Als solche gelten die Ansprüche der an und für sich zur Lehnsfolge berufenen, aber wegen Gebrechlichkeit davon ausgeschlossenen
Personen auf die Verabreichung von
Alimenten. Partikularrechtlich gehören auch die Verpflichtung zur
Alimentation und
Ausstattung
von Töchtern früherer
Vasallen, die
Pflicht zur Auszahlung des
Leibgedinges oder
Wittums an die
Witwe des
verstorbenen
Vasallen und die Verbindlichkeit zur
Zahlung der Begräbniskosten und der
Kosten der letzten
Krankheit desselben
zu den Lehnsschulden.
Auch die durch eine sogen. Lehnsverbesserung, d. h. durch einen
von dritten, hierzu nicht verpflichteten
Personen in dasLehen gemachten Aufwand, begründete
Schuld gilt
als Lehnsschuld. Auch pflegt man hier gewöhnlich noch die sogen. konsentierten Lehnsschulden
mit aufzuführen, d. h. diejenigen, welche mit Zustimmung sämtlicher Lehnsinteressenten auf
das Lehnsgut gelegt werden. Die
Abfindung eines
an sich Lehnsfolgeberechtigten und die
Verpachtung zur
Zahlung einer Abfindungssumme
begründen ebenfalls eine Lehnsschuld, welche allerdings nur diejenigen belastet, die durch jene
Abfindung
gewonnen haben (sogen. respektive Lehnsschuld). Die Abfindungssumme selbst ist aber an und für
sich durchaus allodialer
Natur; doch wird nicht selten verabredet, daß dieselbe als sogen. Lehnsstamm (constitutum
feudale) auf dem Guthaften und in Ansehung der erbrechtlichen Verhältnisse nach
Lehnrecht behandelt werden soll.
(spr. lö-óng),CharlesAiméJoseph,
Graf von, belg. Staatsmann, geb. 1792 zu
Tournai, praktizierte nach beendeten
Rechtsstudien als
Advokat inLüttich,
[* 5] bis er 1825
Abgeordneter in der Zweiten
Kammer der
Generalstaaten ward.
Er schloß sich den Gegnern der damaligen
Regierung an, ohne jedoch an der belgischen
Revolution von 1830 unmittelbaren
Anteil
zu nehmen. Zum Mitglied des belgischen
Kongresses erwählt, gehörte er in demselben zu den gemäßigten
Doktrinären, deren
Werk die Errichtung des neuen
KönigreichsBelgien
[* 6] und seine
Verfassung war. Von 1831 bis 1842 war er belgischer
Gesandter in
Paris,
[* 7] 1836 ward er in den belgischen Grafenstand erhoben, und 1847-57 war er Mitglied der Zweiten
Kammer. Seit 1857 lebte
er in
Paris und starb daselbst
staatlich geordnete
Prüfungen, durch deren Bestehen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Lehrämter dargethan werden muß, bestehen in allen gebildeten
Staaten, in denen das
Schulwesen als Angelegenheit des
Staats
oder wenigstens als der
Aufsicht des
Staats unterliegend betrachtet wird. Abgesehen von den technischen
Prüfungen (für
Turn-, Zeichen-,
Musik-, Handarbeitslehrer und
-Lehrerinnen) und denen für einzelne besondere
Zweige des
Erziehungs-
und Unterrichtswesens (Taubstummen-, Bandenwesen, Landwirtschaftslehrer etc.), sind im allgemeinen
zu unterscheiden
Lehrer- und Lehrerinnenprüfungen sowie
Prüfungen für das Lehramt an
Volksschulen und für das höhere Lehramt.
Wegen der Lehrerinnenprüfungen s.
Lehrerinnen. Für die
Prüfungen der
Lehrer dürfen die preußischen
Ordnungen um so mehr als
¶
mehr
typisches Beispiel gelten, da alle übrigen deutschen Staaten dieselben, wenigstens ihren Grundzügen nach, allmählich ebenfalls
angenommen haben.
I. Die Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen verdanken ihre gegenwärtige Einrichtung den »Allgemeinen Bestimmungen«
des Kultusministers Falk vom Nach der in diesen enthaltenen Ordnung der Prüfungen der Volksschullehrer gilt
als erste Prüfung derselben, durch welche die Befähigung zur widerruflichen (provisorischen) Anstellung erlangt wird, die
Entlassungsprüfung an den Schullehrerseminaren, zu der auch nicht im Seminar vorgebildete Lehramtskandidaten zugelassen werden,
welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt und durch Zeugnisse ihre sittliche Unbescholtenheit und ihre körperliche Befähigung
zur Verwaltung eines Lehramtes nachgewiesen haben.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Kommissar des Provinzialschulkollegiums als Vorsitzendem, einem Kommissar derjenigen
Bezirksregierung, in deren Bezirk das Seminar liegt, dem Direktor und den ordentlichen Lehrern des Seminars, welch letztere als
Examinatoren fungieren. Die Prüfung ist eine schriftliche, mündliche und praktische (Lehrprobe) und erstreckt sich über
sämtliche pflichtige Gegenstände des Seminarunterrichts. Bei der Religionsprüfung wirkt für katholische
Bewerber ein bischöflicher Kommissar mit.
