sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht der belegenen Sache für ausschließlich zuständig, sondern sie
bestimmt auch, daß für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz
hat, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch
genommene Gegenstand befindet.
[* ] 1) am Lech, unmittelbare Stadt im bayr. Regierungsbezirk Oberbayern, am Lech und an der Linie Bobingen-Landsberg-Schongau
der Bayrischen Staatsbahn, 566 m ü. M., hat 8 Kirchen, mehrere Klöster, ein Rathaus im Renaissancestil mit Fresken von Piloty
und Schwoißer, ein wohlerhaltenes städtisches Archiv, ein prächtiges Thor (Bayerthor), ein Theater, eine
Real- und eine Präparandenschule, eine Kreisackerbauschule, ein Amtsgericht, ein Forstamt und eine städtische Oberförsterei,
bedeutende Bierbrauerei und Gerberei, Dampf-, Mahl- und Sägemühlen, Spulen- und Pflugfabrikation, Handel mit Holz und Molkereiprodukten
und (1885) mit Garnison (1 Infanteriebataillon Nr. 10) 5125 meist kath.
Einwohner.
Vgl. Zintgraf, am Lech und Umgebung (Landsb. 1884). -
2) Landsberg an der Warthe, Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt, in fruchtbarer Gegend, an der Mündung der Kladow in
die Warthe und an der Linie Berlin-Schneidemühl der Preußischen Staatsbahn, 25 m ü. M., hat 5 Vorstädte, 2 evangelische
und eine kath. Kirche (darunter die Pfarrkirche St. Marien im gotischen Stil, aus dem 15. Jahrh., 1821-22
renoviert, mit Altargemälde von K. Begas), eine Synagoge, ein Gymnasium mit Realgymnasium, ein Landarmenhaus, eine Landesirrenanstalt,
ein Waisenhaus, ein Landgericht, ein Hauptsteueramt, eine Reichsbankstelle, eine Superintendentur, 3 bedeutende Maschinenbauanstalten, 6 Dampfschneidemühlen,
Netz-, Holzkisten-, Furnitur-, Jalousie-, Stärke- und Mühlsteinfabriken, Ziegeleien, Obstbaumzucht etc.,
bedeutenden Holzhandel und (1885) mit der Garnison (einer Abteilung Feldartillerie Nr. 18) 24,896 meist evang. Einwohner.
Bei der Konkordienkirche ein Denkmal Schleiermachers, der hier Prediger war; auf dem Paradeplatz ein Kriegerdenkmal. Zum Landgerichtsbezirk
Landsberg gehören die 15 Amtsgerichte zu Arnswalde, Bärwalde, Berlinchen, Driesen, Friedeberg, Königsberg i. N., Küstrin, Landsberg, Lippehne,
Neudamm, Neuwedel ^[richtig: Neuwedell], Reetz, Soldin, Woldenberg und Zehden. - Landsberg wurde 1257 von Johann I., Markgrafen von Brandenburg,
zur Stadt erhoben. Am vernichtete hier Tschernitschew eine 1500 Mann starke Abteilung Franzosen vom Davoûtschen
Korps.
Vgl. Engelien und Henning, Geschichte der Stadt Landsberg (Landsberg 1857). -
3) Stadt im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, Kreis Rosenberg, an der Prosna, hat eine evangelische und eine
kath. Pfarrkirche, eine Synagoge, ein Amtsgericht, ein Hauptzollamt und (1885) 1121 meist kath. Einwohner. Landsberg ward 1241 als
Festung gegen die Mongolen angelegt und besaß 1499 schon Stadtrechte. -
4) Landsberg in Ostpreußen, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Königsberg, Kreis Preußisch-Eylau, hat ein Amtsgericht
und (1885) 2640 meist evang. Einwohner. -
5) Landsberg bei Halle, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Merseburg, Kreis Delitzsch, an der Streng und der Linie Berlin-Halle der Preußischen
Staatsbahn, hat eine alte sehenswerte Doppelkapelle, eine große Malzfabrik, eine Zuckerfabrik und (1885) 1586 evang.
