durch die
Ausgabe von verzinslichen
Obligationen (»Landeskultur-Rentenscheinen« in
Sachsen,
[* 2] »Landeskultur-Rentenbriefen« in
Preußen,
[* 3] »Landeskultur-Rentenobligationen« in
Hessen).
[* 4] Für die Verpflichtungen der
Bank aus den von ihr ausgegebenen
Obligationen
haftet in
Sachsen und
Hessen die Staatskasse, in
Preußen der
Provinzial-
(Kommunal-)
Verband.
[* 5] Ob die hypothekarische Sicherheit
für das
Darlehen eine genügende ist, darüber entscheidet in
Sachsen die Landeskultur-Rentenbank, in
Hessen das
Ministerium des Innern und der
Justiz. In beiden
Staaten muß aber die hypothekarische
Forderung der
Bank die
Priorität
vor andern bereits eingetragenen
Hypotheken haben. In
Preußen entscheidet über den
Grad der Sicherheit die
Bank, das
Gesetz
enthält aber hierüber folgende Normativbestimmung: Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn
das
Darlehen innerhalb des 25fachen Betrags des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrags
oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere
Taxe der Landeskultur-Rentenbank
zu ermittelnden
Werts der
Liegenschaften zu stehen kommt (§ 6). Die Einräumung der
Priorität für diese
Darlehen ist durch das
Gesetz nicht obligatorisch gemacht.
Dagegen kann nach dem
Gesetz solchen
Darlehen, welche zur Ausführung von Drainierungsanlagen gewährt werden, unter gewissen
Voraussetzungen und
Kautelen, welche eine Benachteiligung der
Gläubiger ausschließen, das
Vorzugsrecht vor allen andern auf
privatrechtlichen
Titeln beruhenden
Lasten des
Grundstücks auch ohne ausdrückliche Zustimmung der eingetragenen
Gläubiger gewährt werden.
Vgl. Schober, Die Landeskultur-Rentenbanken in
Preußen,
Sachsen und
Hessen (Berl. 1887).
Heinrich, als Dichter und Schriftsteller unter dem
NamenHieronymusLorm bekannt, geb. zu
Nikolsburg
in
Mähren,
[* 6] war von Kindheit auf sehr kränklich, besuchte mit
Unterbrechungen mehrere Lehranstalten zu
Wien,
[* 7] bis er
im 15. Jahr das
Gehör
[* 8] und zum Teil auch das
Gesicht
[* 9] verlor und sich fortan für seine weitere
Ausbildung auf den autodidaktischen
Weg angewiesen sah. Bereits damals veröffentlichte er in
Zeitungen mehrere sinnige Gedichte, bearbeitete 1843 die mohammedanische
Faustsage »Abdul« in fünf
Gesängen (2. Aufl., Berl. 1852) und ließ sodann
die kritisch-politische
Schrift
»Wiens poetische
Schwingen und
Federn«
(Wien 1846) erscheinen.
Schon vor
Ausgabe derselben war er
nach
Berlin
[* 10] übergesiedelt, wo er seine kritische Thätigkeit in
Kühnes
»Europa«
[* 11] fortsetzte und die
»Gräfenberger Aquarellen«
(Berl. 1848) schrieb.
Seit 1848 wieder in
Wien lebend, siedelte er von dort 1873 nach
Dresden
[* 12] über, wo er noch gegenwärtig
seinen
Wohnsitz hat. Von
Schriften sind noch zu verzeichnen: »Ein Zögling des
Jahrs 1848«
(Roman,
Wien 1855, 3 Bde.; 3. Aufl.
u. d. T.: »Gabriel Solmar«, das. 1863);
die Novellensammlung »Am
Kamin« (Berl. 1856, 2 Bde.);
endlich »Der
Abend zu
Hause«, Betrachtungen (das.
1881),
»Natur und
Geist im
Verhältnis zu den Kulturepochen«
(Teschen 1884) und die Gesamtausgabe seiner »Gedichte« (4. Aufl.,
Dresd. 1885).
