nicht für unstatthaft erklärte, jedoch gewisse
Formen vorschrieb, welche bei einer solchen beobachtet werden mußten, namentlich
die förmliche Ankündigung der
Fehde. Dazu kam das
Institut des sogen.
Gottesfriedens (s. d.). Ein weiterer
Schritt geschah
dadurch, daß man für bestimmte Zeit und für gewisse Landesteile einen Landfrieden zu stande brachte. Zuerst im 11. Jahrh.
begannen die
Könige und
FürstenDeutschlands
[* 2] sich und alles
Volk eidlich zu verpflichten, für eine bestimmte Zeit (2, 4, 5 Jahre
und mehr) allen
Fehden und
Gewaltthätigkeiten zu entsagen,
Mörder und
Räuber zu verfolgen, nicht bloß selbst jede
Störung
des
Friedens zu meiden, sondern auch bei andern nach
Kräften zu hindern.
Zwar waren
Gewaltthätigkeiten und
Verbrechen schon durch
Gesetz allgemein verpönt; indes weil die herkömmlichen Rechtsinstitutionen
gegen das überhandnehmende
Raub- und Fehdewesen nicht ausreichten, suchte man Abhilfe in den beschwornen Friedenseinigungen.
In der
Regel wurde nach einer solchen Vereinbarung ein Friedebrief erlassen, in welchem die
Fälle der Friedensstörung
sowie die Bestrafung der Friedensbrecher genau bestimmt waren. Diese Landfriedenskonstitutionen nahmen allmählich den
Charakter
von
Reichsgesetzen an. Wirkliche Reichsfriedenskonstitutionen ohne Zeitbeschränkung wurden zuerst von den
KaisernFriedrich
I.,
Friedrich II. und
Heinrich VII. erlassen; doch fanden es auch diese für nötig, ihre Friedensgebote von
Fürsten und
Volk
beschwören und diesen
Schwur von Zeit zu Zeit wiederholen zu lassen. So hat sich auch
Rudolf vonHabsburg
begnügt, das
Gesetz vom Jahr 1235 in einzelnen Teilen des
Reichs immer wieder von neuem für einige Jahre beschwören zu lassen.
BeimVerfall der Reichsgewalt und der Mangelhaftigkeit des Reichsgerichtswesens mußten seit dem 13. Jahrh.
die Territorialgewalten auf die Aufrechthaltung von
Recht und
Ordnung bedacht sein. So haben
Ottokar vonBöhmen
[* 3] und die
Herzöge von
Bayern
[* 4] landesherrliche Friedensordnungen erlassen. Die kleinern
Fürsten,
Städte und
Herren suchten
dies durch Landfriedensbündnisse zu erreichen, indem sie sich gegenseitig verpflichteten, ihre Streitigkeiten nicht mit
den
Waffen,
[* 5] sondern auf dem Weg
Rechtens vor erwählten
Schiedsrichtern zum Austrag zu bringen. In dieser
Richtung war besonders der rheinische Städtebund thätig.
König
Wenzel versuchte 1383, 1389 und 1398 vergeblich, diesen Separatbündnissen ein Ende zu machen und eine allgemeine Einigung,
die in mehrere Landfriedenskreise zerfallen sollte, zu stande zu bringen. Mit Mühe brachteSiegmund 1431 während
des Hussitenkriegs einen allgemeinen Landfrieden auf ein Jahr zu stande. Die sogen.
ReformationFriedrichs III. von 1442 sowie
die Landfrieden von 1467, 1471, 1474, 1486 waren verunglückte
Versuche. Erst
Maximilian I. proklamierte zu
Worms
[* 6] durch
eine Einigung aller
Reichsstände den
Ewigen Landfrieden, der jedeFehde für immer verbot; das
Reichskammergericht
wurde eingesetzt, das
Reich in Landfriedenskreise eingeteilt, an deren
Spitze ein
Kreishauptmann stand, zur Beschaffung der
Geldmittel für das
Gericht und die bewaffnete
Exekution seiner
Urteile der
GemeinePfennig (s. d.) eingeführt.
