus schluchtartig
in das
Gebirge hinauf und öffnet sich bei Ferden (1200 m) zu einem breitern, in Dörfern und
Weilern bewohnten, angebauten
Alpengelände, welches zwischen zwei Bergzügen der Finsteraarhorngruppe eingebettet liegt.
Der Lötschengletscher, der im
Hintergrund des
Thals von den Firnmulden niedersteigt (1882
m), ist die
Quelle
[* 3] des Thalbachs Lonza.
(Lotsmann, franz.
Pilote, engl.
Pilot), Schiffsmann, welcher die
Führung der
Schiffe
[* 5] auf schwierigem
Fahrwasser
übernimmt. Man unterscheidet Seelotsen, welche die
Schiffe zwischen der
See und den Außenhäfen oder zwischen der
See und
den Eingängen der Binnengewässer führen, Binnenlotsen
(Strom-,
Haff-, Revierlotsen), welche die
Schiffe
auf Binnengewässern bedienen, und Hafenlotsen, welche das Verholen der
Schiffe in den Häfen sowie die
Passage in die
Trockendocks
und durch die Flutschleusen besorgen. Im
Kanal
[* 6] (engl. Channel, franz.
la Manche) führen besondere Kanallotsen die
Schiffe durch
das dort so gefährliche und zugleich so belebte
Fahrwasser.
Der Lotse hat seinen Platz auf der
Kommandobrücke. Man hat besondere Lotsenboote (Lotsenkutter, Pilotboote), die in ihrer Bauart
oft
Ähnlichkeit
[* 7] mit Rettungsbooten haben; auch werden kleine
Dampfer zu diesem
Dienst benutzt. Die Thätigkeit des Lotsen,
Schiffe ein- und auszubringen, wird das Lotsen und die
Strecke, auf welcher dies geschehen muß, das Lotsenfahrwasser
genannt. Die Lotsen betreiben ihr
Geschäft entweder als
Gewerb, oder sie sind Angestellte der
Gemeinden oder des
Staats, der
die Lotsenstationen unterhält, welch letztere z. B. in
Preußen
[* 8] durch Lotsenkommandeure und in den hanseatischen Seeplätzen
durch Oberlotsen verwaltet werden.
Die
Bremer Lotsen, deren
Reglement von 1710 datiert; sind die ältesten Weserlotsen. In
Hamburg
[* 9] führen
die
vor der Elbmündung kreuzenden Seelotsen (Kreuzerlotsen) die
Schiffe bis
Kuxhaven.
Dort übernimmt der Revierlotse
(Admiralitäts-,
Galeotslotse) die
Führung bis zu der
Hamburger Lotsenstation
Bosch. Die deutsche
Gewerbeordnung (§ 31, 34) verlangt zum Betrieb
des Lotsengewerbes den Befähigungsnachweis durch ein
Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde und
überläßt es im übrigen der Landesgesetzgebung, ob sie eine besondere
Genehmigung für den Betrieb des Lotsengewerbes als
erforderlich bezeichnen will oder nicht. Regelmäßig bestehen feste
Tarife für das zu zahlende Lotsengeld. Im
Interesse der
öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen
Verkehrs ist vielfach der sogen. Lotsenzwang eingeführt, d. h.
die Verpflichtung zur
Annahme eines Lotsen seitens der ein gewisses
Fahrwasser passierenden
Schiffe. So besteht für den größten
Teil der deutschen
Küste Lotsenzwang; beseitigt
ist er z. B. für die
Weser. Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 622)
ist das Lotsengeld in Ermangelung einer entgegenstehenden Verabredung vom Verfrachter zu tragen.
Auch besteht die wichtige Bestimmung (Art. 740), daß der
Reeder, wenn sich das
Schiff
[* 10] unter der
Führung
eines Zwangslotsen befunden hat, bei dem
Zusammenstoß des
Schiffs
mit einem andern für den dadurch verursachten
Schaden nicht
aufzukommen braucht, wofern die zur
Schiffsbesatzung gehörigen
Personen die ihnen obliegenden
Pflichten erfüllt haben und
derZusammenstoß durch den Zwangslotsen verursacht worden ist. Die Lotsen sind verpflichtet, auch bei
stürmischer
See an
Bord der
Schiffe zu gehen, welche sie durch das sogen. Lotsensignal rufen. Nach der deutschen
Not- und Lotsensignalordnung
vom
(Reichsgesetzblatt, S. 187) gelten als Lotsensignale die am Vormast geheißte, mit einem weißen
Streifen umgebene
Reichsflagge (Lotsenflagge, s. Tafel
»Flaggen
[* 11] II«)
[* 12] oder das
SignalP. T. des internationalen Signalbuchs, bei
Nacht Blaufeuer oder ein in kurzen Zwischenräumen gezeigtes weißes
Licht.