Landesmann nimmt auf dem Gebiet der
Kritik, der litterarischen wie der philosophischen, eine hervorragende
Stelle ein; als
Poet darf er der bedeutendste deutsche Dichter des
Pessimismus genannt werden, dessen
Produktionen aber bei ihrer
Eigenartigkeit nur beschränkte
Anerkennung fanden.
im
Gegensatz zu den
Landrechten Bezeichnung der in den deutschen
Landen seit dem 15. Jahrh. erlassenen
umfassenden
Gesetze über
Polizei und
Strafrecht, welche sich aber auch auf die einschlagenden privatrechtlichen
Verhältnisse beziehen.
die denTirolerJägern ähnlich ausgerüstete
Landwehr von
Tirol
[* 18] und
Vorarlberg,
im
Frieden 10
Bataillone Landesschützen zu
Fuß und eine Abteilung Landesschützen zu
Pferd.
[* 19] Sie sind dem Landesverteidigungskommando zu
Innsbruck
[* 20] unterstellt.
Im
Krieg werden 10
Feld- und 10 Reservebataillone zu je 4
Kompanien, 2
Eskadrons und 10 Ergänzungskompanien aufgestellt.
BeimAufgebot der Landesschützen wird auch für die Abteilung der berittenen eine Ergänzungsabteilung
aufgestellt, und die gesamte Kriegsstärke der Landesschützen beträgt alsdann 500
Offiziere, 22,100 Mann und 944
Pferde.
[* 21]
in
Mecklenburg
[* 22] Bezeichnung des gemeinschaftlichen
Landtags. ^[= die periodische Versammlung der Landstände (s. Volksvertretung). Aber nicht bloß die Repräsentati ...]
dann
Name eines alten deutschen Studentenliedes mit den Anfangsworten:
»Landesvater,
Schutz undRater«, welches den Höhepunkt des feierlichen akademischen
Kommerses bildet, wobei während des
Gesanges die
Mützen durchbohrt auf den
Schläger geschoben werden.
topographische), Flurkarten und Katasterkarten, Forstkarten (vgl. Feldmeßkunst), geologische Landeskarten. Gemeinsam ist oder
sollte allen sein die astronomische und geodätische Grundlage (vgl. Geodäsie, Feldmeßkunst). Nach Maßgabe der beiden Hauptzwecke:
Vermessungen im Interesse der allgemeinen höhern Staatsverwaltung und Vermessungen zu besonderer gewerblicher Ausnutzung, beschäftigt
das deutsche Vermessungswesen teils staatlich berufene Beamte, teils frei gewerblich thätige Vermessungstechniker.
Die staatlichen Vermessungsgeschäfte (s. »Zeitschrift für Vermessungswesen«, Stuttgart;
[* 26] »Bericht über die neunte Hauptversammlung
des DeutschenGeometervereins«, Frankf. 1880) teilen sich in die Gradmessung,
[* 27] Landesaufnahme (Triangulierung, topographische
Vermessung, Generalnivellement), Landesparzellenvermessung für Grundbesteuerung und Grundbuch im ganzen, Vermessungen für
Gemeinheitsteilungen und Güterzusammenlegungen, auch für den allgemeinen forstwissenschaftlichen Betrieb;
die gewerblichen Vermessungsgeschäfte erscheinen als: a) Arbeiten, die vom Staat zu gewerbsmäßiger Leistung an Vermessungstechniker
übergeben sind: Vermessungen und Dismembrationen einzelner Staatsgüter, Domänen, oder von Grundflächen für Staatshochbauten,
Vorarbeiten für Staatseisenbahn-, Kanal-, Ufer- und Straßenbauten, Aufnahmen von Grundflächen für Meliorationszwecke u. dgl.
b) Arbeiten, für welche der Staat die Ausführung, der Einzelinteressent aber die Bezahlung übernimmt:
Erteilung von Auszügen aus dem amtlichen Vermessungsmaterial und die zur legalen Fortführung und Evidenthaltung des Grundsteuerkatasters
und des Grundbuchs erforderlichen Vermessungsarbeiten. c) Gewerbliche Vermessungsarbeiten ohne unmittelbaren organischen Einfluß
des Staats im Privatinteresse (s. Feldmeßkunst).