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amtlichen
Kurszetteln notiert sind. Die amtlichen oder offiziellen
Kurszettel, welche nur diejenigen
Effekten enthalten, die
von der Börsenbehörde zur amtlichen Notierung zugelassen sind, dienen bei Streitigkeiten in
Geld-,
Wechsel- und Effektengeschäften
den richterlichen
Entscheidungen zur Grundlage. (Vgl. das Allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch, Art. 343 u. 353.) Die Feststellung
der Kurse
findet durch die vereideten
Makler (Börsenältesten, Börsenkorporationen etc.) auf
Grund bestimmter
Usancen oder Vorschriften statt und beruht auf den von den vereideten und nicht vereideten
Maklern gemachten Angaben, zu welchem
Kurs
die ihnen an dem betreffenden
Tag übergebenen An- und Verkaufsaufträge ausgeführt worden sind.
Die notierten Kurse
sind in der
Regel
Durchschnitts- oder Mittelkurse
, die demnach mit den
Preisen, zu welchen
die einzelnen
Effekten wirklich gehandelt wurden, nicht gerade übereinstimmen. Vollständiger erfüllt natürlich ein
Kurszettel
seinen
Zweck, wenn, wie an der
Pariser
Börse, für das
Zeitgeschäft außer den arithmetischen
Mitteln aus allen Kursen
auch
die höchsten, die niedrigsten Kurse
, ferner Anfangs- und Schlußkurse
(Kurse bei Beginn und
Schluß der
Börse) angegeben werden, zu welchen
Papiere und Geldsorten nur angeboten, nur begehrt oder wirklich verkauft wurden.
Kompensation-,
Liquidationskurs, Ultimokurs
heißt der Kurs, welcher bei einer
Liquidation als maßgebend gilt, bez. der Kurs zu Ende eines
Monats
oder
Jahrs (vgl.
Börse, S. 237).
In den Kurszetteln werden zunächst die Wechselplätze angegeben, auf welche der Kurs lautet. Hinter den aufgeführten Wechselplätzen folgt in den neuern Kurszetteln diejenige feste Geldsumme, für welche der Kurs gilt; sie heißt die feste oder unveränderliche Valuta (le certain) im Gegensatz zur veränderlichen Valuta (l'incertain) und beträgt jetzt im Berliner, [* 2] Hamburger, Frankfurter und Wiener Kurszettel je 100 Münzeinheiten des betreffenden auswärtigen Wechselplatzes. So verfügt man über 100 Frank in Paris [* 3] bei Wechselparität durch Zahlung von 81 Mk. in Berlin. [* 4]
Steht der Kurs unter pari, so ist in Berlin ein Wechsel auf Paris für weniger als 81 Mk. zu kaufen. Nur für Londoner Wechsel besteht eine Ausnahme, indem Berlin und Hamburg [* 5] für je 1 Pfd. Sterl., Frankfurt [* 6] und Wien [* 7] für je 10 Pfd. Sterl. den Kurs notieren. Auch der Kurs für New Yorker Wechsel wird in Hamburg für je 1 Doll. notiert. Früher wurde diese feste Valuta nicht angegeben, sondern als bekannt vorausgesetzt. Nach der festen Valuta folgt zunächst die Angabe der Sicht, d. h. der Zeit, welche die notierten Wechsel noch zu laufen haben.
Laufen dieselben noch bis zu 8 Tagen (Petersburg [* 8] bis 3 Wochen), so haben sie kurze Sicht (kurs S.); Wechsel, welche noch 3 Monate laufen, sind langsichtig, daher die Bezeichnungen: »kurz London«, [* 9] »lang Petersburg«. Laufen Wechsel länger als 14 Tage und kürzer als 2½ Monate, dann gelten solche als mittelsichtig und werden gewöhnlich zum langen Kurs, vermehrt um einen zu vereinbarenden Zinssatz für die abgelaufenen Tage, gehandelt. Der Spalte für die Sicht folgt diejenige für den Zinsfuß (Z. F.), welcher zur Berechnung kommt, wenn der Verfalltag eines Wechsels entweder über die kurze Sicht (höchstens 8 Tage) hinausgeht, oder die lange Sicht (um höchstens 14 Tage) nicht erreicht. Im erstern Fall wird der sich ergebende Zins für die überschießenden Tage von der aus dem Kurs berechneten Valuta in Abzug gebracht, im andern Fall für die an der langen Sicht fehlenden Tage zur berechneten Valuta hinzugezählt. Der Zins wird zum Teil nach den Diskontraten der großen Banken bemessen oder (und dies ist überwiegend der Fall) nach den Diskontsätzen, welche am offenen Markt in London, Paris und andern Plätzen bezahlt werden, und die meist von den betreffenden Bankraten abweichen.
