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Zubowitz in Österreich, [* 2] Pfund u. Schmidt in der Schweiz [* 3] erfundenen Landtorpedos Aufsehen erregt. Über den taktischen Wert der Landtorpedos gehen die Urteile weit auseinander; Kriegserfahrungen fehlen noch.
Zubowitz in Österreich, [* 2] Pfund u. Schmidt in der Schweiz [* 3] erfundenen Landtorpedos Aufsehen erregt. Über den taktischen Wert der Landtorpedos gehen die Urteile weit auseinander; Kriegserfahrungen fehlen noch.
s. Küstenkrieg. ^[= alle Kriegshandlungen, deren Aufgabe die Verhinderung des Schiffsverkehrs an der feindlichen ...]
hölzerne oder eiserne Brücke [* 4] zur Ermöglichung oder Erleichterung des Landens von Schiffen. Die Landungsbrücke muß länger oder kürzer, je weiter oder näher das Fahrwasser der anlegenden Schiffe [* 5] vom Ufer entfernt ist, und so konstruiert sein, daß deren Brückenbahn oder ein Teil derselben mit steigendem oder fallendem Wasser sich hebt und senkt oder gehoben und gesenkt werden kann. Im erstern Fall ruht der äußere Teil der Brückenbahn auf einem Ponton oder auf mehreren solchen, während der innere dem Land zugekehrte Teil an einer Uferbekleidung drehbar befestigt ist. Der feste, über Hochwasser liegende Teil der Brücke ruht entweder auf eingerammten hölzernen Pfählen oder in den Grund eingeschraubten eisernen Pfählen, wie die Landungsbrücken bei Wexford, bei Glenelg im Golf St. Vincent in Südaustralien und zu Makassar auf der Insel Celebes.
Vgl. Heinzerling, Brücken [* 6] in Eisen, [* 7] S. 395 ff. (Leipz. 1870).
ehemals ein vom Landesherrn über einen bestimmten Landesbezirk gesetzter Beamter, der die Regierungsgeschäfte zu besorgen hatte. Im Herzogtum Lauenburg [* 8] erhielt sich dieser Titel für die Distriktsverwaltungsbeamten bis in die neueste Zeit.
Landvogtei, der Distrikt des Landvogts. Im frühern Deutschen Reich hießen diejenigen Distrikte Landvogteien, welche dem Kaiser unmittelbar unterstellt waren, aber nicht die Bedeutung von Grafschaften hatten.
Noch im 19. Jahrh. waren kaiserliche Statthalter mit dem Titel Landvogt in Hagenau [* 9] im Elsaß und in Altdorf in Funktion.
s. Aleurites. ^[= L., Gattung aus der Familie der Euphorbiaceen. A. triloba Forst., ein großer Baum auf den Molukken, ...]
rechtsseitiger Zufluß der Albula in Graubünden (s. Davos), durch dessen Thalgrund die 1870-73 erbaute Landwasserstraße führt, welche die Hochmulde von Davos mit der zweiten Thalstufe von Filisur-Alveneu verbindet.
Die ganze Strecke von Davos bis Alveneu mißt 38 km und gelangt so, dem Schluchtenlauf des Landwassers folgend, aus einer Seehöhe von 1451 m (Glaris) zu 990 m. Eine großartigere Wiederholung dieses kühnen Baues folgt unterhalb Tiefenkastels (s. Schyn).
ursprünglich die allgemeine Landesbewaffnung, das Aufgebot aller Wehrfähigen zur Verteidigung des Vaterlandes. Mit Einführung stehender Heere trat diese Bedeutung der Landwehr zurück, erst der zunehmende Bedarf an Streitkräften ließ in den Napoleonischen Kriegen auf sie zurückgreifen. Österreich verstärkte 1805 und 1809 sein Heer durch Landwehr. In Preußen [* 10] veranlaßte Scharnhorst alsbald nach dem Tilsiter Frieden die Einrichtung einer und diese wurde dann in engste Verbindung mit dem stehenden Heer gebracht.