[* 13]
seiner Habilitationsschrift
»De animi immortalitate« (das. 1842) und einer
Rede zum
JubiläumFichtes
(Wien 1862) nur kleinere, meist pädagogische
Aufsätze
veröffentlicht hat. Seine
»Kritik der Herbartschen
Ethik« erschien mit
Herbarts Entgegnung erst nach seinem
Tod
(Wien 1874);
seine
»Metaphysik« hat
Vogt in
Zillers »Pädagogischem Jahrbuch« (12. Jahrg.,
1880) aus dem
Nachlaß herausgegeben.
der rankentragende Langtrieb des
Weinstocks, der mit zweizeiligen Laubblättern und Blütenständen besetzt
ist und in den Blattachseln die Kurztriebe oder
Geizen erzeugt;
(franz. loterie, von lot,
Los), ein
Glücksspiel, welches in einzelnen
Ländern nur vom
Staat selbst, in andern wenigstens unter
Aufsicht desselben veranstaltet wird, und bei welchem man durch die
Zahlung eines Einsatzes
die
Aufsicht auf einen
Gewinn erwirbt. Man unterscheidet zwei
Arten dieses
Spiels: die alte holländische oder
Klassenlotterie
(auch schlechthin Lotterie genannt) und die genuesische oder
Zahlenlotterie
(Lotto). Bei der
Klassenlotterie ist
die Anzahl und
Größe sowohl der Einsätze
(Lose) als auch der
Gewinne planmäßig festgestellt. Um dem
Publikum die
Teilnahme
zu erleichtern, werden nicht nur neben den ganzen
Losen auch halbe,
Viertel- und Achtellose (in
Preußen nur
Viertel, in
Sachsen
[* 17] auch Zehntel) ausgegeben, sondern es wird auch die Ziehung aller zusammengehörigen
Lose in mehrere Zeitabschnitte
verlegt, so daß der
Spieler den Betrag seines
Loses ratenweise für jede Ziehung
(Klasse) entrichten kann, ohne jedoch zur
Fortsetzung des
Spiels bis ans Ende gezwungen zu sein. Oft wird ihm, wenn sein
Los in der ersten Ziehung
herauskommt, ein Freilos für die nächste gegeben. Die nicht untergebrachten
Lose spielen auf Rechnung der Unternehmer.
In den
auf bestimmte
Tage festgesetzten Ziehungen werden sämtliche Nummern in ein
Glücksrad, ebenso die
Gewinne mit oder ohne
Nieten
in ein andres
Glücksrad gethan.
Nun wird zu gleicher Zeit, gewöhnlich von zwei Waisenknaben mit verbundenen
¶
mehr
Augen, von dem einen eine Nummer aus dem einen Rad und von dem andern ein Gewinn oder eine Niete aus dem andern Rad gezogen. Oft
werden in den ersten Klassen nur Gewinne gezogen, in der letzten aber Gewinne und Nieten, oft aber umgekehrt. Für die letzte
Ziehung wird immer ein sehr ansehnlicher Gewinn als höchster aufgespart, der als großes Los die Erwartungen
der Spielenden in Spannung erhält. Die in einer Klasse gezogenen Nummern werden durch gedruckte Listen, Lotterielisten, öffentlich
bekannt gemacht.
Zur Deckung der Unkosten, Bezahlung des Kollekteurs, und um einen Vorteil für die Unternehmung zu erhalten, wird von jedem
Gewinn ein Abzug gemacht, der sich auf 15-16 Proz. zu belaufen pflegt. Diese Summe verliert notwendig die Gesamtheit der Spieler.
Auch der Einzelne würde nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ebensoviel verlieren, wenn er sich genügend lange Zeit hindurch
am Spiel beteiligen könnte. Klassenlotterien als Staatslotterien bestehen in Preußen (190,000 Lose zu je 168 Mk.,
mit 6 Mill. Mk. Reingewinn für die Staatskasse), in Sachsen (100,000 Lose zu je 200 Mk. und 5 Mk. Schreibgeld, mit 4½ Mill.
Mk. Reingewinn für die Staatskasse), in Braunschweig
[* 19] (98,000 Lose zu je 120 Mk.), in Hamburg (veränderliche Anzahl von Losen,
zur Zeit 100,000 zu je 120 Mk.) und in Mecklenburg-Schwerin (19,500 Lose zu je 120 Mk.). In mehreren Staaten
ist das Spielen in fremden Klassenlotterien verboten. Die Veranstaltung einer Privatlotterie ist meist an staatliche Erlaubnis
geknüpft, welche nur für wohlthätige, wissenschaftliche und künstlerische Zwecke und zwar unter der Bedingung erteilt zu
werden pflegt, daß nur Wertgegenstände (keine Geldgewinne) ausgelost werden.
In rechtlicher Beziehung ist das Lotteriegeschäft eine Art Hoffnungskauf, zu dessen Erfordernissen gehört: daß eine Lotterie ordnungsmäßig,
namentlich unter obrigkeitlicher Erlaubnis, errichtet sei, wie denn das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 286) das Veranstalten
von öffentlichen Lotterien und von öffentlichen Ausspielungen ohne Erlaubnis mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bedroht. Der Lotterievertrag wird in der Regel durch Übernahme eines Originalloses
gegen Berichtigung des planmäßigen Einsatzes abgeschlossen.