Bei jüdischen Bewerbern bildet die Religion keinen Gegenstand der Prüfung. Frühstens 2, spätestens 5 Jahre nach der ersten
Prüfung haben die Volksschullehrer an einem Seminar desjenigen Regierungsbezirks, in dem sie angestellt sind, in einer zweiten
Prüfung die Befähigung zur unwiderruflichen (definitiven) Anstellung darzuthun. Die Kommission hat dieselbe
Zusammensetzung wie bei der ersten Prüfung. Auch der Verlauf der Prüfung ist im wesentlichen derselbe, und sie erstreckt sich
über dieselben Gegenstände, nur mit dem Unterschied, daß das Hauptgewicht auf die Erforschung der methodischen und praktischen
Tüchtigkeit fällt.
Muß diese beiden Prüfungen jeder Lehrer an öffentlichen Volksschulen ablegen, so kann ein solcher, nachdem
dies geschehen, die Berechtigung zur Anstellung als Lehrer an Oberklassen der Mittelschulen und höhern Töchterschulen durch
die Prüfung für Lehrer an Mittelschulen erwerben, für die ebenfalls unterm die bis jetzt geltende Ordnung erlassen
ward. Diese Prüfung wird am Sitz des Provinzialschulkollegiums vor einer eigens dazu bestellten Kommission
abgelegt; zu ihr haben neben Volksschullehrern, welche ihre zweite Prüfung bestanden haben, auch Geistliche, Kandidaten der
Theologie oder der Philologie und überhaupt Bewerber Zutritt, welche ein akademisches Triennium ordnungsmäßig absolviert
haben.
Vor derKommission zur Prüfung der Mittelschullehrer wird endlich auch die Berechtigung zur Anstellung als
Seminardirektor, Seminarlehrer, Vorsteher öffentlicher Präparandenanstalten, Rektor von Mittelschulen oder höhern Töchterschulen
und zur Leitung von Privatschulen, welche den Charakter von Mittelschulen oder von höhern Töchterschulen haben durch Ablegung
der Rektoratsprüfung erworben. Zugelassen werden alle diejenigen, welche entweder die Mittelschulprüfung bestanden haben,
oder ohne diese zu einem der bezeichneten Ämter berufen sind, oder eine entsprechende Privatschule übernehmen
wollen.
II. Die Prüfung für das Lehramt an höhern Schulen (Examen pro facultate docendi) wurde in Preußen
[* 14] zugleich mit den wissenschaftlichen
Deputationen in Berlin,
[* 15] Breslau
[* 16] und Königsberg
[* 17] eingerichtet. Die
erste Prüfungsordnung für dieselbe
erschien Durch diese eingreifende Neuerung wurde der höhere Lehrstand als solcher in Preußen überhaupt erst
begründet und von dem der Theologen gesondert. An die Stelle der Deputationen traten 1816 die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen
an den Universitäten, die, alljährlich vom Kultusminister ernannt und ihm unmittelbar unterstellt, noch jetzt diese
Prüfung abnehmen.
Die Prüfungsordnung hat mehrfache Überarbeitungen erfahren. Das bis vor kurzem gültige Reglement vom litt vorzugsweise
an dreiGebrechen. Der Nachweis der allgemeinen Bildung, an sich eine nicht unberechtigte Forderung, war zu einer Ausdehnung
[* 18] gelangt,
die ihn geradezu als Nebenprüfung erscheinen ließ; es wirkte beengend, daß alle zulässigen Verbindungen
von einzelnen Lehrfächern, in denen der Bewerber die Lehrbefähigung nachzuweisen hatte, von vornherein festgestellt waren;
endlich war es möglich, die Prüfung zu bestehen, aber ein Zeugnis (dritten Grades, fast nur für Unterklassen) davonzutragen,
das thatsächlich von keiner Anstellungsbehörde für ausreichend erachtet wurde.
Nach längern Vorberatungen ist daher unterm eine neue Prüfungsordnung in 43 Paragraphen erlassen
worden, welche diese Fehler vermeidet. Die wesentlichsten allgemeinen Bestimmungen derselben sind folgende: Für die Zulassung
ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf 3 Jahre an einer deutschen
Staatsuniversität (oder der Akademie zu Münster)
[* 19] studiert hat. Wenn Mathematik, Naturwissenschaften oder
neuere fremde Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind, so steht behufs der Zulassung zur Prüfung das Reifezeugnis eines
preußischen Realgymnasiums dem eines deutschen Gymnasiums gleich. Ausnahmsweise kann der MinisterEntbindung von der vollständigen
Erfüllung dieser Bedingungen gewähren (§ 3). Durch die Prüfung ist festzustellen:
2) welches Maß der Lehrbefähigung ihm in den Fächern seiner speziellen Studien zuzuerkennen ist (§ 7).
- Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung hat zwei Stufen: Oberlehrerzeugnis und Lehrerzeugnis. Den allgemeinen Anforderungen
muß jeder genügen. Der künftige Oberlehrer muß daneben in zwei als selbständig zu rechnenden Lehrfächern (Hauptfächern)
die Befähigung zum Unterricht in allen Klassen und in zwei andern Fächern (Nebenfächern) die Befähigung
zum Unterricht in den mittlern Klassen (bis Untersekunda einschließlich) oder in einem Nebenfach die Befähigung für die
obern Klassen erweisen. Der künftige Lehrer muß in zwei selbständigen Hauptfächern sich für mittlere Klassen befähigt
beweisen und außerdem noch in zwei Nebenfächern für untere Klassen, an deren Stelle auch ein drittes
Fach für Mittelklassen treten kann (§ 9). Als selbständige Fächer
[* 21] gelten 1) auf dem sprachlich-geschichtlichen Gebiet:
a) Deutsch, b) Latein, c) Griechisch, d) Französisch, e) Englisch, f) Geschichte;