Zur Erfüllung der ihm auf dem Gebiet der Landwirtschaftspflege obliegenden Aufgaben bedarf der
Staat besonderer
Organe.
GrößereStaaten haben gewöhnlich ein besonderes landwirtschaftliches
Ministerium, in kleinern besteht eine besondere landwirtschaftliche
Abteilung in irgend einem der andern Ministerien. Wünschenswert ist es, daß daneben noch ein beratendes
Kollegium besteht,
welches aus landwirtschaftlichen (teils von der
Regierung ernannten, teils von landwirtschaftlichen
Vereinen gewählten)
Sachverständigen
gebildet ist und von Zeit zu Zeit zusammentritt, um sich über Maßnahmen der Landwirtschaftspolitik gutachtlich zu
äußern und selbständig
Wünsche und
Anträge im
Interesse der
Landwirtschaft vorzubringen (in
Preußen
[* 3] Landes-Ökonomiekollegium, in
Württemberg
[* 4] landwirtschaftliche Zentralstelle, in
Sachsen
[* 5]
Landeskulturrat etc.). Ein solches
Kollegium
bringt die
Regierungin direkte persönliche Beziehungen zu den hervorragendsten Vertretern der
Landwirtschaft und erleichtert
ihr die
Durchführung einer dem Land nützlichen Landwirtschaftspolitik.
deutscher, ein 1872 gebildetes, aus Vertretern der landwirtschaftlichen
Provinzial-,
Zentral- und Hauptvereine
Deutschlands
[* 6] bestehendes, von den
Regierungen anerkanntes
Kollegium mit dem Sitz in
Berlin,
[* 7] das sich
die Aufgabe stellt, die landwirtschaftlichen
Interessen im Gesamtumfang des
DeutschenReichs wahrzunehmen und überall, wo dieselben
durch die Reichsgesetzgebung oder durch
Anordnungen und Maßregeln der Reichsverwaltung gefördert werden
können oder geschädigt zu werden
Gefahr laufen, nicht nur die von ihr erforderten
Gutachten abzugeben, sondern auch unaufgefordert
und beizeiten an den
Reichskanzler motivierte
Vorstellungen zu richten oder sich mit
Anträgen an den
Reichstag zu wenden. In
allen
Fragen, welche nicht mit der Reichsgesetzgebung in
Verbindung stehen, aber doch für die
Landwirtschaft
des
Reichs von Wichtigkeit sind, wendet sich der Landwirtschaftsrat unmittelbar an die Einzelregierungen.
Die zur
Geschäftsführung notwendigen
Mittel werden von den landwirtschaftlichen
Zentral- oder Generalvereinen des
Reichs nach
einem durch
Statut bestimmten Verteilungsmaßstab aufgebracht. Alljährlich versammelt sich der Landwirtschaftsrat einmal,
in der Zwischenzeit wird er durch einen ständigen
Ausschuß vertreten. Die
Verhandlungen u.
Referate sowie
die
Denkschriften des deutschen Landwirtschaftsrats werden durch sein
Organ, das in zwanglosen Heften erscheinende
»Archiv des
deutschen Landwirtschaftsrats«, veröffentlicht.
(Obsessio viarum), in der peinlichen
GerichtsordnungKarls V. ein
Verbrechen, welches darin besteht, daß ein
Unterthan von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entweicht und, mit gefährlichen
Menschen vereinigt,
einzelne Mitbürger oder ganze
Gemeinheiten auffordert, sich mit ihm wegen dessen, was er ihnen schuldet, oder wegen seiner
angeblichen Ansprüche abzufinden, für den Unterlassungsfall aber durch
Fehde- oder
Brandbriefe die
Personen oder
Güter der
Aufgeforderten zu mißhandeln und zu beschädigen droht.
Die
Strafe der Landzwinger war das
Schwert. Die moderne Strafgesetzgebung faßt eine solche Handlungsweise lediglich als eine
besonders strafbare Bedrohung auf. Das deutsche
Strafgesetzbuch (§ 126) insbesondere belegt denjenigen, welcher durch Androhung
eines gemeingefährlichen
Verbrechens, also namentlich einer
Brandstiftung, den öffentlichen
Frieden stört, mit Gefängnis
von einem
Tag bis zu einem Jahr, wofern nicht etwa der
Thatbestand einer
Erpressung (s. d.) vorliegen sollte.
(spr. lehn),EdwardWilliam, berühmter engl. Arabist, geb. zu
Hereford, ward für den geistlichen
Stand
erzogen, wandte aber seine ganze
Aufmerksamkeit dem
Studium des
Arabischen zu und verweilte wiederholt (1825-28 und 1833-1835)
in
Ägypten,
[* 8] wo er sich eine eingehende Kenntnis von Land und Leuten erwarb und sein anziehendes
Buch »An
account of the manners and customs of the modern Egyptians« (1836, 2 Bde.; 5. Aufl.
1871; deutsch, Leipz. 1856) schrieb.
Demnächst folgten von ihm eine meisterhafte neue Übersetzung von
»Tausendundeine Nacht« (neue Ausg.
1877, 3 Bde.) und »Arabian
tales and anecdotes« (in
Knights »Weekly
Volume« 1846). Im J. 1842 begab er sich von neuem nach
Ägypten und blieb daselbst
bis 1849, unablässig
Material sammelnd für das Hauptwerk seines
Lebens, das große
»Arabic-English lexicon«, von dem 1863-75 5
Bände
erschienen, deren erster ihm bereits eine jährliche
Pension von 100 Pfd. Sterl. aus der
Zivilliste eintrug.
In der Vollendung dieses Riesenwerks, das zum erstenmal den ganzen arabischen Sprachschatz an der
Hand
[* 9] der vorzüglichsten
einheimischen Lexikographen mit dem feinsten Verständnis für orientalische
Anschauungen und
Sitten und in klarer und übersichtlicher
Darstellung vorführt, wurde er durch denTod (er starb in
Worthing) unterbrochen. Doch wurde
eine Fortsetzung, zu der Lane sehr reiches
Material hinterließ, von seinem Großneffen
Stanley Lane
Poole unternommen; hiervon
erschienen bisher
Band
[* 10] 6-8 (mit
Biographie von dem
Herausgeber, 1877-87).
Flasche
[* 11] (spr. lehn-), s.
Leidener Flasche. ^[= (Kleistsche Flasche), Apparat zur Anhäufung von Elektrizität, welcher 1745 von Kleist in Kammin ...]
[* 12]