sofern es sich um
unbewegliche Sachen handelt, das
Gericht der belegenen
Sache für ausschließlich zuständig, sondern sie
bestimmt auch, daß für
Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine
Person, welche im
DeutschenReich keinen
Wohnsitz
hat, das
Gericht zuständig ist, in dessen
Bezirk sich
Vermögen derselben oder der mit derKlage in Anspruch
genommene Gegenstand befindet.
[* 1] 1) am
Lech, unmittelbare Stadt im bayr. Regierungsbezirk
Oberbayern, am
Lech und an der
Linie Bobingen-Landsberg-Schongau
der
Bayrischen Staatsbahn, 566 m ü. M., hat 8
Kirchen, mehrere Klöster, ein
Rathaus im Renaissancestil mit Fresken von
Piloty
und Schwoißer, ein wohlerhaltenes städtisches
Archiv, ein prächtigesThor (Bayerthor), ein
Theater,
[* 2] eine
Real- und eine Präparandenschule, eine Kreisackerbauschule, ein
Amtsgericht, ein Forstamt und eine städtische Oberförsterei,
bedeutende Bierbrauerei
[* 3] und
Gerberei,
Dampf-,
Mahl- undSägemühlen,
Spulen- und Pflugfabrikation,
Handel mit
Holz
[* 4] und Molkereiprodukten
und (1885) mit
Garnison (1 Infanteriebataillon Nr. 10) 5125 meist kath.
Einwohner.
Vgl. Zintgraf, am
Lech und Umgebung (Landsb. 1884). -
5) Landsberg bei
Halle,
[* 14] Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Merseburg,
[* 15]
KreisDelitzsch,
[* 16] an der Streng und der
LinieBerlin-Halle der Preußischen
Staatsbahn, hat eine alte sehenswerte Doppelkapelle, eine große Malzfabrik, eine Zuckerfabrik und (1885) 1586 evang.
Einwohner. Landsberg
war der Hauptort der frühern Markgrafschaft Landsberg, des Hauptteils
der Niederlausitz (s.
Lausitz, Geschichte), die 1156 auf den zweiten Sohn
Konrads vonMeißen,
[* 17]
Dietrich, überging. Dieser erbaute 1170 die
Stadt Landsberg. Nach dessen
Tod (1185) fiel die Markgrafschaft an seinen
Bruder, den
GrafenDedo von
Rochlitz, dessen Sohn
Konrad II. sich wieder
Markgraf von Landsberg nannte. Bei dem
Tode des letztern fiel dieselbe 1210 an das Wettinsche
Haus, 1291 an die
brandenburgischen Askanier, 1327 durch Verheiratung an
Braunschweig,
[* 18] bis sie 1347 von dem
MarkgrafenFriedrich dem Ernsthaften
von
Meißen durch
Kauf wiedererworben wurde. 1814 kam Landsberg bei der
TeilungSachsens an
Preußen.
[* 19] -
welcher »Die
Fabeln des Sophos«
(Posen 1859) folgten. Von seinen spätern, teilweise populären
Schriften
nennen wir: »Liebe,
Traum und
Teufel« (Darmst. 1869);
(spr. ländsbörro),William, Australienreisender, Sohn eines schottischen Naturforschers, begab sich
früh nach
Australien,
[* 28] wo er sich in
Queensland mit
Weidewirtschaft beschäftigte und 1861 den Auftrag erhielt, die verschollenen
Burke und
Wills aufzusuchen. Vom
Golf von
Carpentaria ausgehend, durchreiste er über den Barkufluß den ganzen
Kontinent bis
Melbourne.
[* 29] Dabei entdeckte
er den Thomsonfluß. Auch auf seinen folgenden
Reisen 1864-65 und 1867-68 erweiterte
er die Kenntnis
Queenslands ungemein, so daß ihm die
Regierung dieser
Kolonie in
Anerkennung seiner
Verdienste 2000 Pfd. Sterl.
votierte. Er starb Anfang 1886 in
Brisbane.
Später haben einzelne auch auf bäuerliche Güter den Verband
[* 33] ausgedehnt oder für dieselben besondere
landschaftliche Grundkreditvereine gegründet. Die Landschaften sind örtlich begrenzte Kreditgenossenschaften für den Immobiliarkredit
ihrer Mitglieder, welche den Mitgliedern hypothekarische Darlehen geben und sich die Mittel dafür durch Ausgabe von verzinslichen
Pfandbriefen verschaffen, für welche die Güter aller Mitglieder der Landschaft solidarisch haften.