Einwohner. Landsberg
war der Hauptort der frühern Markgrafschaft Landsberg, des Hauptteils
der Niederlausitz (s. Lausitz, Geschichte), die 1156 auf den zweiten Sohn Konrads von Meißen, Dietrich, überging. Dieser erbaute 1170 die
Stadt Landsberg. Nach dessen Tod (1185) fiel die Markgrafschaft an seinen Bruder, den Grafen Dedo von Rochlitz, dessen Sohn
Konrad II. sich wieder Markgraf von Landsberg nannte. Bei dem Tode des letztern fiel dieselbe 1210 an das Wettinsche Haus, 1291 an die
brandenburgischen Askanier, 1327 durch Verheiratung an Braunschweig, bis sie 1347 von dem Markgrafen Friedrich dem Ernsthaften
von Meißen durch Kauf wiedererworben wurde. 1814 kam Landsberg bei der Teilung Sachsens an Preußen. -
Julius, jüd. Gelehrter und Kanzelredner, geb. zu Zülz in Oberschlesien, studierte in Breslau,
Berlin und Halle, ging 1849 als Rabbiner nach Brieg, 1854 an die Brüdergemeinde in Posen und wirkt seit 1859 als
Landesrabbiner zu Darmstadt. Als wissensreicher Orientalist führte er sich ein durch seine lateinische Schrift »Fabulae aliquot
aramaeae« (Berl. 1846),
welcher »Die Fabeln des Sophos« (Posen 1859) folgten. Von seinen spätern, teilweise populären Schriften
nennen wir: »Liebe, Traum und Teufel« (Darmst. 1869);
»Zur Abwehr« (1871);
»Das Buch Hiob und Goethes Faust«
(das. 1882);
ferner die mit wissenschaftlichen und textkritischen Noten versehene Übersetzung des »Iggeret baale Chajim«
von Kalonymos ben Kalonymos (das. 1882), eines arabischen Märchens, das einen Rechtsstreit zwischen Mensch und Tier vor dem Gerichtshof
des Königs der Genien enthält.
(spr. ländsbörro), William, Australienreisender, Sohn eines schottischen Naturforschers, begab sich
früh nach Australien, wo er sich in Queensland mit Weidewirtschaft beschäftigte und 1861 den Auftrag erhielt, die verschollenen
Burke und Wills aufzusuchen. Vom Golf von Carpentaria ausgehend, durchreiste er über den Barkufluß den ganzen Kontinent bis
Melbourne. Dabei entdeckte er den Thomsonfluß. Auch auf seinen folgenden Reisen 1864-65 und 1867-68 erweiterte
er die Kenntnis Queenslands ungemein, so daß ihm die Regierung dieser Kolonie in Anerkennung seiner Verdienste 2000 Pfd. Sterl.
votierte. Er starb Anfang 1886 in Brisbane.
(landwirtschaftliche Kreditvereine), gewisse landwirtschaftliche genossenschaftliche Immobiliarkreditanstalten,
welche zuerst in Preußen entstanden. Die erste Landschaft war die Schlesische, 1769 und 1770 gegründet, um die in den Kriegszeiten
verschuldeten Rittergutsbesitzer, welche nur noch zu sehr hohen Zinsen hypothekarische Darlehen bekommen konnten, vor dem Ruin
zu bewahren. Ein Kaufmann Bühring in Berlin hatte 1767 den ersten Plan entworfen, auf den Antrag des Großkanzlers
v. Cramer wurden 1769 sämtliche ritterschaftliche Güter der Provinz Schlesien unter dem Namen »Schlesische Landschaft« zu einer
Zwangsgenossenschaft für den Immobiliarkredit vereinigt; unterm 9./15. Juli 1770 wurde das Schlesische Landschafts-Reglement
erlassen. Der Wert jedes Gutes wurde nach bestimmten Taxgrundsätzen ermittelt. Bis zur
mehr
Hälfte dieses Wertes erhielt der Besitzer auf den Inhaber lautende Hypothekenbriefe (Pfandbriefe), für welche sein Gut haftete,
die Landschaft (d. h. der gesamte Grundbesitz des Kreditvereins) aber Bürge war und die Zinsen an den Gläubiger zahlte. Der
Schuldner zahlte seine Zinsen mit einem Zuschlag für die Verwaltungskosten an die Landschaft. Durch Verkauf
der auf geringere Summen ausgestellten Pfandbriefe verschaffte sich der Grundbesitzer das nötige Kapital.
