Praefecti legionum als
Kommandeure an die
Stelle jener Legati legionum.
Endlich fand im
Kampf mit den barbarischen Völkern an der
Reichsgrenze eine Änderung in der
Taktik statt, indem man vielleicht schon unter
Nero, sicher unter
Hadrian (117-138
n. Chr.)
zu der alten
Phalanx zurückkehrte. Dieselbe stand acht Mann tief, und es waren die vier ersten
Glieder
[* 2] mit dem
Pilum,
[* 3] die letzten mit der
Lancea (s. d.) bewaffnet. Da bei dieser Kampfart die Einzeltüchtigkeit der
Soldaten wiederum mehr zurücktrat, so fanden seit dieser Zeit auch
Barbaren aller Art in unbegrenzter Zahl
Aufnahme in die
Legion. Im 4. Jahrh. wurden die Legionen von den
Grenzen
[* 4] des
Reichs in das
Innere der
Provinzen gezogen und führten
davon die Bezeichnungen Legiones
Palatinae und Comitatenses, während die Abwehr der geringern
Angriffe der Feinde den an den
Grenzen fest angesiedelten
Soldaten, Limitanei und Riparienses genannt, überlassen blieb. - In neuerer Zeit waren die frühern
französischen
Nationalgarden ebenfalls in Legionen und
Kohorten geteilt, und selbst nach 1815 wurde die
neue französische
Armee in Legionen formiert, die man nach den
Departements des
Reichs benannte.
Napoleon I. belegte mit dem
Namen Legion Truppenkorps von unbestimmter Anzahl und verschiedener
Gattung, die
nur für die Dauer eines
Feldzugs errichtet wurden.
Dies galt auch von den im
Befreiungskrieg in
England und Rußland, bei der
Eroberung von
Algier durch
Frankreich,
während des Krimfeldzugs durch
England etc. aus Ausländern gebildeten
Truppen, die man Legionen nannte (s.
Fremdenlegion).
d'honneur (franz., spr. lēschĭóng
donnör), s.
Ehrenlegion. ^[= der einzige gegenwärtig in Frankreich bestehende Militär- und Zivilverdienstorden, ward durch ...]
(mittellat.), Rechtsgelehrte, namentlich im
Mittelalter (im
Gegensatz zu
Dekretisten, s. d.)
diejenigen, welche nur das weltliche
(römische)
Recht als Grundlage des Staatslebens anerkennen wollten.
Herstellung der Rechtmäßigkeit, Nachweis der
Zuständigkeit; bei unehelichen
Kindern der
Akt, wodurch dieselben ehelich gebornen
gleichgestellt werden. Diese Legitimation erfolgt durch nachherige
Ehe zwischen dem
Vater und der
Mutter des unehelichen
Kindes (legitimatio per subsequens matrimonium), aber auch durch
Konzession des
Regenten (legitimation per rescriptum principis) auf Gesuch
des
Vaters oder, wenn dieser seinen
Wunsch im
Testament ausgedrückt hat, des
Kindes oder der
Mutter (legitimation per
testamentum).
Eine Hauptfolge dieser beiden
Arten der ist die Entstehung der väterlichen
Gewalt des Erzeugers über
sein uneheliches
Kind und ein gegenseitiges
Erbrecht des
Vaters und des
Kindes. Ein eigentümliches
Institut des deutschen
Rechts
des
Mittelalters war die sogen. Legitimatio ad honores (legitimation minus plena, legitimation germanica),
womit man die Aufhebung des Makels, welcher auf der unehelichen
Geburt haftete, bezeichnete, und die den
Legitimierten fähig machte, in
Zünfte u. dgl. einzutreten.
StatistischeErhebungen über die Legitimation unehelicher
Kinder wurden bisher nur vom
Ausland bekannt. In
Österreich,
[* 5] wo im allgemeinen 14 Proz.
der gebornen
Kinder, in den Alpenländern mehr, in
Kärnten sogar 46 Proz. auf die unehelichen entfallen,
hat man neuerdings die Nachweisungen angeordnet, ebenso in
Berlin
[* 6] seit 1882. In
Belgien
[* 7] wurden 44,8 Proz., in
Frankreich 24,4
Proz., in den englischen
Städten, speziell in
London,
[* 8] 17,5, bez. 20 Proz.
der unehelich Gebornen legitimiert. Im Prozeßwesen bezeichnet Legitimatio ad praxim den
Beweis, daß eine
gewisse
Person von
Staats wegen ermächtigt ist, streitenden
Parteien als
Rechtsanwalt zu dienen; Legitimation ad processum die vom
Rechtsanwalt
durch
Übergabe der
Vollmacht beizubringende Bescheinigung, daß die
Partei ihn mit
Führung des
Prozesses beauftragt hat; Legitimation ad
causam den nötigen Falls vom Kläger zu liefernden Nachweis, daß gerade er der rechte Kläger (sogen.