Der frühere Beitrittszwang besteht nicht mehr. Sie geben auch Darlehen in Pfandbriefen und überlassen
dem Schuldner den Verkauf derselben. Die Darlehen sind unkündbar; eine Verpflichtung zur Amortisation ist nicht unbedingtes
Erfordernis. Die Summe der Pfandbriefe darf den Betrag der Hypothekenforderungen nicht übersteigen. Jede Landschaft hat ihre
besondern Prinzipien, nach welchen sie die zu beleihenden Güter abschätzt, und nach denen sie die Höhe
des zu gewährenden Darlehens bemißt.
Die Landschaften sind staatlich konzessioniert, stehen unter Staatsaufsicht, verwalten aber im übrigen ihre Angelegenheiten
selbständig; die zu ihnen gehörenden Mitglieder wählen aus sich ihre Vertretungskörper, welche dann wieder die mit der
Verwaltung der Landschaft sowie die mit dem Taxationsgeschäft zu betrauenden Personen zu bestimmen haben.
Die Abschätzung der zu beleihenden Güter erfolgt demgemäß von angesessenen, ortskundigen Landwirten, welche als solche
ein Interesse daran haben, daß das berechtigte Kreditbedürfnis nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befriedigt wird,
und welche anderseits als Mitglieder der Landschaft bestrebt sein müssen, zu verhüten, daß die Landschaft
nicht durch übermäßige Kreditgewährung Verluste erleidet. Da die landschaftliche Taxe eine Kredittaxe ist, so ist der bei
ihr ermittelte Gutswert in der Regel niedriger als der Verkaufswert, im Durchschnitt um ein Drittel, zuweilen noch mehr. Die
meisten Landschaften gewähren Darlehen bis zu höchstens zwei Dritteln des so taxierten Wertes, d. h. durchschnittlich
bis zur Hälfte des wirklichen Kaufwertes.
In Preußen bestehen zur Zeit folgende Landschaften, resp. den Landschaften nachgebildete
Kreditanstalten:
1) Die SchlesischeLandschaft, seit 1770. Königliche
[* 34] Erlasse von 1867 und 1872 gaben ihr das Recht, auch die nicht landschaftlich
inkorporierten Güter zu beleihen, sofern dieselben einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 30 Mk.
gewähren und einen Kredit von mindestens 150 Mk. rechtfertigen.
3) Die Pommersche Landschaft, seit 1781, für bestimmte, einst adlige Güter. 1871 wurde daneben der Pommersche Land-Kreditverband
gegründet für die nicht zur Landschaft gehörigen Güter, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 240 Mk.
gewähren.
4) Die Westpreußische Landschaft, seit 1787, für ehemals adlige Güter. Als besondere, für andre Güter der Regierungsbezirke
Marienwerder
[* 35] und Danzig
[* 36] mit landschaftlichem Taxwert von 45,000 Mk. bestimmte Kreditanstalt wurde daneben 1861 die Neue Westpreußische
Landschaft errichtet.
5) Die Ostpreußische Landschaft, seit 1788. Im J. 1808 erhielt sie die Befugnis, ihre Wirksamkeit auch
auf bäuerliche Güter mit einem Wert von mindestens 1500 Mk. auszudehnen.
6) In der ProvinzPosen wurde 1821 die Posensche Landschaft für die adligen Güter des Großherzogtums Posen mit einem Taxwert
von mindestens 15,000 Mk. errichtet, die ihr erteilte Konzession erreichte 1877 ihr Ende und wurde nicht
wieder erneuert. 1857 aber wurde neben jener der NeueKreditverein für die ProvinzPosen gebildet, welcher seine Wirksamkeit
ursprünglich nur auf die nicht zur alten Landschaft gehörigen Güter mit einem Taxwert von mindestens 15,000 Mk. erstreckte,
dieselbe später aber auch auf jene Güter ausdehnte, jetzt auf alle Güter mit Taxwert von mindestens 6000 Mk.
7) Der landschaftliche Kreditverband der ProvinzSachsen,
[* 37] seit 1864, für alle in der Provinz gelegenen land- oder forstwirtschaftlich
benutzten Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 8) Die landschaftliche
Kreditanstalt für das Markgrafentum Ober- und Niederlausitz, seit 1865, für alle im Bezirk belegenen Güter,
welche einen landschaftlichen Taxwert von mindestens 300 Mk. haben.
Von den preußischen Provinzen hat nur die Rheinprovinz
[* 42] keine Kreditanstalt der einen oder andern Art. Acht Landschaften (die westpreußische,
die neue westpreußische, die kur- und neumärkische, die neue brandenburgische, die pommersche, der pommersche Land- und
Kreditverband, die für die Ober- und Niederlausitz, die für die ProvinzSachsen) haben sich zu
einer Zentrallandschaft vereinigt. Diese stellt nach Wunsch der Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der einzelnen Landschaften zentrallandschaftliche
Pfandbriefe aus.