Auf diese Weise wurden Wertpapiere geschaffen, welche eine große Sicherheit boten, als Inhaberpapiere aber viel beweglicher
als die gewöhnlichen, auch die sichersten Hypothekenbriefe waren und Börsenpapiere wurden. Später wurden die individuellen
Pfandbriefe landschaftliche Pfandbriefe, für welche die Gesamtheit der in der Landschaft vereinigten Güter
solidarisch haftete. Nach dem Vorbild der Schlesischen Landschaft entstanden später auch in andern Provinzen Landschaften Ursprünglich
umfaßte jede Landschaft, wie die Schlesische, nur die in derselben belegenen, zur Ritterschaft gehörigen Güter.
Später haben einzelne auch auf bäuerliche Güter den Verband ausgedehnt oder für dieselben besondere
landschaftliche Grundkreditvereine gegründet. Die Landschaften sind örtlich begrenzte Kreditgenossenschaften für den Immobiliarkredit
ihrer Mitglieder, welche den Mitgliedern hypothekarische Darlehen geben und sich die Mittel dafür durch Ausgabe von verzinslichen
Pfandbriefen verschaffen, für welche die Güter aller Mitglieder der Landschaft solidarisch haften.
Der frühere Beitrittszwang besteht nicht mehr. Sie geben auch Darlehen in Pfandbriefen und überlassen
dem Schuldner den Verkauf derselben. Die Darlehen sind unkündbar; eine Verpflichtung zur Amortisation ist nicht unbedingtes
Erfordernis. Die Summe der Pfandbriefe darf den Betrag der Hypothekenforderungen nicht übersteigen. Jede Landschaft hat ihre
besondern Prinzipien, nach welchen sie die zu beleihenden Güter abschätzt, und nach denen sie die Höhe
des zu gewährenden Darlehens bemißt.
Die Landschaften sind staatlich konzessioniert, stehen unter Staatsaufsicht, verwalten aber im übrigen ihre Angelegenheiten
selbständig; die zu ihnen gehörenden Mitglieder wählen aus sich ihre Vertretungskörper, welche dann wieder die mit der
Verwaltung der Landschaft sowie die mit dem Taxationsgeschäft zu betrauenden Personen zu bestimmen haben.
Die Abschätzung der zu beleihenden Güter erfolgt demgemäß von angesessenen, ortskundigen Landwirten, welche als solche
ein Interesse daran haben, daß das berechtigte Kreditbedürfnis nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befriedigt wird,
und welche anderseits als Mitglieder der Landschaft bestrebt sein müssen, zu verhüten, daß die Landschaft
nicht durch übermäßige Kreditgewährung Verluste erleidet. Da die landschaftliche Taxe eine Kredittaxe ist, so ist der bei
ihr ermittelte Gutswert in der Regel niedriger als der Verkaufswert, im Durchschnitt um ein Drittel, zuweilen noch mehr. Die
meisten Landschaften gewähren Darlehen bis zu höchstens zwei Dritteln des so taxierten Wertes, d. h. durchschnittlich
bis zur Hälfte des wirklichen Kaufwertes.
In Preußen bestehen zur Zeit folgende Landschaften, resp. den Landschaften nachgebildete
Kreditanstalten:
1) Die Schlesische Landschaft, seit 1770. Königliche Erlasse von 1867 und 1872 gaben ihr das Recht, auch die nicht landschaftlich
inkorporierten Güter zu beleihen, sofern dieselben einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 30 Mk.
gewähren und einen Kredit von mindestens 150 Mk. rechtfertigen.
Vgl. v. Görtz, Die Verfassung und Verwaltung der schlesischen
Landschaft (Bresl. 1886).
2) Die Kur- und Neumärkische Landschaft, seit 1777, für die ritterschaftlichen Güter der Kurmark und Neumark. Daneben entstand 1869 die
Neue Brandenburgische Kreditanstalt unter Verwaltung der Haupt-Ritterschaftsdirektion für die vom ritterschaftlichen
Verband ausgeschlossenen Güter der Kurmark und Neumark, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. aufweisen.
