mehr
nicht für unstatthaft erklärte, jedoch gewisse
Formen vorschrieb, welche bei einer solchen beobachtet werden mußten, namentlich
die förmliche Ankündigung der
Fehde. Dazu kam das
Institut des sogen.
Gottesfriedens (s. d.). Ein weiterer
Schritt geschah
dadurch, daß man für bestimmte Zeit und für gewisse Landesteile einen Landfrieden
zu stande brachte. Zuerst im 11. Jahrh.
begannen die
Könige und
Fürsten
Deutschlands
[* 2] sich und alles
Volk eidlich zu verpflichten, für eine bestimmte Zeit (2, 4, 5 Jahre
und mehr) allen
Fehden und
Gewaltthätigkeiten zu entsagen,
Mörder und
Räuber zu verfolgen, nicht bloß selbst jede
Störung
des
Friedens zu meiden, sondern auch bei andern nach
Kräften zu hindern.
Zwar waren
Gewaltthätigkeiten und
Verbrechen schon durch
Gesetz allgemein verpönt; indes weil die herkömmlichen Rechtsinstitutionen
gegen das überhandnehmende
Raub- und Fehdewesen nicht ausreichten, suchte man Abhilfe in den beschwornen Friedenseinigungen.
In der
Regel wurde nach einer solchen Vereinbarung ein Friedebrief erlassen, in welchem die
Fälle der Friedensstörung
sowie die Bestrafung der Friedensbrecher genau bestimmt waren. Diese Landfriede
nskonstitutionen nahmen allmählich den
Charakter
von
Reichsgesetzen an. Wirkliche Reichsfriedenskonstitutionen ohne Zeitbeschränkung wurden zuerst von den
Kaisern
Friedrich
I.,
Friedrich II. und
Heinrich VII. erlassen; doch fanden es auch diese für nötig, ihre Friedensgebote von
Fürsten und
Volk
beschwören und diesen
Schwur von Zeit zu Zeit wiederholen zu lassen. So hat sich auch
Rudolf von
Habsburg
begnügt, das
Gesetz vom Jahr 1235 in einzelnen Teilen des
Reichs immer wieder von neuem für einige Jahre beschwören zu lassen.
Beim
Verfall der Reichsgewalt und der Mangelhaftigkeit des Reichsgerichtswesens mußten seit dem 13. Jahrh.
die Territorialgewalten auf die Aufrechthaltung von
Recht und
Ordnung bedacht sein. So haben
Ottokar von
Böhmen
[* 3] und die
Herzöge von
Bayern
[* 4] landesherrliche Friedensordnungen erlassen. Die kleinern
Fürsten,
Städte und
Herren suchten
dies durch Landfriede
nsbündnisse zu erreichen, indem sie sich gegenseitig verpflichteten, ihre Streitigkeiten nicht mit
den
Waffen,
[* 5] sondern auf dem Weg
Rechtens vor erwählten
Schiedsrichtern zum Austrag zu bringen. In dieser
Richtung war besonders der rheinische Städtebund thätig.
König
Wenzel versuchte 1383, 1389 und 1398 vergeblich, diesen Separatbündnissen ein Ende zu machen und eine allgemeine Einigung,
die in mehrere Landfriede
nskreise zerfallen sollte, zu stande zu bringen. Mit Mühe brachte
Siegmund 1431 während
des Hussitenkriegs einen allgemeinen Landfrieden
auf ein Jahr zu stande. Die sogen.
Reformation
Friedrichs III. von 1442 sowie
die Landfrieden
von 1467, 1471, 1474, 1486 waren verunglückte
Versuche. Erst
Maximilian I. proklamierte zu
Worms
[* 6] durch
eine Einigung aller
Reichsstände den
Ewigen Landfrieden
, der jede
Fehde für immer verbot; das
Reichskammergericht
wurde eingesetzt, das
Reich in Landfriede
nskreise eingeteilt, an deren
Spitze ein
Kreishauptmann stand, zur Beschaffung der
Geldmittel für das
Gericht und die bewaffnete
Exekution seiner
Urteile der
Gemeine
Pfennig (s. d.) eingeführt.
Diese
Reformen gerieten allerdings bald wieder in
Verfall, und der Landfriede
mußte in den Reichstagsabschieden
immer von neuem geboten werden. Auch der
Augsburger Religionsfriede von 1555 war zugleich ein Landfriede. Daneben erhielt sich freilich
1488-1530 die Separatlandfriedenseinigung des
Schwäbischen
Bundes. Während die ältern Landfrieden eine
Menge
andrer
Verbrechen
und
Vergehen verboten und mit Verfolgung bedrohten, dagegen unter
Beobachtung gewisser beschränkender
Formen eine
Fehde erlaubten,
erklärte der Landfriede von 1495 jede eigenmächtige Anwendung von Waffengewalt, auch eine früher erlaubte
Fehde, für
Landfriedensbruch
und belegte sie mit einer
Strafe von 2000
Mark lötigen
Goldes; die andern
Verbrechen und
Vergehen blieben der Kriminalgerichtsordnung
vorbehalten.
Der Landfriede von 1548 erklärte auch jede »Konspiration oder Bündnuß wider den andern« für einen Landfriedensbruch, doch hat man dies später wieder fallen lassen. Einer der letzten energisch unterdrückten Landfriedensbrüche, gewöhnlich der letzte Bruch des Landfriedens genannt, sind die Grumbachschen Händel (s. Grumbach).
Vgl. Böhlau, Novae constitutiones domini Alberti, d. i. der Landfriede vom Jahr 1235 (Weim. 1858);
Busson, Zur Geschichte des großen Landfriedensbundes deutscher Städte (Innsbr. 1874);
Eggert, Studien zur Geschichte des Landfriedens (Götting. 1876);
Göcke, Anfänge des Landfriedens (Düsseld. 1875);
Nitzsch, Heinrich IV. und der Gottes- und Landfriede (in »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd. 21);
Herzberg-Fränkel, Die ältesten Land- und Gottesfrieden (das., Bd. 22);
Lehmann, Der Königsfriede der Nordgermanen (Bresl. 1886).