Wer ein solches Los besitzt und zum Spielen behält, gilt für dessen Eigentümer. WerdenLose ohne Bestellung angeboten, so muß
unzweifelhafte Annahme der Offerte vorliegen, entweder laut Offertbriefs oder in Gemäßheit eines bereits
bestehenden Geschäftsverhältnisses. Die Zusendung unbestellter Lose erfolgt ganz auf Gefahr des Zusenders. Das bloße Liegenlassen
solcher Lose verpflichtet den Empfänger nicht zur Zahlung des Einsatzes, berechtigt ihn aber auch nicht zum Bezug darauf gefallener
Gewinne.
Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmung und Spieler ist der Ziehungsplan. Der Gewinner
kann den Unternehmer oder auch den Kollekteur um Zahlung angehen; meist ist dieses Wahlrecht auf eine bestimmte Frist beschränkt,
nach deren Ablauf
[* 20] nur noch der Kollekteur angegangen werden darf. In die Kategorie der Klassenlotterie gehören auch die sogen.
Lotterieanlehen oder Prämienanlehen, d. h. diejenigen öffentlichen
Anlehen, deren Verzinsung und Tilgung, teilweise oder ganz, durch nach einem festgesetzten Ziehungsplan vorgenommene
Verlosung von Gewinnen (Prämien, so werden jedoch auch überhaupt die Summen genannt, welche auf ein gezogenes Los entfallen,
selbst wenn sie keinen Gewinn enthalten) bewirkt wird.
Für letztere
wird ein Teil der Zinsen oder die gesamte Zinssumme, seltener auch ein Teil des Kapitals
selbst verwandt. Bei verbreiteter Neigung zum Glücksspiel finden diese Lotterien bereitwillige Aufnahme beim Publikum und bieten
infolgedessen dem Staate den Vorteil, daß das Anlehen zu einem verhältnismäßig hohen Kurs begeben werden kann. Wenn sie
auch viele Kapitalien einem regelmäßigen Zinsgenuß entziehen, so geben sie doch Gelegenheit, kleine
Summen zu sparen, wenn nämlich, wie dies meist üblich ist, die kleinsten Gewinne noch über dem eingezahlten Satz stehen und
selbst bis gegen Ende der Verlosung hin wachsen. In diesem Fall unterscheiden sich die Lotterieanlehen wesentlich von den gemeinen
Lotterien, bei denen der Gewinn des einen nur durch den Verlust des andern ermöglicht wird, während
ein teilweiser Verlust an Zinsen nicht so schwer empfunden wird.
Auf der einen Seite wird dem Bedürfnis nach Verzinsung des Kapitals, auf der andern dem des Spiels genügt. In einigen Fällen
werden auch den Losen Zinskoupons beigegeben und jährliche Zinsen entrichtet, statt daß alle Zinsen für
die bei den jeweiligen Verlosungen stattfindenden Rückzahlungen aufgespeichert werden. Dies hat den Vorteil, daß auf diesem
Wege größere Summen begeben werden können, weil niemand sein ganzes Kapital oder einen großen Teil desselben in Papieren
anlegen wird, welche nicht regelmäßig Zinsen tragen.
Bei fast allen Lotterieanlehen werden die Lose, oft Prämienlose genannt, in Serien geteilt (etwa Nr. 1-1000
als erste, 1001-2000 als zweite Serie etc.). Vor der Nummernziehung finden eine oder mehrere Serienziehungen statt. Da nun
im voraus bestimmt ist, welche Nummern in jeder Serie enthalten sind, so steigen die in einer gezogenen Serie enthaltenen
Nummern (Serienlose) im Kurs bis zu demjenigen Betrag, welchen man durch Division der für die ganze Serie zur Rückzahlung
bestimmten Summe durch die Zahl der Nummern erhält; ja, sie kommen in der Zwischenzeit bis zur Ziehung der Nummern wenig
mehr auf den Markt. In Deutschland
[* 21] fanden von jeher nicht allein die von Preußen, Baden,
[* 22] Kurhessen, Oldenburg,
[* 23] sondern auch die von fremden Ländern und Städten begebenen Prämienlose willige Abnehmer.
Bei der Zahlenlotterie (Lotto) werden aus einem Glücksrad, in welchem sich die Zahlen von 1-90, die sogen. Nummern, einzeln
in Kapseln
[* 24] verschlossen befinden, an festgesetzten Tagen je 5 Nummern gezogen, welche gewinnen, während alle andern verlieren,
und zwar erhalten die Spieler, welche auf jene Nummern gesetzt hatten, ein Vielfaches ihres Einsatzes.
Der Spieler kann entweder eine einzige Nummer (bez. mehrere einzelne) besetzen,
indem er darauf wettet, daß sie überhaupt mit gezogen wird (simpler Auszug, estratto, estra), oder daß sie an einer bestimmten
Stelle (etwa zuerst oder zu dritt oder zuletzt) herauskommt (auf den Ruf setzen), oder
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