3) Die Pommersche Landschaft, seit 1781, für bestimmte, einst adlige Güter. 1871 wurde daneben der Pommersche Land-Kreditverband
gegründet für die nicht zur Landschaft gehörigen Güter, welche einen Grundsteuerreinertrag von mindestens 240 Mk.
gewähren.
4) Die Westpreußische Landschaft, seit 1787, für ehemals adlige Güter. Als besondere, für andre Güter der Regierungsbezirke
Marienwerder und Danzig mit landschaftlichem Taxwert von 45,000 Mk. bestimmte Kreditanstalt wurde daneben 1861 die Neue Westpreußische
Landschaft errichtet.
5) Die Ostpreußische Landschaft, seit 1788. Im J. 1808 erhielt sie die Befugnis, ihre Wirksamkeit auch
auf bäuerliche Güter mit einem Wert von mindestens 1500 Mk. auszudehnen.
6) In der Provinz Posen wurde 1821 die Posensche Landschaft für die adligen Güter des Großherzogtums Posen mit einem Taxwert
von mindestens 15,000 Mk. errichtet, die ihr erteilte Konzession erreichte 1877 ihr Ende und wurde nicht
wieder erneuert. 1857 aber wurde neben jener der Neue Kreditverein für die Provinz Posen gebildet, welcher seine Wirksamkeit
ursprünglich nur auf die nicht zur alten Landschaft gehörigen Güter mit einem Taxwert von mindestens 15,000 Mk. erstreckte,
dieselbe später aber auch auf jene Güter ausdehnte, jetzt auf alle Güter mit Taxwert von mindestens 6000 Mk.
7) Der landschaftliche Kreditverband der Provinz Sachsen, seit 1864, für alle in der Provinz gelegenen land- oder forstwirtschaftlich
benutzten Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk. 8) Die landschaftliche
Kreditanstalt für das Markgrafentum Ober- und Niederlausitz, seit 1865, für alle im Bezirk belegenen Güter,
welche einen landschaftlichen Taxwert von mindestens 300 Mk. haben.
9) Die Landschaft der Provinz Westfalen, seit 1877, für land- oder forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag
von mindestens 150 Mk. 10) Der landschaftliche Kreditverband für die Provinz Schleswig-Holstein, seit 1882, ebenfalls für
land- oder forstwirtschaftlich benutzte Grundstücke mit einem Grundsteuerreinertrag von mindestens 150 Mk.
11) In der Provinz Hannover drei für ritterschaftliche Güter: a) das ritterschaftliche Kreditinstitut für das Fürstentum
Lüneburg, seit 1790; b) der Kalenberg-Grubenhagen-Hildesheimsche ritterschaftliche Kreditverein, seit 1825; c) der Bremensche
ritterschaftliche Kreditverein, seit 1826. - Außer diesen landschaftlichen Kreditvereinen bestehen noch in Hannover, Hessen-Kassel
und Nassau Landeskreditkassen für den landwirtschaftlichen Immobiliarkredit als Provinzial-, resp. Kommunalanstalten.
Von den preußischen Provinzen hat nur die Rheinprovinz keine Kreditanstalt der einen oder andern Art. Acht Landschaften (die westpreußische,
die neue westpreußische, die kur- und neumärkische, die neue brandenburgische, die pommersche, der pommersche Land- und
Kreditverband, die für die Ober- und Niederlausitz, die für die Provinz Sachsen) haben sich zu
einer Zentrallandschaft vereinigt. Diese stellt nach Wunsch der Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der einzelnen Landschaften zentrallandschaftliche
Pfandbriefe aus.
In den außerpreußischen deutschen Staaten sind
mehr
landschaftliche Kreditanstalten nach Art der preußischen Landschaften wesentlich nur in Sachsen entstanden; dort bestehen 1) der erbländische
ritterschaftliche Kreditverein, seit 1844;
2) die landständische Bank des königlich sächsischen Markgrafentums Oberlausitz, in ihrer heutigen Gestalt seit 1847;
3) der landwirtschaftliche Kreditverein, seit 1866. Außerdem gibt es nur noch in Mecklenburg eine Landschaft
für Rittergüter, seit 1818. Nach dem Muster der ältern Landschaften wurden solche auch 1803 in den russischen Ostseeprovinzen gegründet.
S. auch Landwirtschaftlicher Kredit.