Altertums. Nach seiner Rückkehr eröffnete er eine Architektenschule, wurde Schloßbaumeister von
Meudon, später von
Fontainebleau
und erhielt 1854 den Auftrag, die
Verbindung der
Tuilerien und des
Louvre zu vollenden, was bis 1857 bewerkstelligt wurde. Er
leitete auch 1855 den
Bau des Weltausstellungspalastes, des jetzigen
Palais de l'Industrie, und bautefürAch.
Fould das große
Hotel im
Faubourg St.-Honoré. Er starb in
Paris.
[* 2]
(gesetzliche
Dienstbarkeiten), Bezeichnung für gewisse Beschränkungen, welche sich ein
Grundeigentümer
im öffentlichen oder im nachbarlichen
Interesse gefallen lassen muß. So muß z. B. der
Eigentümer eines an einen öffentlichen
Fluß angrenzenden
Grundstücks die Benutzung des
Ufers im
Interesse des
Verkehrs gestatten, ebenso der
Grundeigentümer dem bauenden
Nachbar das Betreten seines
Grundstücks zu baulichen
Zwecken; auch muß er es nach gemeinem deutschen
Privatrecht dulden, daß Baumäste von dem Nachbargrundstück in der
Höhe von 15
Fuß vom Erdboden in den Luftraum über seinem
Grundstück hineinragen.
(Legatum,Vermächtnis), die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der
Erblasser, welcher eine
solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer oder Honorierter und derjenige,
welcher mit der Herausgabe des Vermächtnisses belastet ist, Vermächtnisträger oder Onerierter. Der Vermächtnisnehmer
(Legatar) ist nämlich nicht
»Erbe« des Vermächtnisgebers, er tritt nicht, wie dieser, in den
Nachlaß
ganz oder zu einem Quoteteil (½, ⅓, ¼ etc.) ein; er hat vielmehr nur einen Anspruch auf
einen bestimmten Gegenstand, der ihm »legiert« wurde.
Der regelmäßige
Fall ist vielmehr der, daß jemand in einem
Testament zum
Erben eingesetzt wird mit der
Auflage, einen gewissen Erbschaftsgegenstand an einen im
Testament bezeichneten Legatar hinauszugeben. Das Legat war im ältern
römischen
Recht an bestimmte
Formen gebunden und konnte nur in einem förmlichen
Testament in solennen Wortformeln errichtet,
auch nur in einem solchen wieder zurückgenommen werden. Daneben bildete sich aber das prätorische Rechtsinstitut
des
Fideikommisses aus, einer ursprünglich ganz formlosen letztwilligen Zuwendung, deren Erfüllung lediglich dem
Gewissen
des
Erben anvertraut war (s.
Fideikommiß).
Das spätere
römische Recht führte dann eine Verschmelzung der beiden Rechtsinstitute, des Legats und des
Fideikommisses,
herbei, und so kommt es, daß nach gemeinem
Recht ein Legat in jeder letztwilligen
Disposition,
Testament oder
Kodizill, hinterlassen, ja sogar einem
Erben mündlich auferlegt werden kann (sogen. Oralfideikommiß). Doch ist letzteres
partikularrechtlich meistens aufgehoben. Gegenstand des Legats kann jeder Vermögensvorteil sein, welcher das
Objekt einer
Forderung und der ihr entsprechenden Verbindlichkeit bilden kann, also z. B.
Mobilien und
Immobilien, welche
zum
Nachlaß gehören,
Forderungen des
Erblassers (legatum nominis) an Dritte
oder an den Legatar selbst, dem also im letztern
Fall die
Befreiung von
seiner Schuldverbindlichkeit vermacht wird (liberatio legata); aber auch Gegenstände, die gar nicht zum
Nachlaß gehören,
können gültigerweise legiert werden, indem alsdann der Onerierte für deren Beschaffung und Leistung zu sorgen
hat.
Ist einem
Erben ein Legat ausgesetzt, so daß dieser also zugleich
Erbe und Legatar ist (sogen.
Prälegat), so ist dies nur insofern
wirksam, als damit etwanige
Miterben belastet sind. Während aber nach älterm römischen
Rechte der ganze
Nachlaß durch Legate
erschöpft werden konnte, soll nach der
Lex Falcidia jeder
Erbe mindestens ein Vierteil seiner Erbportion
übrig behalten und den Legataren gegenüber zum Abzug der sogen. Falcidischen
Quart
[* 3] (hier
Quarta Trebellianica vom
Senatus consultum
Trebellianicum genannt) befugt sein.
Das Legat wird aufgehoben durch
Widerruf seitens des
Erblassers (ademtio legati), durch
Untergang des Gegenstandes bei Lebzeiten
des Vermächtnisgebers, durch
Verzicht des Legatars oder durch den
Tod desselben vor
Erwerb des Legats,
endlich auch durch den Wegfall des Onerierten, namentlich durch
Verzicht desselben auf die
Erbschaft, sowie überhaupt durch
die Ungültigkeit des
Testaments oder des
Kodizills, in welchem das Legat ausgesetzt war.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts:
Roßhirt, Die
Lehre
[* 4] von den Vermächtnissen (Heidelb. 1835);
Arndts, Fortsetzung von
Glücks Pandektenkommentar,
Bd. 46
(Erlang. 1868-69).
(Legati), bei den
Römern die meist aus der Mitte des
Senats gewählten und an auswärtige
Staaten abgeschickten
Gesandten; dann die den
Feldherren und den
Statthaltern in den
Provinzen als Stellvertreter und
Gehilfen unmittelbar zur Seite
stehenden
Offiziere, die zur Zeit der
Republik vom
Senat unter Berücksichtigung etwaniger persönlicher
Wünsche des
Feldherrn oder
Statthalters ernannt wurden. In der Kaiserzeit kamen noch die sogen. Legati
Augusti pro praetore,
vom
Kaiser ernannte
Statthalter der kaiserlichen
Provinzen, und Legati legionum, Befehlshaber einer
Legion, hinzu. - Im katholischen
Kirchenwesen versteht man unter Legaten die vom
Papst zur Ausübung der von ihm beanspruchten Regierungsgewalt
ausgesandten
Bevollmächtigten, deren früher drei
Klassen, Legati a latere, missi und nati, unterschieden wurden. Zu der ersten
Klasse (legati laterales) konnten nur
Kardinäle verwendet werden, welche als eigentliche Stellvertreter des
Papstes zur Ausübung
wesentlicher Primatialrechte desselben ausgesandt wurden, die den Legati missi und nati nicht zukam.
Letztere unterschieden sich dann wieder von den Legati missi dadurch, daß ihre
Legation mit einer bestimmten Prälatur ein
für allemal verbunden, während für jene die
Ausstellung besonderer
Vollmacht erforderlich war.
Schon die konstante
Opposition
der
Bischöfe gegen die Aussendung von Legaten mit einer der ihrigen mindestens gleichen Machtbefugnis
führte zu einer Beschränkung des Legatenwesens, das im
Mittelalter die päpstliche Macht wesentlich erhöht hatte, während
es mit der dermaligen
Stellung der römischen
Kurie gegenüber der staatlichen
Autorität unverträglich sein würde. So kommt
es, daß die heutigen Legaten (legati extraordinarii) oder Nunzien (s.Nunzius) nur diplomatische
Agenten des
Papstes sind, während einzelne
Prälaten, nämlich die
Erzbischöfe von
Köln,
[* 5]
Posen,
[* 6]
Prag
[* 7] und
Salzburg,
[* 8] den
Titel eines Legatus
natus als bloßen Ehrentitel fortführen.
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