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den Kronlandshauptstädten die Bezeichnung Landesgericht, während sie sonst Kreisgerichte heißen.
den Kronlandshauptstädten die Bezeichnung Landesgericht, während sie sonst Kreisgerichte heißen.
in den österreichischen Kronländern Oberösterreich, Steiermark, [* 2] Kärnten, Krain, [* 3] Salzburg, [* 4] Tirol, [* 5] Vorarlberg, Görz-Gradisca, Istrien, Mähren, [* 6] Schlesien [* 7] und in der Bukowina der Vorsitzende und Leiter des Landtags, welcher aus den Mitgliedern des letztern für die Dauer einer Landtagsperiode vom Kaiser ernannt wird. Vgl. Landesdirektor.
in Monarchien das Staatsoberhaupt, der Inhaber der Landeshoheit (s. d.), der Monarch (s. Monarchie).
(Landesherrlichkeit, Superioritas territoriales), zur Zeit des ehemaligen Deutschen Reichs die Regierungsgewalt der Reichsstände (Landesherren) in ihren Landen. Sie entwickelte sich allmählich aus einer Reihe öffentlicher Rechte, die in den einzelnen Ländern einen sehr verschiedenen Umfang hatten und auf verschiedene Weise, namentlich durch das Erblichwerden von Reichsämtern und Lehen, entstanden waren. Erst der Westfälische Friede behandelte die Landeshoheit (jus territoriale, im französischen Entwurf droit de souveraineté) als einen gegebenen Begriff mit bestimmtem Umfang und Inhalt.
Die Landeshoheit näherte sich immer mehr der Staatshoheit (Souveränität), je mehr das Ansehen und die Macht von Kaiser und Reich sanken, bis endlich dem Kaiser den Territorialherren gegenüber nur noch einzelne Reservatrechte verblieben, so daß die Reichsstände bei Auflösung des Reichs mit der Souveränität rechtlich erhielten, was sie thatsächlich schon längst besessen hatten. Jetzt wird Landeshoheit als gleichbedeutend mit Souveränität gebraucht.
Vgl. Berchtold, Die Entwickelung der Landeshoheit in Deutschland [* 8] (Münch. 1863).
Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk
Liegnitz,
[* 9] in einem schönen
Thal
[* 10] am
Fuß des
Riesengebirges
(Landeshuter Kamm,
s. d.), am
Bober und an der
Linie
Ruhbank-Liebau der Preußischen Staatsbahn, 442 m ü. M., hat eine evangelische
und eine kath.
Pfarrkirche, ein
Realgymnasium, ein
Amtsgericht, eine
Handelskammer, 2 Flachsspinnereien (eine
der
Seehandlung gehörig), eine mechanische
Weberei
[* 11] mit Anfertigung von Militärbekleidungsstücken, 2 große Schuhfabriken,
bedeutende
Lein- und Baumwollweberei
,
Gerberei, Bierbrauerei,
[* 12] eine Dampfmühle, ausgedehnten
Handel mit
Leinwand und Leinenwaren
und (1885) 7106 meist evang. Einwohner.
Dicht dabei das Dorf Niederleppersdorf mit 2 Webereien und 1200 Einw. -
Zu Ende des 13. Jahrh. vom Herzog Boleslaw I. von Schweidnitz [* 13] gegen die Böhmen erbaut, wurde Landeshut 1345 vom König Johann von Böhmen genommen, aber bald wieder von dem Herzog von Schweidnitz zurückerobert. 1426 belagerten es die Hussiten vergeblich. 1629 hatte die Stadt viel durch die Liechtensteinschen Bekehrungsdragonaden zu erdulden, und erst 1711 nach Bezahlung einer großen Summe erhielten die Evangelischen die Erlaubnis zum Bau einer Gnadenkirche. Nächst dem Gefecht im zweiten Schlesischen Krieg wo Winterfeld 7000 Österreicher unter Nádasdy mit nur halb so vielen Preußen [* 14] schlug, ist Landeshut besonders durch den Überfall vom denkwürdig, in welchem Laudon ein preußisches Korps unter Fouqué aufrieb.
Die Landeshut umgebenden Berge waren in einer Ausdehnung [* 15] von 6 km mit Schanzen bedeckt, zu deren Besetzung mindestens 30,000 Mann gehörten, während die Preußen bloß 10,600 Mann und 68 Geschütze [* 16] hatten. Als Laudon und Beck vereint angriffen, verteidigte sich das heldenmütige preußische Korps sieben volle Stunden, mußte sich aber endlich ergeben.
Vgl. Perschke, Beschreibung und Geschichte der Stadt Landeshut (Bresl. 1829);
v. Sodenstern, Feldzug des Generals Fouqué 1760 (2. Aufl., Kass. 1867).
Kamm, nach N. sich ziehender Teil des Riesengebirges, 10 km lang, schließt sich bei Schmiedeberg an den Schmiedeberger Kamm und endigt am Bober bei Kupferberg.
Höchster Punkt ist der Friesenstein, 936 m hoch.