Diese
Reformen gerieten allerdings bald wieder in
Verfall, und der Landfriede mußte in den Reichstagsabschieden
immer von neuem geboten werden. Auch der
Augsburger Religionsfriede von 1555 war zugleich ein Landfriede. Daneben erhielt sich freilich
1488-1530 die Separatlandfriedenseinigung des
SchwäbischenBundes. Während die ältern Landfrieden eine
Menge
andrer
Verbrechen
und
Vergehen verboten und mit Verfolgung bedrohten, dagegen unter
Beobachtung gewisser beschränkender
Formen eine
Fehde erlaubten,
erklärte der Landfriede von 1495 jede eigenmächtige Anwendung von Waffengewalt, auch eine früher erlaubte
Fehde, für
Landfriedensbruch
und belegte sie mit einer
Strafe von 2000
Mark lötigen
Goldes; die andern
Verbrechen und
Vergehen blieben der Kriminalgerichtsordnung
vorbehalten.
Der Landfriede von 1548 erklärte auch jede »Konspiration oder Bündnuß
wider den andern« für einen
Landfriedensbruch, doch hat man dies später wieder fallen lassen. Einer
der letzten energisch unterdrückten
Landfriedensbrüche, gewöhnlich der letzte
Bruch des Landfriedens genannt, sind die Grumbachschen
Händel (s.
Grumbach).
Vgl.
Böhlau,
Novae constitutiones domini
Alberti,
d. i. der Landfriede vom Jahr 1235 (Weim. 1858);
Busson, Zur
Geschichte des großen Landfriedensbundes deutscher
Städte (Innsbr. 1874);
im
Mittelalter das
Verbrechen, welches durch
Störung des allgemeinen Rechtsfriedens oder
Landfriedens
(s. d.) durch öffentliche, mit bewaffneter
Hand
[* 7] ausgeübte Gewaltthat begangen wurde. Ein solcher Landfriedensbruch wurde, nachdem das
Faustrecht
(s. d.) in
Deutschland
[* 8] für ungesetzlich erklärt und der sogen.
EwigeLandfriede errichtet worden war, mit der
Reichsacht und
später mit dem
Schwert bestraft. Heutzutage bezeichnet man mit Landfriedensbruch die öffentliche Vereinigung mehrerer
Personen zur Verübung unerlaubter
Gewaltthätigkeiten durch
Angriffe auf
Personen oder
Sachen. In dieser Hinsicht bestimmt das
deutsche
Reichsstrafgesetzbuch (§ 125), daß, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und mit vereinten
Kräften
gegen
Personen oder
SachenGewaltthätigkeiten begeht, jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt,
wegen Landfriedensbruchs mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren und nicht unter drei
Monaten bestraft werden soll.
nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz ein Kollegialgericht, welches mit einem
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von
Direktoren und Mitgliedern (Landgerichtsräten, Landrichtern) besetzt ist. Bei
dem Landgericht werden
Zivil- und
Strafkammern gebildet und
Untersuchungsrichter je für ein Geschäftsjahr bestellt. Die Landgerichte
fungieren teils in
Strafsachen, teils in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie entscheiden teils in erster, teils in zweiter
Instanz. Der
Bezirk eines Landgerichts umfaßt die
Bezirke mehrerer
Amtsgerichte (s. d.). Das ist für die
in seinem
Bezirk gelegenen
Amtsgerichte die richterliche Aufsichtsbehörde. Der
Präsident bestimmt für jedes
¶
mehr
Geschäftsjahr, welcher Kammer er sich anschließt. Im übrigen setzt das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Direktoren
und dem dem Dienstalter nach ältesten Mitglied, für jedes Geschäftsjahr fest, in welcher Weise die Geschäfte auf die Kammern
zu verteilen sind. Den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren. - Die Zivilkammern
bilden die erste Instanz in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht vor die Amtsgerichte gehören, also namentlich
in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 300 Mk. übersteigt (deutsches
Gerichtsverfassungsgesetz, § 58 ff.). Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis hierfür als vorhanden annimmt, können
zur Entscheidung von Handelsstreitigkeiten bei dem Landgericht Kammern fürHandelssachen gebildet werden, besetzt
mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Letztere werden auf Vorschlag der Vertretung
des Handelsstandes ehrenamtlich auf drei Jahre ernannt. Die Zivilkammern sind ferner die Berufungs- und Beschwerdeinstanz in
den vor die Amtsgerichte in erster Instanz gehörigen Rechtssachen. Sie entscheiden in der Besetzung von
drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. - Die Strafkammern entscheiden in erster Instanz über leichtere Verbrechen
und über die Vergehen, insoweit sie nicht den Schöffengerichten (s. d.) überwiesen sind.