Praefecti legionum als Kommandeure an die Stelle jener Legati legionum. Endlich fand im Kampf mit den barbarischen Völkern an der
Reichsgrenze eine Änderung in der Taktik statt, indem man vielleicht schon unter Nero, sicher unter Hadrian (117-138 n. Chr.)
zu der alten Phalanx zurückkehrte. Dieselbe stand acht Mann tief, und es waren die vier ersten Glieder
mit dem Pilum, die letzten mit der Lancea (s. d.) bewaffnet. Da bei dieser Kampfart die Einzeltüchtigkeit der
Soldaten wiederum mehr zurücktrat, so fanden seit dieser Zeit auch Barbaren aller Art in unbegrenzter Zahl Aufnahme in die
Legion. Im 4. Jahrh. wurden die Legionen von den Grenzen des Reichs in das Innere der Provinzen gezogen und führten
davon die Bezeichnungen Legiones Palatinae und Comitatenses, während die Abwehr der geringern Angriffe der Feinde den an den
Grenzen fest angesiedelten Soldaten, Limitanei und Riparienses genannt, überlassen blieb. - In neuerer Zeit waren die frühern
französischen Nationalgarden ebenfalls in Legionen und Kohorten geteilt, und selbst nach 1815 wurde die
neue französische Armee in Legionen formiert, die man nach den Departements des Reichs benannte. Napoleon I. belegte mit dem
Namen Legion Truppenkorps von unbestimmter Anzahl und verschiedener Gattung, die nur für die Dauer eines Feldzugs errichtet wurden.
Dies galt auch von den im Befreiungskrieg in England und Rußland, bei der Eroberung von Algier durch Frankreich,
während des Krimfeldzugs durch England etc. aus Ausländern gebildeten Truppen, die man Legionen nannte (s. Fremdenlegion).
(mittellat.), Rechtsgelehrte, namentlich im Mittelalter (im Gegensatz zu Dekretisten, s. d.)
diejenigen, welche nur das weltliche (römische) Recht als Grundlage des Staatslebens anerkennen wollten.
Herstellung der Rechtmäßigkeit, Nachweis der Zuständigkeit; bei unehelichen Kindern der Akt, wodurch dieselben ehelich gebornen
gleichgestellt werden. Diese Legitimation erfolgt durch nachherige Ehe zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen
Kindes (legitimatio per subsequens matrimonium), aber auch durch Konzession des Regenten (legitimation per rescriptum principis) auf Gesuch
des Vaters oder, wenn dieser seinen Wunsch im Testament ausgedrückt hat, des Kindes oder der Mutter (legitimation per
testamentum).
Eine Hauptfolge dieser beiden Arten der ist die Entstehung der väterlichen Gewalt des Erzeugers über
sein uneheliches Kind und ein gegenseitiges Erbrecht des Vaters und des Kindes. Ein eigentümliches Institut des deutschen Rechts
des Mittelalters war die sogen. Legitimatio ad honores (legitimation minus plena, legitimation germanica),
womit man die Aufhebung des Makels, welcher auf der unehelichen Geburt haftete, bezeichnete, und die den
Legitimierten fähig machte, in Zünfte u. dgl. einzutreten.
Statistische Erhebungen über die Legitimation unehelicher Kinder wurden bisher nur vom Ausland bekannt. In Österreich, wo im allgemeinen 14 Proz.
der gebornen Kinder, in den Alpenländern mehr, in Kärnten sogar 46 Proz. auf die unehelichen entfallen,
hat man neuerdings die Nachweisungen angeordnet, ebenso in Berlin seit 1882. In Belgien wurden 44,8 Proz., in Frankreich 24,4
Proz., in den englischen Städten, speziell in London, 17,5, bez. 20 Proz.
der unehelich Gebornen legitimiert. Im Prozeßwesen bezeichnet Legitimatio ad praxim den Beweis, daß eine
gewisse Person von Staats wegen ermächtigt ist, streitenden Parteien als Rechtsanwalt zu dienen; Legitimation ad processum die vom Rechtsanwalt
durch Übergabe der Vollmacht beizubringende Bescheinigung, daß die Partei ihn mit Führung des Prozesses beauftragt hat; Legitimation ad
causam den nötigen Falls vom Kläger zu liefernden Nachweis, daß gerade er der rechte Kläger (sogen.