Preußen stellte 1813 nach dem Waffenstillstand 140 Bataillone, 116 Eskadrons auf. Die Landwehrordnung von 1814 teilte die Landwehr in zwei Aufgebote. Das erste, alle aus dem Heer entlassenen Leute vom 25. bis 32. Lebensjahr enthaltend, war mit 12 Garde- und 104 Provinzial-Landwehrbataillonen, 2 Garde- und 32 Provinzial-Landwehrkavallerieregimentern neben dem stehenden Heer zur Bildung der Feldarmee, das zweite, ebenso stark, die Leute vom 32. bis 40. Lebensjahr enthaltend, zur Besatzung der Festungen bestimmt.
Nach Gründung des Norddeutschen Bundes fiel bei Herabsetzung der Gesamtdienstzeit das zweite Aufgebot der Landwehr weg. Die heute im Deutschen Reich bestehenden Bataillone der Landwehr nehmen die aus dem stehenden Heer entlassenen Wehrpflichtigen vom 27. bis 32. Lebensjahr auf. Die Landwehr der Spezialwaffen ist hauptsächlich für den Festungsdienst bestimmt. Infanterie und Reiterei der Landwehr dienen zu Besatzungszwecken im Innern wie im Ausland auf Etappenstraßen, werden aber auch in Reservedivisionen vor dem Feind verwendet. Auf die Einteilung des Landes in Landwehrbataillonsbezirke ist auch das Ersatzwesen für das Deutsche Reich [* 11] begründet. Die Organisation der österreichischen Landwehr sowie der ungarischen (Honved) s. Österreich, Heerwesen. Die Landwehr der übrigen Mächte ist mehr oder weniger nach deutschem Vorbild organisiert.
Vgl. Bräuner, Geschichte der preußischen Landwehr (Berl. 1863).
s. Bezirkskommando. In Österreich heißen die entsprechenden Behörden Landwehrkommandos.
(Zargen, Gebücke, Gehag, Letzen), die nach römischem Vorbild aus Wall und Graben bestehenden, zum Schutz gegen feindlichen Überfall errichteten Landesbefestigungen in Gegenden, die weder durch Gebirge noch Wasser geschützt waren. Auf dem Kamme mit Hecken und Pfahlwerk besetzt, hatten sie an den Durchgängen hölzerne Gitterthore (Grendel, Serren) mit vorgeschobenen Riegeln, oft hinter denselben kleine Burgen [* 12] (Wighäuser) als Reduits für die Besatzung. An wichtigen Stellen standen Wurfzeuge auf den Wällen. Mit der Pflicht für Stellung der Wächter an die Grendel war für die Ortschaften auch die Herstellung und Verteidigung der Landwehren verbunden; Beschädigungen der aus Mutwillen wurden streng bestraft. Die mit den Landwehren in Verbindung stehenden, weiter rückwärts gelegenen Warten dienten als Auslugtürme, von denen aus das Land durch Feuerzeichen alarmiert wurde.
Vgl. Würdinger, Kriegsgeschichte von Bayern [* 13] etc. (Münch. 1868).
s. Spree. ^[= der bedeutendste unter den Nebenflüssen der Havel in der Mark Brandenburg, entspringt bei dem ...]
der nach Sonnenuntergang entstehende, vom Land nach der See zu wehende Wind;
s. Wind.
dasjenige Gewerbe, welches Pflanzenbau und Tierzucht zu dem Zweck verbindet, um den möglichst großen und nachhaltigen Reinertrag zu erlangen. Die Landwirtschaft hat die für die Erhaltung des Menschengeschlechts ausreichenden Mengen von Rohstoffen und Lebensmitteln zu beschaffen und fördert selbst im Verfolgen besonderer Zwecke die allgemeinen Interessen insofern, als sie dadurch der Mehrung des Volkswohlstandes dient. Je blühender der Ackerbau eines Landes, je wohlhabender seine landwirtschaftliche Bevölkerung, [* 14] um so sicherer seine Macht, um so dauernder seine Zustände. Die vollkommene ist die Verbindung von Pflanzenbau und Tierzucht zu gegenseitiger Förderung; die bloße Hervorbringung von Nutzpflanzen heißt Landwirtschaft im engern Sinn, Feldbau oder Landbau; vorwiegender Betrieb der Zucht nützlicher Tiere findet sich bei der Weidewirtschaft, ausschließlicher in der bloßen Zucht von Federvieh, Fischen, Bienen oder Seidenwürmern.