Der Zinsfußangabe folgt sodann der Kurs selbst. Derselbe wurde früher (in manchen Kurszetteln auch noch jetzt) in dreifacher Weise angegeben. In einer Spalte wird derjenige Preis aufgeführt, welchen der Wechselbrief- oder Papierinhaber für seine Briefe, Papiere oder Waren fordert, oder zu welchem er sie anbietet; in einer zweiten steht dann der Kurs, zu welchem der Geldinhaber Briefe, Papiere oder Ware gesucht hat, und endlich in einer dritten der wirklich bezahlte Preis oder der Kurs, zu welchem Abschlüsse vorgekommen sind. Die erste Spalte wird mit »Brief«, »Papier« oder »Ware« (abgekürzt: B., P. oder W.) oder Angeboten, in Frankreich: plus bas, Lettres (L.),
offert (o.),
in England: Paper (P.),
Bills (B.) überschrieben, die zweite mit »Geld«, Gesucht (abgekürzt: G., Ges.),
Begehrt, in Frankreich: plus haut, Argent (A.),
demandé (D.),
in England: Prices negociated (P. N.),
Money (M.),
die dritte mit »bezahlt« (abgekürzt: bez., bz.),
gemacht, Begeben, »Clóture« (C.).
Im Berliner und Frankfurter Kurszettel findet sich eine solche Scheidung in drei Spalten nicht, es wird hier nur eine Kurszahl angegeben und hinter dieselbe entweder »B.« oder »G.« oder »bz.« oder »bz. B.« oder »bz. G.« gesetzt. Steht hinter der Kurszahl: B., so war zu dem betreffenden noch Ware angeboten;
steht dahinter G., so blieb zu diesem Kurs der betreffende Gegenstand gesucht;
die Bezeichnung »bz.« gibt die vorgefallenen Schlüsse an.
Die Abkürzungen »bz. B.« und »bz. G.« erklären sich danach von selbst. Die Bezeichnungen »Brief« und »Geld« für »angeboten« und »gesucht« sind im Börsenverkehr so allgemein geworden, daß sie nicht nur bei der Notierung von Wechseln und Effekten, sondern auch bei Geldsorten und selbst bei den Artikeln der Produktenbörse in Anwendung kommen.
Im Kurszettel für Sorten, d. h. Gold-, Silber- und Papiergeldsorten, wird der Kurs entweder pro Stück der betreffenden Münze oder (namentlich bei Banknoten) für je 100 Münzeinheiten oder endlich bei einzelnen Geldsorten sowie bei Barren nach dem Gewicht (al marco) von 500 g fein angegeben. Etwas verwickelter sind Einrichtung und Berechnung der Effektenkurszettel. Bei denselben ist zunächst zwischen »Zins-« und »Dividendenpapieren«, sodann zwischen vollgezahlten und nicht vollgezahlten Stücken, zwischen Effekten, welche auf die jetzige inländische Währung oder auf eine frühere oder eine fremde Währung lauten, zwischen Papieren, welche pro Stück oder nach Prozenten des Nennbetrags berechnet werden, zu unterscheiden.
Ferner kommen in Betracht:
1) bei den Zinspapieren der stehende Zinsfuß, die Zinserhebungstermine, die Währung und der Nenngehalt, bez. die Größe der einzelnen Stücke (Appoints);
2) bei den Dividendenpapieren die Dividenden der letzten Jahre, der laufende usuelle Börsenzinsfuß, der Dividendenerhebungstermin sowie ebenfalls Größe, bez. Nennbetrag der einzelnen Stücke. An den Börsen, an welchen eine Lostrennung der Dividendenkoupons mit Ablauf [* 10] des Geschäftsjahrs stattfindet, tritt eine veränderte Notierung insofern ein, als dem Kurs das Plus der geschätzten Dividende über den laufenden Zins ab- und das Minus zugerechnet wird. Wird keine Dividende erwartet, so erhöht sich der um den in der Regel 4 Proz. betragenden ¶
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laufenden Zins. Außerdem kommen noch Kourtage und Provision in Anrechnung. Die Kourtage ist die dem Makler, die Provision die dem Bankier für die Vermittelung des Geschäfts zu zahlende Vergütung. Die Kourtage wird sowohl vom Käufer als vom Verkäufer wahrgenommen und beträgt in Berlin von allen nach Prozenten berechneten Effekten ½ pro Mille des vollen Nennbetrags der Stücke. Bei den pro Stück gehandelten Effekten wird auch die Kourtage pro Stück berechnet.
Die Provision berechnet der Bankier meist nach dem ausmachenden Betrag. Stehen die betreffenden Effekten jedoch unter pari, so wird die Provision meist vom Nennbetrag berechnet. Kourtage und Provision werden beim Ankauf zu dem ausmachenden Betrag hinzugerechnet, beim Verkauf dagegen von demselben in Abzug gebracht.
Vgl. Göschen, Theory of foreign exchanges (12. Aufl., Lond. 1886; deutsch, Frankf. 1875);
Schraut, Die Lehre [* 12] von den auswärtigen Wechselkursen (2. Aufl., Leipz. 1882).