(Territorialkirchen) entstanden in der evangelischen Kirche Deutschlands [* 17] infolge des Reichstagsbeschlusses von Speier [* 18] 1526 und erhielten festen Bestand durch den Augsburger Religionsfrieden 1555 (s. Kirchenverfassung).
Basaltkegel, 5 km südwestlich von Görlitz, [* 19] in Schlesien, bildet einen in das nördliche Flachland vorgeschobenen Posten des schlesisch-sächsischen Berglandes, erreicht 429 m Höhe und gestattet eine weite Rundschau (Aussichtsturm).
der Inbegriff aller die Landeskultur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen, während die Agrargesetzgebung (s. d.) sich auf die gesetzliche Regelung des ländlichen Grundeigentums bezieht.
die 1878 in Baden [* 20] für die Leitung und Überwachung der Landeskultur geschaffenen eignen technischen Bezirksstellen.
Diese Landeskulturinspektionen entsprechen in vielfacher Beziehung den preußischen Generalkommissionen. Im allgemeinen hat man in den süddeutschen Staaten in viel größerm Maß als in Preußen in unserm Jahrhundert Bedenken getragen, für landwirtschaftliche Reformen, namentlich auf dem Gebiet der Landeskultur, die Mitwirkung der Staatsverwaltung eintreten zu lassen.
aus 26 Mitgliedern bestehendes technisch-landwirtschaftliches Kollegium, welches im Königreich Sachsen [* 21] dem Ministerium des Innern beratend assistiert.
Von den Mitgliedern werden drei durch das Ministerium ernannt, die übrigen von den Vereinen gewählt.
(Landeskultur-Rentenkassen), eigne öffentliche Kreditinstitute zu dem Zweck, um Landwirten für Maßregeln der Landeskultur, insbesondere für Bodenmeliorationen (Ent- und Bewässerungsanlagen, Wasserlaufsberichtigungen, Deichanlagen, Urbarmachungen, Wiesen- und Waldkulturen etc.), und für Flur- und Gemarkungsregulierungen (Wegeregulierungen, Zusammenlegungen, Gemeinheitsteilungen) Darlehen zu gewähren. Darlehen, welche zu diesem Zweck aufgenommen werden sollen, müssen unkündbar und amortisierbar sein können.
Nun ist aber die Erlangung solcher Darlehen teils unmöglich, teils häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft, und deshalb unterbleiben oft jene so nützlichen Maßregeln, namentlich seitens der kleinen und mittlern Landwirte. Um hier eine wirksame Abhilfe zu gewähren, wurden die Landeskultur-Rentenbanken ins Leben gerufen. Ein solches Institut hat zuerst Sachsen 1861 als Staatsanstalt geschaffen, Preußen 1879 als Provinzial- (Kommunal-) Anstalt den Provinzial- (Kommunal-) Verbänden zu gründen gestattet und Hessen [* 22] 1880 als Staatsanstalt eingeführt. Diese Banken geben, nachdem in zuverlässiger Weise festgestellt ist, daß der Reinertrag des Grundstücks durch die das Darlehen erheischende Maßregel entsprechend gesteigert wird, den Landwirten das Kapital als ein von seiten der Bank unkündbares, allmählich zu amortisierendes hypothekarisches Darlehen. Sie beschaffen sich die Leihmittel ¶
durch die Ausgabe von verzinslichen Obligationen (»Landeskultur-Rentenscheinen« in Sachsen, »Landeskultur-Rentenbriefen« in Preußen, »Landeskultur-Rentenobligationen« in Hessen). Für die Verpflichtungen der Bank aus den von ihr ausgegebenen Obligationen haftet in Sachsen und Hessen die Staatskasse, in Preußen der Provinzial- (Kommunal-) Verband. [* 24] Ob die hypothekarische Sicherheit für das Darlehen eine genügende ist, darüber entscheidet in Sachsen die Landeskultur-Rentenbank, in Hessen das Ministerium des Innern und der Justiz. In beiden Staaten muß aber die hypothekarische Forderung der Bank die Priorität vor andern bereits eingetragenen Hypotheken haben. In Preußen entscheidet über den Grad der Sicherheit die Bank, das Gesetz enthält aber hierüber folgende Normativbestimmung: Die Sicherheit ist als vorhanden zu erachten, wenn das Darlehen innerhalb des 25fachen Betrags des bei der letzten Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrags oder innerhalb der ersten Hälfte des durch ritterschaftliche, landschaftliche oder besondere Taxe der Landeskultur-Rentenbank zu ermittelnden Werts der Liegenschaften zu stehen kommt (§ 6). Die Einräumung der Priorität für diese Darlehen ist durch das Gesetz nicht obligatorisch gemacht.
Dagegen kann nach dem Gesetz solchen Darlehen, welche zur Ausführung von Drainierungsanlagen gewährt werden, unter gewissen Voraussetzungen und Kautelen, welche eine Benachteiligung der Gläubiger ausschließen, das Vorzugsrecht vor allen andern auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Lasten des Grundstücks auch ohne ausdrückliche Zustimmung der eingetragenen Gläubiger gewährt werden.
Vgl. Schober, Die Landeskultur-Rentenbanken in Preußen, Sachsen und Hessen (Berl. 1887).