Aktivlegitimation) und gerade der in Anspruch Genommene der rechte Beklagte (sogen. Passivlegitimation)
sei. Im Polizeiwesen versteht man unter einen Vorweis, welcher nicht alle Erfordernisse und Eigenschaften eines Passes hat,
aber doch ebenfalls dazu dient, sich auszuweisen (vgl. Paß). Die deutsche Gewerbeordnung macht den Gewerbebetrieb im Umherziehen
von der Ausstellung eines Legitimations- oder Wandergewerbescheins abhängig (s. Gewerbegesetzgebung, S. 294).
(neulat.), für legitim erklären, die Legitimität (s. d.) darthun, erteilen;
sich legitimieren, darthun, bescheinigen,
daß man zur Vornahme einer Handlung befugt, bevollmächtigt sei, auch sich über seine Persönlichkeit ausweisen (s. Legitimation).
(franz. Légitimistes), die Anhänger des Legitimitätsprinzips
(Legitimismus) oder »Gottesgnadentums«, d. h.
des Grundsatzes, daß die Landeshoheit ein gleich Privatrechten vererbliches, vom Volkswillen unabhängiges Recht sei;
speziell
in Frankreich diejenige Partei, welche den ältern Zweig der Bourbonen als berechtigt zur Regierung anerkannte, im Gegensatz zu
den Organisten. In Spanien s. v. w. Karlisten.
(neulat.), Gesetz- oder Rechtmäßigkeit eines Besitzes, Anspruchs, Verhältnisses
etc., in engerer Bedeutung die Rechtmäßigkeit einer Staatsregierung. Der verfassungsmäßig
zur Regierung Berechtigte heißt der legitime Regent, im Gegensatz zum Usurpator. Der Mangel der Legitimität eines solchen wird indessen
durch die Anerkennung desselben in seiner Eigenschaft als Souverän von seiten der fremden Staaten gehoben. Von den ältern Diplomaten,
zumeist von Talleyrand auf dem Wiener Kongreß, ward die Legitimität ausschließlich den erblichen Fürstenhäusern unter Berufung auf
»das Recht göttlicher Fügung« zugeschrieben und auf Grund derselben die Unumschränktheit und Unveränderlichkeit ihrer Herrschergewalt
(Königtum von Gottes Gnaden), namentlich von der Metternichschen Schule, zum unumstößlichen Grundsatz der Politik gemacht (sogen.
Legitimitätsprinzip). Im diametralen Gegensatz hierzu steht
mehr
das von Napoleon III. proklamierte und zur Erreichung seiner politischen Pläne benutzte Nationalitätsprinzip, welches angeblich
der freien Selbstbestimmung der Völker die Wahl ihrer Staatsbeherrscher überließ.
Vgl. Held, Legitimität u. Legitimitätsprinzip (Würzb.
1859);
Brockhaus, Das Legitimitätenprinzip (Leipz. 1868).
Unter Legitimität des Kindes versteht man die Eigenschaft eines Kindes, welches in gesetzmäßiger Ehe erzeugt ist;
es gilt aber jedes während der Ehe von der Frau empfangene als vom Ehemann derselben erzeugt (pater est, quem nuptiae demonstrant),
eine Rechtsvermutung, welche nur durch den Gegenbeweis beseitigt werden kann, daß der Ehemann das Kind nicht erzeugt haben
könne, z. B. wegen Abwesenheit. Gegen den Ehemann kann auf Anerkennung der Legitimität geklagt werden. Der wirklich
ehelichen Abstammung steht die aus einer vermeintlichen Ehe gleich, d. h. aus einer solchen, welche in der gesetzlichen Form
eingegangen und von beiden Ehegatten für gültig gehalten wurde, aber wegen eines Ehehindernisses nichtig ist. Auch kann
ein uneheliches Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern »legitimiert« werden (s.
Legitimation).