(1824-28, 3 Bde.; zweite
Serie 1829, 3 Bde.; neue Ausg.
1883, 5 Bde.),
denen »Pericles and
Aspasia« (1836, 2 Bde.) folgte. In diesen Werken,
die man nicht für sogen. Totengespräche halten darf, hat er in
Kraft
[* 2] und Zartheit beinahe alle
Saiten des menschlichen
Lebens
angeschlagen, eine
Masse von Kenntnissen an den
Tag gelegt, an manchen
Stellen die höchste dramatische
Kraft erwiesen, mit größter Sorgfalt des
Stils die
Sprache
[* 3] in gedrungener
Fülle auf den Gipfel der
Schönheit erhoben. An öffentlichen
Angelegenheiten nahm Landor sein ganzes
Leben lang den regsten
Anteil, in
Schrift wie
Handlung.
seine
Gedichte »Hellenics« (1847) sind sehr geschätzt.
Seine letzten Werke waren: »The last fruit of an old
tree« (1853),
»Dry sticks« (1858) und »Heroic idylls« (1863) mit der rührenden
Dichtung »Der
Tod des
Homer«. Eine Gesamtausgabe seiner Werke erschien 1876 in 8
Bänden (mit
Biographie von
Forster). In
Deutschland
[* 6] ward Landor erst von E.
Oswald eingeführt durch
»Männer u.Frauen« (Auswahl aus den »Erdichteten Gesprächen«,
Paderb. 1878).
Vgl. J.
^[John]
Forster, W.
S. a biography (Lond. 1879);
in
Preußen
[* 8] (mit Ausnahme des Regierungsbezirks
Sigmaringen)
Amtstitel der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde
(Landratsamt), resp. des Beamten, welchem die
Funktionen derselben
übertragen sind. Früher lediglich
ein durch die
Wahl der
Ritterschaft aus deren Mitte besetztes Kommunalamt und zugleich wesentlich ein
Ehrenamt, ist das Landratsamt
dermalen in ein Berufsamt mit staatlichen
Funktionen umgewandelt. Der ist die erste
Landespolizei-Instanz, er ist überhaupt
das
Organ der Staatsregierung für die
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung; zugleich aber hat er
nach der
Kreisverfassung (s. d.) als Vorsitzender des
Kreistags und des
Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des
Kreises zu
leiten.
Der Landrat wird vom König ernannt, doch ist die Kreisversammlung befugt, für die Besetzung eines erledigten Landratsamtes
geeignete
Personen aus der Zahl der Grundbesitzer und der
Amtsvorsteher des
Kreises in
Vorschlag zu bringen.
Dagegen erfolgt die
Wahl der zur
Stellvertretung des Landrats bestimmten beiden
Kreisdeputierten jedesmal auf sechs Jahre durch
den
Kreistag, vorbehaltlich der Bestätigung durch den
Oberpräsidenten. Für kürzere Verhinderungsfälle kann der Kreissekretär
als Stellvertreter eintreten. Übrigens ist der
Titel Landrat in einzelnen deutschen Kleinstaaten, nämlich
in
Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha,
Sachsen-Meiningen sowie in den reußischen und in den schwarzburgischen Fürstentümern,
für die erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden adoptiert worden. In
Bayern
[* 9] (s. d., S. 546) wird die zur Vertretung einer
Kreisgemeinde berufene ständische Versammlung
Landrat genannt. In
Mecklenburg
[* 10] heißen die acht Vertreter des eingebornen oder rezipierten
Adels in dem ständischen
Direktorium Landräte. Zwei Landräte gehören dem engern
Ausschuß der
Ritter- und
Landschaft an.
im
Mittelalter das
gemeine Recht im
Gegensatz zu den Stadt- und
Hofrechten, zu dem
Lehnrecht und den Lehnsgewohnheiten;
dasjenige
Recht, welches in den
Landgerichten, wo unter
Königsbann gerichtet wurde, galt. Die frühsten
Aufzeichnungen des Landrechts sind der
»Sachsenspiegel« und der
»Schwabenspiegel«, welche beide auch einen lehnrechtlichen
Teil enthalten. Mit der
Ausbildung der
Landeshoheit wurden verschiedene Partikulargesetzgebungen Landrecht genannt, wie das österreichische
aus dem 13. Jahrh., das bayrische und rheingauische, das württembergische von 1555 etc.
Landrecht heißen endlich einige Landesgesetzgebungen (Kodifikationen des
Privatrechts) der Neuzeit, welche an
die
Stelle der
Quellen des gemeinen
Rechts getreten sind und die fremden rezipierten
Rechte ausschließen, wie das preußische,
das österreichische und das badische (s.
Deutsches Recht).
(landsässige
Unterthanen) hießen zur Zeit des frühern
DeutschenReichs diejenigen, welche außer der Reichsgewalt
noch derStaatsgewalt desjenigen Territorialherrn unterworfen waren, in dessen Gebiet sie sich befanden,
im
Gegensatz zu den
Reichsunmittelbaren. Dieses
Verhältnis hieß Landsassiat. Mit Rücksicht hierauf spricht man noch jetzt,
namentlich in
Preußen, von landsässigen
Fürsten im
Gegensatz zu den früher reichsunmittelbaren, nunmehr mediatisierten Fürstenhäusern.
Zur Zeit des frühern
DeutschenReichs verstand man unter Landsassiat auch die Gerichtspflichtigkeit oder
Unterthanenschaft überhaupt, indem man zwischen dinglichem und persönlichem Landsassiat
(Gerichtsstand) unterschied. Nach
gemeinem
Recht war die Gerichtspflichtigkeit des landsässigen, d. h. im Inland mit Grundbesitz
angesessenen, Ausländers auf dingliche
Klagen beschränkt, welche ebendiesen Grundbesitz betrafen. Man bezeichnete dies als
unvollkommenen Landsassiat (Landsassiatus minus plenus).
Partikularrechte hatten jedoch zuweilen den landsässigen
Ausländer (Forensen) für verpflichtet erklärt,
sich auf alle
Klagen von Inländern bei dem inländischen
Gericht der belegenen
Sache einzulassen (vollkommener Landsassiat,
Landsassiatus plenus). Die deutsche
Zivilprozeßordnung (§ 24 f.) erklärt nicht
nur für alle
Klagen, durch welche das
Eigentum,
eine dingliche Belastung oder die
Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, desgleichen für Grenzscheidungs-,
Teilungs- und Besitzklagen,
¶
mehr
sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht der belegenen Sache für ausschließlich zuständig, sondern sie
bestimmt auch, daß für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, welche im DeutschenReich keinen Wohnsitz
hat, das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch
genommene Gegenstand befindet.