Die Landwirtschaftslehre wird in Auffassung ihres jetzt erlangten selbständigen Standpunktes in drei Teilen behandelt, deren erster, als der vorzugsweise nationalökonomisch zu begründende Teil, die allgemeine Landwirtschaftslehre oder die Lehre [* 15] von den zum Betrieb erforderlichen Mitteln, der zweite, die spezielle Landwirtschaftslehre, als der vorzugsweise naturwissenschaftlich zu begründende Teil, die Lehre von der vorteilhaftesten Produktion der nützlichen Pflanzen und Tiere, der dritte Teil endlich, ¶
welcher sich vornehmlich auf die Summe eigner, im Verlauf der Zeit gewonnener Erfahrungen stützt und jene beiden zu einem organischen Ganzen zusammenzufassen hat, die Betriebslehre oder die Lehre von der Organisation und Direktion der Wirtschaft ist. Die allgemeine Landwirtschaftslehre hat Arbeit, Kapital und Land in ihren Beziehungen zur Landwirtschaft zu besprechen und zu zeigen, inwiefern die allgemein gültigen Gesetze einer geläuterten Volkswirtschaftslehre durch die Eigentümlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs modifiziert werden müssen.
In dem Abschnitt von der landwirtschaftlichen Arbeit ist zu zeigen, inwieweit der Landwirt von den wichtigen Prinzipien der Association und Arbeitsteilung Gebrauch machen kann, wie Werkzeuge [* 17] und Maschinen durch die sie bewegenden Kräfte (Menschen, Tiere, Wasser, Wind und Dampf) [* 18] am nutzbarsten verwendet werden, wie der Dirigent, der Arbeitgeber, sein Verhältnis zu den Hilfsbeamten, Knechten und Tagelöhnern, den Arbeitnehmern, für sich am nutzbringendsten, aber auch den Grundsätzen der Humanität entsprechend zu gestalten hat.
Die Lehre von dem landwirtschaftlichen Kapital hat zunächst die allgemein adoptierte Unterscheidung der zum Betrieb erforderlichen Kapitalteile in Stamm- oder stehendes und in Betriebskapital zu begründen. Die vorteilhafteste Erwerbung der Kapitalien, Miete oder Kauf, die Mittel und Wege zur Beschaffung ausreichender Fonds, vor allen der Kredit (Personal- und Realkredit), bilden weitere Teile dieses Abschnitts der Landwirtschaftslehre. Kauf- und Mietgeschäfte werden nach vorgängiger Taxation der vorhandenen Inventarstücke abgeschlossen; die dabei maßgebenden Gesichtspunkte dürfen nicht außer acht gelassen werden, und schließlich ist die zweckmäßigste Verwendung der Kapitalteile zu förderlichstem Betrieb zu lehren.
Die Lehre von dem Land schildert das Landgut in seinen rechtlich-politischen und Eigentumsverhältnissen mit allen seinen Bestandteilen zum Zweck der vorteilhaftesten Erwerbung durch Kauf oder Miete, handelt von der Auswahl des Landguts nach Maßgabe der disponibeln Kräfte und erörtert eingehend die Vorzüge und Nachteile der käuflichen oder mietweisen Erwerbung (Pacht), die Stellung des Pachters zu dem Verpachter, die Abfassung richtiger Pachtkontrakte und die Lehre von den Ertrags-, Kauf- und Pachtanschlägen.
Die für Kauf und Verkauf, Pacht und Verpachtung maßgebenden Gesichtspunkte sind zu erörtern, während die Aufstellung richtiger Muster erst in der Betriebslehre gegeben werden kann. Die Lehre von dem Land schließt mit Regeln über die vorteilhafteste Verwendung der Ländereien, über Groß- und Kleinbetrieb, Teilbarkeit und Unteilbarkeit der Grundstücke. Die spezielle Landwirtschaftslehre handelt von der Beschaffenheit des Bodens (Bodenkunde), von der Ackerbestellung (Agrikultur), von der Urbarmachung, Melioration, Ent- und Bewässerung (Drainage), [* 19] Düngung, von der Behandlung der Pflanzen (Aussaat, Pflege, Abhaltung des Ungeziefers und der Krankheiten, Ernte) [* 20] und der Behandlung der geernteten Früchte; endlich umfaßt sie auch die Viehzucht. [* 21]
Die Betriebslehre oder die Lehre von der Organisation und Direktion der Wirtschaft stellt den mehr auf eignen Erfahrungen beruhenden, die nationalökonomischen und naturwissenschaftlichen Beziehungen zu organischem Ganzen zusammenfassenden Teil der Landwirtschaftslehre dar, welcher ihr den Charakter einer selbständigen Wissenschaft bewahrt. In ihr soll recht eigentlich gezeigt werden, wie beide Betriebszweige, Pflanzenbau und Tierzucht, unter gegebenen Verhältnissen zum höchsten Reinertrag miteinander verbunden werden müssen, sowie unter welchen Umständen die Einrichtung technischer Nebengewerbe am Platz ist, u. a. Sie zerfällt in die Lehre von den Betriebssystemen, von der Statik (s. d.), von der Buchführung und von der Taxation.
