Geschäftsjahr, welcher
Kammer er sich anschließt. Im übrigen setzt das
Präsidium, bestehend aus dem
Präsidenten, den
Direktoren
und dem dem
Dienstalter nach ältesten Mitglied, für jedes Geschäftsjahr
fest, in welcher
Weise die
Geschäfte auf die
Kammern
zu verteilen sind. Den Vorsitz in den
Kammern führen der
Präsident und dieDirektoren. - Die
Zivilkammern
bilden die erste
Instanz in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht vor die
Amtsgerichte gehören, also namentlich
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand an
Geld oder Geldeswert die
Summe von 300 Mk. übersteigt (deutsches
Gerichtsverfassungsgesetz, § 58 ff.). Soweit die Landesjustizverwaltung ein
Bedürfnis hierfür als vorhanden annimmt, können
zur
Entscheidung von Handelsstreitigkeiten bei dem Landgericht
Kammern fürHandelssachen gebildet werden, besetzt
mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei
Handelsrichtern.
Letztere werden auf
Vorschlag der Vertretung
des Handelsstandes ehrenamtlich auf drei Jahre ernannt. Die
Zivilkammern sind ferner die
Berufungs- und Beschwerdeinstanz in
den vor die
Amtsgerichte in erster
Instanz gehörigen
Rechtssachen. Sie entscheiden in der Besetzung von
drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. - Die
Strafkammern entscheiden in erster
Instanz über leichtere
Verbrechen
und über die
Vergehen, insoweit sie nicht den
Schöffengerichten (s. d.) überwiesen sind.
ein mehr oder minder ausgedehnter, zum Betrieb einer
Landwirtschaft
(Ackerbau,
Viehzucht)
[* 9] vereinigter Grundbesitz mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Auf einem Landgut werden oft auch landwirtschaftliche
Nebengewerbe betrieben
(Branntweinbrennerei, Bierbrauerei,
[* 10] Stärkefabrikation, Ziegelei, Kalkbrennerei, Gipsbrennerei, Runkelrübenzuckerfabrikation
etc.); aber für den
Begriff ist wesentlich, daß diese
Gewerbe nur Nebengewerbe sind und der eigentliche Landwirtschaftsbetrieb
der Hauptzweck des
Gutes ist.
Die Unterschiede von Allodial-,
Lehns-,
Ritter-,
Frei-,
Schulzen-,
Fron-,
Haus- und Bauerngütern etc. haben
in der neuern Zeit mehr und mehr ihre eigentliche und ursprüngliche Bedeutung verloren, seitdem die neuern Ablösungsgesetze
die grundherrlichen
Lasten beseitigt und die mannigfachen mehr oder minder beschränkten
Besitz- und Nutzungsrechte, besonders
an Bauerngütern, in freies
Eigentum verwandelt haben und anderseits die mit dem
Besitz mancher
Güter verbundenen
Vorrechte aufgehoben worden sind. In größerer
Ausdehnung
[* 11] haben sich fast nur noch das
Kirchen- und Schulpatronat und in einzelnen
Staaten das Vorrecht einer ausgedehntern Beteiligung, sei es bei der
Volksvertretung selbst, sei es bei der
Wahl dazu, als
Zubehör
der
Rittergüter (s. d.) oder größerer Landgüter überhaupt
erhalten.
Die alte Streitfrage, ob große oder kleine
Güter vorteilhafter seien, läßt sich nicht für alle
Fälle gleich beantworten.
Zunächst sind die
Begriffe »groß« und »klein«
durchaus bedingte. Als »groß« könnte dasjenige Landgut bezeichnet
werden, bei welchem die
Arbeiten der Leitung eine oder mehrere
Kräfte vollständig beschäftigen, und
dessen
Reinertrag dem
Besitzer ein genügendes oder reichliches
Einkommen bietet. Halbgüter
(Kuh-, Soldengüter) heißen solche
Güter, welche zum vollen Unterhalt des Besitzers und der
Seinen nicht mehr zureichen, während die kleinsten Besitzungen Tagelöhnerstellen,
Häuslerstellen etc. genannt werden (vgl.
Bauerngut, S. 469). Die verschiedenen zur Vergleichung anwendbaren
Maßstäbe, wie
Größe der
Fläche, Zahl der Arbeitskräfte,
Höhe des
Reinertrags, führen zu ungleichen Ergebnissen.
Der
Vergleich kann aber immer nur örtlich und zeitlich mit Berücksichtigung aller für denselben wichtigen Umstände, wie
Intensität der
Wirtschaft, Volksdichtigkeit, Verkehrsentwickelung,
Höhe der
Preise und
Kosten, Bodenbeschaffenheit etc., angestellt
werden. Unter gegebenen Verhältnissen wird für bestimmte
Zwecke das große Landgut leistungsfähiger sein
als eine größere Anzahl kleiner, welche zusammen den gleichen
Umfang haben. Insbesondere wird das große am Platz sein bei
dünner
Bevölkerung,
[* 12] wenn menschliche
Arbeit möglichst durch
Maschinen zu ersetzen ist, wenn es sich um Erzeugung von landwirtschaftlichen
Früchten handelt, welche im großen jederzeit
Absatz finden, etc. Dagegen ist der kleine Grundbesitz vorteilhafter,
wenn verhältnismäßig viel sorgliche und pflegende
Arbeit aufzuwenden ist, welche nur in unvollkommener
Weise oder gar nicht
durch mechanische Leistungen ersetzt werden kann.
Technik und Erzeugnisse der
Landwirtschaft sind heute so mannigfaltig, daß
in jedem Kulturland große, kleine und mittlere Landgüter
¶
mehr
nebeneinander bestehen können und jede Klasse derselben Aufgaben findet, denen sie vorzugsweise gewachsen ist. S. auch Grundeigentum,
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