Das offizielle Bundesorgan ist die
Zeitschrift »Die Sängerhalle«
(Leipzig),
[* 5] redigiert von 1862 bis Mai 1887 von H.
Pfeil, seitdem
von K. Kipke. Jetzt besteht der Deutsche
Sängerbund aus
ca. 50 Einzelbünden mit etwa 50,000
Sängern. Einnur für
die Mitglieder des
Bundes berechnetes Unternehmen ist das »Liederbuch des
DeutschenSängerbundes«. Seit seinem Bestehen hat
der Deutsche
Sängerbund drei
Gesangfeste abgehalten: 1865 in
Dresden,
[* 6] 1874 in
München
[* 7] und 1882 in
Hamburg.
[* 8] 1877 wurde aus freiwilligen
Beiträgen der Mitglieder eine Sängerbundsstiftung zur Unterstützung von
Komponisten auf dem Gebiet des
deutschen Männergesangs und deren Hinterbliebenen errichtet. Der Vermögensbestand der
Stiftung bezifferte sich
September 1887 auf
rund 85,000 Mk.
Vgl. O.
Elben, Der volkstümliche deutsche Männergesang, seine Geschichte etc. (2. Aufl.,
Tübing. 1887);
sind, im
Gegensatz zum
Tagesgeschäft,
Zeitgeschäfte
(Lieferungskauf,
Zeitkauf,
Kauf auf Bezug), bei
welchen nicht am
Tag des Vertragsschlusses, sondern erst zu einem spätern
Termin
(Stichtag, Erfüllungstag) der Gegenstand
des
Vertrags zu liefern ist. Solche Lieferungsgeschäfte sind bei ausgedehnter
Arbeitsteilung und einer auch die Zukunft planmäßig ins
Auge
[* 17] fassenden
Wirtschaft unvermeidlich. Oft ist man und zwar in der
Privat- wie in der öffentlichen
Wirtschaft
(Staat,
Gemeinde) genötigt, für zukünftige Bedarfsdeckung bereits in der Gegenwart
Fürsorge zu treffen und dieselbe durch
Vertragsschluß zu sichern.
Der
Vertrag kann sich hierbei sowohl auf Gegenstände beziehen, welche bereits vorhanden sind, oder deren Ankunft (z. B.
zur
See) bevorsteht, als auch auf solche, welche erst noch hergestellt werden
müssen. Die Lieferungsgeschäfte sind
unbedingte, wenn die Vertragschließenden fest an den
Kaufvertrag gebunden sind, und zwar sind sie
Fixgeschäfte, wenn der
Zeitpunkt der Erfüllung ein feststehender ist. Es kann aber auch das
Geschäft selbst zwar festgestellt sein, während der
Lieferungstermin nicht unbedingt festgelegt ist, indem etwa von einem bestimmten Zeitpunkt an die Erfüllung jeden
Tag verlangt
werden kann
(Kauf auf fix und täglich, auf fix und fertig), oder indem einer der beiden Vertragschließenden schon an einem
beliebigen
Tag vorher die Vertragserfüllung begehren kann
(Geschäft mit Ankündigung fix und täglich,
wenn der Verkäufer berechtigt ist).
Bei den bedingten Lieferungsgeschäften wird die Verlustgefahr dadurch begrenzt, daß es einem der beiden Vertragschließenden
gegen
Zahlung einer
Prämie freigestellt wird, entweder vom
Vertrag ganz zurückzutreten, oder denselben in Bezug auf Zeit,
Ort oder auch auf den Gegenstand der Erfüllung zu ändern. Die Lieferungsgeschäfte sind
insbesondere dann mit
Gefahren verbunden, wenn der Verkäufer sich noch nicht im
Besitz des zu liefernden Gegenstandes
(Ware
oder
Wertpapier) befindet und der
Preis des letztern großen Schwankungen ausgesetzt ist.
Muß der Verkäufer den Gegenstand erst selbst ankaufen, so spekuliert er bei dem Vertragsschluß auf Preissinken, während
umgekehrt derKäufer auf ein Steigen des
Preises rechnet.
