und erhielt 1841 die
Stelle eines außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei der
UniversitätBerlin.
[* 2] Als
Eichhorn 1848 sein
Amt niederlegte, verwaltete Ladenberg das
Ministerium auch unter dem
GrafenSchwerin
[* 3] und unter
Rodbertus und hatte vom Juli bis
November 1848 die
interimistische, dann die wirkliche Leitung des
Ministeriums. Unter seine
Verwaltung fielen die Errichtung
des evangelischen
Oberkirchenrats, die Vorbereitung eines Unterrichtsgesetzes und eines Medizinalgesetzes sowie die
Einleitung
einer Reorganisation des Kunstwesens in allen seinen Teilen.
Die Verwirklichung mancher dieser Absichten verhinderte sein Rücktritt, zu
dem er sich im
Dezember 1850 durch den
OlmützerVertrag bewogen fand. Er ward hierauf zum
WirklichenGeheimenRat und zum
Chef derOberrechnungskammer ernannt
und starb Ladenberg schrieb anonym: »Übersicht der französischen
und preußischen Hypothekenverfassung«
(Köln
[* 4] 1829) und
»Preußens
[* 5] gerichtliches
Verfahren in
Zivil- und Kriminalsachen« (3.
Aufl., das. 1842).
der
Pferde
[* 10] bestehen in
Quetschung,
Eiterung und Geschwürbildung am
Unterkiefer zwischen den
Schneide-
und Backenzähnen.
IhreUrsache liegt in der ungeeigneten
Wirkung des
Gebisses. Dummkollerkranke und andre träge
Pferde legen
sich beim
Gebrauch zu stark auf das
Gebiß, wodurch die
»Laden«, d. h. die zahnlosen Ränder des
Unterkiefers, gequetscht werden.
Bei heftigen Rennpferden oder edlen Wagenpferden wird nicht selten die Verwendung eines scharfen
Gebisses
die
Ursache der Ladenkrankheit. Wegen der Verunreinigung der
Geschwüre bei der Futteraufnahme bildet sich zuweilen
Knochenfraß
im
Unterkiefer.
Indes verheilt der
Defekt nach Ausstoßung des modifizierten Knochenstücks in der
Regel gut. Die Behandlung
besteht am besten in Ersetzung des
Gebisses durch eine Nasenkette, warmen
Bähungen der kranken
Partie und
Aufstreichen von Wundheilmitteln (Aloetinktur, Jodoformglycerin oder Höllensteinlösung) auf die
Geschwüre.
ein indossierbares
Warenpapier, auf welchem der
Frachtführer dem Absender bestätigt, daß ihm (dem
Frachtführer)
bestimmte
Waren zum
Transport übergeben wurden, und daß er sich verpflichtet, dieselben dem zum Empfang
berechtigten
Inhaber des Ladescheins gegen Rückgabe des letztern zu überliefern. Berechtigter
Inhaber ist derjenige, auf
dessen
Namen der Ladeschein lautet,
oder an den derselbe, wenn
er anOrder lautet, durch
Indossament weiter begeben wurde.
Für die Rechtsverhältnisse zwischen Absender,
Frachtführer und Empfänger entscheidet der
Inhalt des Ladescheins. Ist
der letztere einmal ausgestellt, so kann
Konterorder nur erteilt werden, wenn der Ladeschein dem
Frachtführer zurückgegeben wird.
Vgl.
Handelsgesetzbuch, Art. 303 ff. und 413 ff. In
Deutschland
[* 11] nur im Stromschiffahrtsverkehr üblich, ist dagegen der Ladeschein (Ladungsempfangschein, Rezepisse)
in
Österreich
[* 12] auch im Eisenbahnverkehr in Anwendung gekommen. Da der eine ähnliche Bedeutung hat wie
das
Konnossement beim
Seeverkehr, so wird er auch oft
Strom- oder Binnenkonnossement genannt.
in
Festungen die aus einer Geschoßladestelle, einem
Verbrauchs-Geschoß- und einem Verbrauchs-Pulvermagazin
bestehenden
Gruppen artilleristischer Hohlräume, in denen der Tagesbedarf an
Munition für 5-14
Geschütze
[* 15] fertig gemacht und
aufbewahrt wird.
Vom Geschoßmagazin führt häufig eine Geschoßhebevorrichtung nach einer Munitionsfördertraverse auf
dem
Wall (s.
Traverse).
Die detachierten
Forts haben in der
Regel zwei Ladesysteme, die stets in den
Wall eingebaut
sind.
die bei Vollbelastung des
Schiffes vom Wasserspiegel begrenzte Umfangslinie des Schiffskörpers, welche
in manchen Seestaaten außenbords gesetzlich markiert wird.
im
Seehandel die dem Befrachter eines
Schiffs eingeräumte Zeit, binnen welcher die Befrachtung zu erfolgen
hat.
Dieselbe wird im Mangel einer anderweiten ausdrücklichen Vereinbarung durch
Verordnungen des Abladungshafens, nach Ortsgebrauch
oder nach einer angemessenen
Frist bestimmt
(Handelsgesetzbuch, Art. 569 ff.).
(Latakia, das alte Laodicea ad mare), Hauptstadt eines
Liwa im asiatisch-türkischen
Wilajet
Suria
(Syrien), am
Mittelmeer, hat einen versandeten
Hafen,
Ruinen aus der Römerzeit, mehrere europäische
Konsulate (darunter
auch ein deutsches) und 5-6000 Einw., darunter
ca. 1000 griech.
Christen.
Das Haupthandelsgeschäft ist die Versendung des
einheimischen, sehr starken
Tabaks
(Latakia);