topographische),
Flurkarten und Katasterkarten, Forstkarten (vgl.
Feldmeßkunst), geologische Landeskarten. Gemeinsam ist oder
sollte allen sein die astronomische und geodätische Grundlage (vgl.
Geodäsie,
Feldmeßkunst). Nach Maßgabe der beiden Hauptzwecke:
Vermessungen im
Interesse der allgemeinen höhern
Staatsverwaltung und
Vermessungen zu besonderer gewerblicher Ausnutzung, beschäftigt
das deutsche Vermessungswesen teils staatlich berufene Beamte, teils frei gewerblich thätige Vermessungstechniker.
Die staatlichen Vermessungsgeschäfte (s.
»Zeitschrift für Vermessungswesen«,
Stuttgart;
[* 2]
»Bericht über die neunte Hauptversammlung
des
DeutschenGeometervereins«, Frankf. 1880) teilen sich in die
Gradmessung,
[* 3]
Landesaufnahme (Triangulierung, topographische
Vermessung, Generalnivellement), Landesparzellenvermessung für Grundbesteuerung und Grundbuch im ganzen,
Vermessungen für
Gemeinheitsteilungen und
Güterzusammenlegungen, auch für den allgemeinen forstwissenschaftlichen Betrieb;
die gewerblichen Vermessungsgeschäfte erscheinen als: a)
Arbeiten, die vom
Staat zu gewerbsmäßiger Leistung an Vermessungstechniker
übergeben sind:
Vermessungen und
Dismembrationen einzelner
Staatsgüter,
Domänen, oder von
Grundflächen für Staatshochbauten,
Vorarbeiten für Staatseisenbahn-,
Kanal-,
Ufer- und Straßenbauten,
Aufnahmen von
Grundflächen für Meliorationszwecke u. dgl.
b)
Arbeiten, für welche der
Staat die Ausführung, der Einzelinteressent aber die Bezahlung übernimmt:
Erteilung von
Auszügen aus dem amtlichen Vermessungsmaterial und die zur legalen Fortführung und Evidenthaltung des
Grundsteuerkatasters
und des Grundbuchs erforderlichen Vermessungsarbeiten. c)
GewerblicheVermessungsarbeiten ohne unmittelbaren organischen Einfluß
des
Staats im Privatinteresse (s.
Feldmeßkunst).
das Bestreben, durch
Gärten,
Parke und sonstige Anpflanzungen auf die Verschönerung
eines
Landes in solcher
Weise einzuwirken, daß es schließlich als ein einziger großer
Garten
[* 4] erscheint. Derartigen Bestrebungen
begegnet man zuerst in
China,
[* 5] wo die Herrscher seit Jahrtausenden solche verfolgten, dann in
England, wo
Addison und
Pope in
ihren
Gärten die freie
Natur nachzuahmen suchten, nachdem schon
Bacon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh.
einen
Garten angelegt hatte, der nur ein Teil der
Landschaft sein sollte.
In denProvinzenPosen
[* 14] und
Preußen entstanden um jene Zeit in vielen
Städten Verschönerungsvereine, welche ihre Thätigkeit
auf die nächste Umgebung konzentrierten und viel mehr leisteten als die zahlreichen Gartenbauvereine in andern Teilen
Deutschlands,
[* 15] welche meist sehr viel weniger versprechende
Ziele verfolgen. Neuerdings hat die
Idee der Landesverschönerung wieder mehr
Freunde gefunden, und in vielen großen
Städten sind zur Beförderung derselben
Gärtner angestellt worden. Vgl.
Gartenbau.
ferner:
Dienste zur Aufsuchung, Verfolgung und Bewachung
von Verbrechern, zum Botengehen, zur
Jagdfolge (bei Ausrottung gefährlicher
Tiere), zumBeistand bei Löschung
des
Feuers oder bei Wassersnot infolge von Durchbrüchen etc. Die neuern Verfassungsurkunden
haben diese Verpflichtungen teils genauer geregelt, teils aufgehoben, indem mehr die Steuerkraft der Staatsangehörigen in
Anspruch genommen und hierdurch die
Mittel aufgebracht werden, um diese Leistungen bezahlen zu können.
(Constitutio pacis,
Pax instituta, jurata), eine
Institution zur Beseitigung der
Fehden und
Sicherung des öffentlichen
Friedens im deutschen
Mittelalter. Auch der öffentliche
Friede selbst wurde Landfriede
(Pax publica) genannt, indem die Staatsidee seit
der
Entwickelung der
Monarchie im fränkischen
Reich zuerst in der Gestalt eines
Königsfriedens, d. h. in der
Form eines vom König über den ganzen
Staat ausgehenden Rechtsschutzes, hervortrat. Einschränkungen des Fehdeunwesens wurden
nun zuerst dadurch bewirkt, daß man die
Fehde (s. d.) zwar
¶
mehr
nicht für unstatthaft erklärte, jedoch gewisse Formen vorschrieb, welche bei einer solchen beobachtet werden mußten, namentlich
die förmliche Ankündigung der Fehde. Dazu kam das Institut des sogen. Gottesfriedens (s. d.). Ein weiterer Schritt geschah
dadurch, daß man für bestimmte Zeit und für gewisse Landesteile einen Landfrieden zu stande brachte. Zuerst im 11. Jahrh.
begannen die Könige und FürstenDeutschlands sich und alles Volk eidlich zu verpflichten, für eine bestimmte Zeit (2, 4, 5 Jahre
und mehr) allen Fehden und Gewaltthätigkeiten zu entsagen, Mörder und Räuber zu verfolgen, nicht bloß selbst jede Störung
des Friedens zu meiden, sondern auch bei andern nach Kräften zu hindern.