Nun kann aber nicht wirkliche Erfüllung des
Vertrags, welche ja überhaupt unmöglich sein kann, sondern nur Schadloshaltung durch
Zahlung des Preisunterschiedes erzwungen
werden. Auf eine solche
Zahlung ist oft überhaupt nur die Absicht der Vertragschließenden gerichtet. In diesem
Falle liegt
ein echtes
Differenzgeschäft (s. d.) vor, welches aber auch leicht
eine
Folge davon sein kann, daß eine ursprünglich wirklich gewollte Lieferung sich später als unmöglich erweist. Über
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die s. das
Handelsgesetzbuch, Art. 271, 338, 354 bis 359. Vgl. auch
Börse,
S. 236.
im
Gegensatz zum Tageskauf
(Kassageschäft), derjenige
Kaufvertrag, bei welchem der
Verkäufer nicht sofort, sondern erst an einem bestimmten spätern
Termin die
Ware dem
Käufer zu liefern verpflichtet ist;
(Lieferfrist), bei
Handelsgeschäften die Zeit, binnen welcher der zur Lieferung einer
Ware Verpflichtete
diese bewirken muß. Namentlich bei dem eigentlichenLieferungsgeschäft (s. d.) ist die Lieferungszeit von besonderer
Wichtigkeit. Sie bestimmt sich regelmäßig nach der darüber getroffenen Verabredung und im
Zweifel nach den Umständen des
gegebenen
Falles und nach dem
Handelsgebrauch
(Usance). Besondere zwingende Vorschriften sind für das Transportgeschäft der
deutschen
Eisenbahnen in dem Betriebsreglement vom gegeben.
Hiernach hat jede
Bahn für den
Verkehr innerhalb ihres Bahngebiets Lieferungszeiten durch die
Tarife zu
veröffentlichen, welche sich aus
Transport- und Expeditionsfristen zusammensetzen und welche die nachfolgenden Maximalansätze
nicht überschreiten dürfen, nämlich für Eilgüter einen
Tag Expeditions- und für je auch nur angefangene 225 km einen
Tag Transportfrist, für Frachtgüter aber das
Doppelte dieser beiden
Fristen. Indessen dürfen die Bahnverwaltungen
mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörden für
Messen und andre außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse »Zuschlagsfristen«
publizieren, ebenso für den
Fall, daß das
Gut einen nicht überbrückten Flußübergang oder eine bei
¶
mehr
einem größern Ort zwischen mehreren daselbst mündenden Bahnen bestehende Verbindungsbahn zu passieren hat. Der Lauf der Lieferungszeit, welcher
mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs folgenden Mitternacht beginnt, ruht für die Dauer steueramtlicher Abfertigung
sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Bahnverwaltung eingetretenen Betriebsstörung. Die Eisenbahn haftet für den
Schaden, der durch Versäumung der Lieferungszeit entstanden ist, wie jeder andre Frachtführer, und zwar hat die Bahnverwaltung, ohne
einen besondern Nachweis des Schadens verlangen zu können, für die Versäumung der Lieferungszeit bei Frachtgütern, wenn die Verspätung
mehr als 1 Tag beträgt, bis zu 3 Tagen ¼, bis zu 8 Tagen ⅓ und, wenn die Verspätung mehr als 8 Tage
beträgt, die Hälfte der Fracht und bei Eilgütern, wenn die Verspätung mehr als 12 Stunden beträgt, bis zu 24 Stunden ¼,
bis zu 3 Tagen ⅓ und, wenn die Verspätung mehr als 3 Tage beträgt, die Hälfte der Fracht zu vergüten.
Dabei ist es aber dem Entschädigungsberechtigten unbenommen, den Nachweis eines durch die Nichteinhaltung der Lieferungszeit erlittenen
höhern Schadens zu erbringen. Zulässig ist es auch, das Interesse an der rechtzeitigen Lieferung auf dem Frachtbrief zu deklarieren
und zwar gegen Entrichtung eines Frachtzuschlags, in welchem Fall dann die deklarierte Summe den Maximalsatz
des Entschädigungsbetrags bildet.