Die Lehre von den Betriebssystemen (Wirtschaftssystem, Feldwirtschafts-, Ackerbausystem) hat zu entwickeln, unter welchen Verhältnissen die einzelnen Systeme am Platz sind, unter welchen Abänderungen am Althergebrachten sich nötig machen, und von welchen Voraussetzungen die freie Wirtschaft oder das systemlose Wirtschaften abhängt. Es ist darzuthun, daß alle Systeme je nach Zeit und Ort ihre Berechtigung haben, und daß nur das starre Festhalten an veralteten Vorschriften und Formen zu verwerfen ist, nicht aber das Beibehalten der Systeme überhaupt (vgl. Betriebssystem).
Die Lehre von der Statik in heutiger, dem Standpunkt der Wissenschaft entsprechender Form darf nur von den mineralischen Bestandteilen ausgehen und muß die Ursachen der Erschöpfung der Grundstücke und die Mittel der Wiederherstellung der gestörten Fruchtbarkeit soweit als möglich darlegen. Auch heute noch ist es für jeden Grundbesitzer von hohem Interesse, zu wissen, daß die Bewirtschaftung seine Felder nicht erschöpft, und die Meinung derer, daß die Lehre von der Statik überhaupt ihre Berechtigung verloren habe (Drechsler), kann nicht aufrecht erhalten werden.
Wohl aber bedarf es der künstlichen Berechnungen dazu nicht mehr, und es kann die Fürsorge auf nur wenige Boden- und Pflanzenbestandteile sich erstrecken. Nach wie vor bleibt das Interesse des Verpachters gefährdet, wenn es nicht gelingt, sich zu sichern; die Sicherung braucht aber nicht mehr darin zu bestehen, daß dem Pachter in seinem Thun die Hände gebunden werden. Der Verpachter kann sich darauf beschränken, genauen Nachweis über Ein- und Ausfuhr zu verlangen, und muß sich freilich dazu bequemen, wenn er Entschädigung für das Zuwenig verlangen will, seinerseits für ein etwaniges Zuviel angemessen zu entschädigen. Über feste Vorschriften hierzu hat man sich noch nicht zu verständigen vermocht, und ebensowenig ist es bis jetzt gelungen, eine von allem Vorurteil freie Lehre von der Statik (s. d.) zu entwerfen.
Am wenigsten ausgebildet aber ist derjenige Teil der Landwirtschaftslehre, welcher ohne Zweifel als der wichtigste angesehen werden muß, d. h. die Lehre von der Buchführung (s. Buchhaltung, landwirtschaftliche). Auch die Taxationslehre, in welcher die Regeln entworfen werden sollen, um sowohl jeden einzelnen Bestandteil des in der Landwirtschaft repräsentierten Kapitals als auch den aus der Bewirtschaftung einzelner Grundstücke und ganzer Komplexe zu erwartenden Gewinn nach durchschnittlichen Annahmen festzustellen, entbehrt noch der sichern Begründung und der einheitlichen Behandlung.
Nur die Taxation des Bodens hat um der Besteuerung willen und die der Inventarien wegen des öftern Besitzwechsels, besonders beim System der Verpachtung, einige, freilich aber noch wenig befriedigende, Förderung erfahren. Statik, Buchführung und Taxation, die wichtigsten Gegenstände der Landwirtschaftslehre, bedürfen noch der sorgsamen Bearbeitung und können unmöglich ohne das Zusammenwirken vieler in befriedigender Weise gefördert werden. Vgl. Bonitierung.
Die Geschichte der Landwirtschaft beginnt überall da, wo die bis dahin nomadisierenden Völker mit dem Ergreifen ¶