Zwar waren Gewaltthätigkeiten und Verbrechen schon durch Gesetz allgemein verpönt; indes weil die herkömmlichen Rechtsinstitutionen
gegen das überhandnehmende Raub- und Fehdewesen nicht ausreichten, suchte man Abhilfe in den beschwornen Friedenseinigungen.
In der Regel wurde nach einer solchen Vereinbarung ein Friedebrief erlassen, in welchem die Fälle der Friedensstörung
sowie die Bestrafung der Friedensbrecher genau bestimmt waren. Diese Landfriedenskonstitutionen nahmen allmählich den Charakter
von Reichsgesetzen an. Wirkliche Reichsfriedenskonstitutionen ohne Zeitbeschränkung wurden zuerst von den KaisernFriedrich
I., Friedrich II. und Heinrich VII. erlassen; doch fanden es auch diese für nötig, ihre Friedensgebote von Fürsten und Volk
beschwören und diesen Schwur von Zeit zu Zeit wiederholen zu lassen. So hat sich auch Rudolf vonHabsburg
begnügt, das Gesetz vom Jahr 1235 in einzelnen Teilen des Reichs immer wieder von neuem für einige Jahre beschwören zu lassen.
BeimVerfall der Reichsgewalt und der Mangelhaftigkeit des Reichsgerichtswesens mußten seit dem 13. Jahrh.
die Territorialgewalten auf die Aufrechthaltung von Recht und Ordnung bedacht sein. So haben Ottokar vonBöhmen
[* 23] und die Herzöge von Bayern landesherrliche Friedensordnungen erlassen. Die kleinern Fürsten, Städte und Herren suchten
dies durch Landfriedensbündnisse zu erreichen, indem sie sich gegenseitig verpflichteten, ihre Streitigkeiten nicht mit
den Waffen,
[* 24] sondern auf dem Weg Rechtens vor erwählten Schiedsrichtern zum Austrag zu bringen. In dieser
Richtung war besonders der rheinische Städtebund thätig.
König Wenzel versuchte 1383, 1389 und 1398 vergeblich, diesen Separatbündnissen ein Ende zu machen und eine allgemeine Einigung,
die in mehrere Landfriedenskreise zerfallen sollte, zu stande zu bringen. Mit Mühe brachte Siegmund 1431 während
des Hussitenkriegs einen allgemeinen Landfrieden auf ein Jahr zu stande. Die sogen. ReformationFriedrichs III. von 1442 sowie
die Landfrieden von 1467, 1471, 1474, 1486 waren verunglückte Versuche. Erst Maximilian I. proklamierte zu Worms
[* 25] durch
eine Einigung aller Reichsstände den Ewigen Landfrieden, der jede Fehde für immer verbot; das Reichskammergericht
wurde eingesetzt, das Reich in Landfriedenskreise eingeteilt, an deren Spitze ein Kreishauptmann stand, zur Beschaffung der
Geldmittel für das Gericht und die bewaffnete Exekution seiner Urteile der GemeinePfennig (s. d.) eingeführt.
Diese Reformen gerieten allerdings bald wieder in Verfall, und der Landfriede mußte in den Reichstagsabschieden
immer von neuem geboten werden. Auch der Augsburger Religionsfriede von 1555 war zugleich ein Landfriede. Daneben erhielt sich freilich
1488-1530 die Separatlandfriedenseinigung des SchwäbischenBundes. Während die ältern Landfrieden eine Menge
andrer Verbrechen
und Vergehen verboten und mit Verfolgung bedrohten, dagegen unter Beobachtung gewisser beschränkender Formen eine Fehde erlaubten,
erklärte der Landfriede von 1495 jede eigenmächtige Anwendung von Waffengewalt, auch eine früher erlaubte Fehde, für Landfriedensbruch
und belegte sie mit einer Strafe von 2000 Mark lötigen Goldes; die andern Verbrechen und Vergehen blieben der Kriminalgerichtsordnung
vorbehalten.
Der Landfriede von 1548 erklärte auch jede »Konspiration oder Bündnuß
wider den andern« für einen Landfriedensbruch, doch hat man dies später wieder fallen lassen. Einer
der letzten energisch unterdrückten Landfriedensbrüche, gewöhnlich der letzte Bruch des Landfriedens genannt, sind die Grumbachschen
Händel (s. Grumbach).
Vgl. Böhlau, Novae constitutiones domini Alberti, d. i. der Landfriede vom Jahr 1235 (Weim. 1858);
Busson, Zur
Geschichte des großen Landfriedensbundes deutscher Städte (Innsbr. 1874);