Aktivlegitimation) und gerade der in Anspruch Genommene der rechte Beklagte (sogen. Passivlegitimation)
sei. Im Polizeiwesen versteht man unter einen Vorweis, welcher nicht alle Erfordernisse und
Eigenschaften eines
Passes hat,
aber doch ebenfalls dazu dient, sich auszuweisen (vgl.
Paß).
[* 9] Die deutsche
Gewerbeordnung macht den
Gewerbebetrieb im Umherziehen
von der
Ausstellung eines Legitimations- oder Wandergewerbescheins abhängig (s.
Gewerbegesetzgebung, S. 294).
(neulat.), für legitim erklären, die
Legitimität (s. d.) darthun, erteilen;
sich legitimieren, darthun, bescheinigen,
daß man zur Vornahme einer
Handlung befugt, bevollmächtigt sei, auch sich über seine Persönlichkeit ausweisen (s.
Legitimation).
(franz. Légitimistes), die Anhänger desLegitimitätsprinzips
(Legitimismus) oder »Gottesgnadentums«, d. h.
des
Grundsatzes, daß die
Landeshoheit ein gleich
Privatrechten vererbliches, vom Volkswillen unabhängiges
Recht sei;
(neulat.),
Gesetz- oder Rechtmäßigkeit einesBesitzes, Anspruchs, Verhältnisses
etc., in engerer Bedeutung die Rechtmäßigkeit einer Staatsregierung. Der verfassungsmäßig
zur
Regierung Berechtigte heißt der legitime
Regent, im
Gegensatz zum Usurpator. Der Mangel der Legitimität eines solchen wird indessen
durch die
Anerkennung desselben in seiner
Eigenschaft als
Souverän von seiten der fremden
Staaten gehoben. Von den älternDiplomaten,
zumeist von
Talleyrand auf dem
Wiener Kongreß, ward die Legitimität ausschließlich den erblichen Fürstenhäusern unter
Berufung auf
»das
Recht göttlicher Fügung« zugeschrieben und auf
Grund derselben die Unumschränktheit und Unveränderlichkeit ihrer Herrschergewalt
(Königtumvon Gottes Gnaden), namentlich von der Metternichschen
Schule, zum unumstößlichen
Grundsatz der
Politik gemacht (sogen.
Legitimitätsprinzip). Im diametralen
Gegensatz hierzu steht
¶
mehr
das von Napoleon III. proklamierte und zur Erreichung seiner politischen Pläne benutzte Nationalitätsprinzip, welches angeblich
der freien Selbstbestimmung der Völker die Wahl ihrer Staatsbeherrscher überließ.
Vgl. Held, Legitimität u. Legitimitätsprinzip (Würzb.
1859);
Brockhaus, Das Legitimitätenprinzip (Leipz. 1868).
Unter Legitimität des Kindes versteht man die Eigenschaft eines Kindes, welches in gesetzmäßiger Ehe erzeugt ist;
es gilt aber jedes während der Ehe von der Frau empfangene als vom Ehemann derselben erzeugt (pater est, quem nuptiae demonstrant),
eine Rechtsvermutung, welche nur durch den Gegenbeweis beseitigt werden kann, daß der Ehemann das Kind nicht erzeugt haben
könne, z. B. wegen Abwesenheit. Gegen den Ehemann kann auf Anerkennung der Legitimität geklagt werden. Der wirklich
ehelichen Abstammung steht die aus einer vermeintlichen Ehe gleich, d. h. aus einer solchen, welche in der gesetzlichen Form
eingegangen und von beiden Ehegatten für gültig gehalten wurde, aber wegen eines Ehehindernisses nichtig ist. Auch kann
ein uneheliches Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern »legitimiert« werden (s.
Legitimation).